KORE585692013 BGH 9. Zivilsenat 20130704 IX ZB 44/11 Beschluss § 58 Abs 1 InsO, § 58 Abs 2 InsO vorgehend LG Hamburg, 27. Dezember 2010, Az: 326 T 106/10vorgehend AG Hamburg, 30. September 2010, Az: 67g IN 260/03 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsgeldfestsetzung gegen Insolvenzverwalter: Vornahme der geforderten Handlung vor Rechtskraft der Entscheidung Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2010 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt. I. 1 In dem am 8. Juli 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren war der Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. Am 6. Oktober 2008 wurde die Nachtragsverteilung angeordnet. Mit Verfügung vom 11. August 2010 setzte das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter zum Abschluss der Nachtragsverteilung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € eine Frist von einem Monat. Nach einer dem Verwalter antragsgemäß bis zum 17. September 2010 gewährten Fristverlängerung zeigte dieser unter dem 9. September 2010 an, er habe die Verteilung vorgenommen, wobei er zum Nachweis Kopien von handschriftlich ausgefüllten Überweisungsträgern zur Akte reichte. Das Insolvenzgericht setzte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, weiter. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 3 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Insolvenzverwalter habe trotz Mahnung den erforderlichen Nachweis über den Abschluss der Verteilung nicht geführt. Auch habe er über die Verwendung des restlichen Kassenbestandes keine ordnungsgemäße Rechnung gelegt. Ausweislich des mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Kontoauszugs befinde sich auf dem Konto weiterhin ein Betrag in Höhe von 25 €, der zu verteilen sei. Dass dieser Betrag für etwaige Rückstellungen benötigt werde, sei nicht dargelegt. Auch belege der Kontoauszug, dass der Verwalter die Überweisungsträger vom 6. September 2010 verspätet zur Bank gegeben habe, weil deren Abbuchungen erst am 15. September 2010 erfolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Verteilung durch den Verwalter über einen derart langen Zeitraum erstreckt habe. Ungeklärt sei schließlich, aus welchem Grund die Ausschüttung der auf die Gläubigerin Nr. 5 des Schlussverzeichnisses entfallenden Quote an einen Rechtsanwalt M. erfolgt sei, obwohl für diese Gläubigerin ein anderer Rechtsanwalt aufgetreten sei. 4 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.