der von dem Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom
die Zulassungsvoraussetzungen des § 52d Nr. 1 PAO nicht erfüllt seien. Das hat er unter II. 2 bis 5 seines Gutachtens wie folgt begründet:
bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teils davon die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bei den Patentanwälten verbleiben müsse. 4
die vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten angeführten Gründe für die Versagung der Zulassung mit Ausnahme des Versagungsgrundes gemäß § 52f Abs. 1 PAO (oben 4.) nicht vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 Maßstab für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit der Antragstellerin sei nicht nur die Satzung, auf deren Prüfung sich die Antragsgegnerin beschränkt habe, sondern seien auch die im Gesellschaftsvertrag verbindlich getroffenen Regelungen. Auf dieser Grundlage könne die Zulassung nicht gleichsam im Wege einer "Gefahrenabwehr" von vorneherein mit der Begründung versagt werden, die Satzung der Antragstellerin sichere nicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und/oder erfülle die Möglichkeit, diese zu umgehen. 6 Ein Verstoß gegen § 52c Abs. 1 PAO liege nicht vor. Diese Bestimmung stelle keine abschließende Regelung hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes dar. Sie habe vielmehr die Bedeutung,
jedenfalls diejenigen Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 PAO sei, als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden könnten. 7 § 52c Abs. 2 PAO sei ebenfalls nicht tangiert. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages und aufgrund fehlender sonstiger Anhaltspunkte stehe eine Beteiligung der Antragstellerin an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung gegenwärtig nicht im Raum. 8 Dieselbe Überlegung gelte hinsichtlich des von der Antragsgegnerin angenommenen Widerspruchs von § 10 Abs. 1 der Satzung zu § 52e Abs. 3 PAO. Nach gegenwärtigem Stand stünden zwei der drei Geschäftsanteile Patentanwälten zu. 9 Unbegründet sei der Antrag allerdings, soweit die Antragsgegnerin die Zulassungsfähigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf § 8 der Satzung verneint habe. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei der zum Geschäftsführer bestellte Rechtsanwalt S. einzelvertretungsberechtigt und könne daher ohne Zustimmungsvorbehalt der beiden Patentanwälte die Gesellschaft allein verantwortlich führen. Das widerspreche § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO. Diese Bestimmung verstoße entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 12 GG. 10 4. Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin erstrebt die vollständige Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Die Antragstellerin meint,
auch der vom Oberlandesgericht bestätigte Versagungsgrund nicht vorliege. 11 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierauf verzichtet haben, § 161 Abs. 3, § 38 Abs. 6 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 2 PAO a.F. II. 12 1. Beide Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 161 Abs. 3, § 38 Abs. 1, 3 und 4 PAO a.F. 13 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Auch die von ihrem Vorstand in seinem Gutachten unter Ziffer II. 3 und 5 angeführten Gründe für die Versagung der Zulassung liegen vor. 14
jedenfalls im Rahmen der nach § 52a PAO bzw. § 59a BRAO zulässigen interprofessionellen Zusammenarbeit der Unternehmensgegenstand auf das Tätigkeitsfeld der dort genannten sozietätsfähigen Berufe erstreckt werden kann (Gaier/Wolf/Göcken/Bormann, Anwaltliches Berufsrecht, § 59c BRAO Rn. 27; Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung,
Patentanwalts- bzw. Rechtsanwaltsgesellschaften nur die dort genannten Unternehmensgegenstände haben dürfen. Es steht einer Zulassung nicht entgegen, wenn sich der Unternehmensgegenstand daneben auch auf die als sozietätsfähig anerkannten Berufe erstreckt. 21 Wegen des in der Satzung der Antragstellerin festgelegten Unternehmensgegenstandes kann dieser die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft daher nicht versagt werden. Der Gesellschafter S. darf als Rechtsanwalt gemäß § 52e Abs. 1 PAO Gesellschafter der Antragstellerin sein. Das erlaubt die entsprechende Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes. 22
für die Auslegung von § 52c Abs. 1 PAO andere Grundsätze zu gelten hätten als für die von § 59c Abs. 1 BRAO. 24
3 Satz 1 der Satzung im Widerspruch zu § 52c Abs. 2 PAO steht. Der Ansicht des Oberlandesgerichts, gleichwohl sei die Zulassung zu erteilen, kann nicht gefolgt werden. Die Zulassungsfähigkeit ist anhand der einschlägigen Bestimmungen der Satzung zu prüfen. Ob eine unzulässige Beteiligung der Antragstellerin derzeit im Raum steht, spielt dabei keine Rolle. 27 Nach § 52d Nr. 1 PAO ist die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft unter anderem zu erteilen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Antragstellung den Erfordernissen des § 52c Abs. 2 PAO entspricht. Diese Prüfung erfolgt somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft noch nicht zugelassen und regelmäßig auch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Es besteht nur eine Vorgesellschaft, die als Patentanwaltsgesellschaft noch nicht am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. Zuck, Anwalts-GmbH, § 59d BRAO Rn. 5; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 3. Aufl., § 59d Rn. 3). Gesicherte Grundlage für die Prüfung kann in diesem Stadium daher nur der Gesellschaftsvertrag sein, der dementsprechend dem Zulassungsantrag beizufügen ist, § 52g Abs. 1 Satz 2 PAO. Die Satzung, die die dauernde Grundordnung der Gesellschaft darstellt, ist Teil des Gesellschaftsvertrages (MünchKommGmbHG-J. Mayer, § 2 Rn. 4). Eine Satzungsbestimmung, die einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ermöglicht, kann nicht mit dem Argument außer Betracht gelassen werden, ein solcher Verstoß sei derzeit nicht beabsichtigt. Im Übrigen legt die Antragstellerin auch nicht dar, warum sie an einer derartigen Regelung festhalten will. 28 c) Aus denselben Überlegungen ist die sofortige Beschwerde auch hinsichtlich des Versagungsgrundes II. 5 begründet. 29 aa) § 10 Abs. 1 der Satzung ermöglicht es den Gesellschaftern, durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen hiervon an Personen, die keine Patentanwälte sind, andere als die in § 52e Abs. 3 Satz 1 PAO vorgesehenen Mehrheitsverhältnisse herzustellen. Dieser durch die Satzung geschaffene Rechtszustand kann bei der Prüfung der Zulassung nicht außer Betracht bleiben.
derzeit die Voraussetzungen des § 52e Abs. 3 Satz 1 PAO vorliegen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Antragstellerin muss die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch in Zukunft erfüllen. 30 bb) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, § 52e PAO sei wegen mehrfacher Verstöße gegen das Grundgesetz verfassungswidrig und nichtig. Dem folgt der Senat nicht und sieht deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Verfahren der von der Antragstellerin auch betriebenen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (Brfg) 1/10, zur Veröffentlichung bestimmt) im Einzelnen dargelegt,
die § 52e PAO entsprechende Bestimmung des § 59e BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug. Für § 52e PAO kann nichts anderes gelten. 31 3. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen,
32 a) Gemäß § 52f Abs. 2, § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO können Rechtsanwälte Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft sein. Die Patentanwaltsgesellschaft muss jedoch von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein, § 52f Abs. 1 PAO. 33 Von den drei Geschäftsführern der Antragstellerin sind zwar zwei Patentanwälte; nur einer ist Rechtsanwalt. Auch dieser ist aber - wie auch die beiden anderen - einzelvertretungsberechtigt. Damit ist nicht sichergestellt,
die Antragstellerin von Patentanwälten verantwortlich geführt wird. 34 Eine Patentanwaltsgesellschaft wird dann von Patentanwälten verantwortlich geführt, wenn sichergestellt ist,
die maßgeblichen Geschäftsführungsentscheidungen von Patentanwälten verantwortet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn alle geschäftsführenden Patentanwälte zur Einzelvertretung befugt sind und die Geschäftsführer, die nicht Patentanwälte sind, die Gesellschaft nur gemeinsam mit Patentanwälten vertreten können (BT-Drucks. 13/9820, S. 20, 15). Geschäftsführern, die nicht Patentanwälte sind, kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit patentanwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die ein alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011, aaO; Gaier/Wolf/Göcken/Bormann, Anwaltliches Berufsrecht, § 59f BRAO Rn. 6, 7). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 35 b) Die Antragstellerin meint, § 59f Abs. 1 Satz 1 PAO regele nur die Geschäftsführung im Innenverhältnis, nicht aber die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Diese werde allenfalls insoweit betroffen, als sichergestellt sein müsse,
die Gesellschaft auch ohne Mitwirkung sonstiger Berufe vertreten werden könne. 36 Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird die Gesellschaft von den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es ist nichts dafür ersichtlich,
1 Satz 1 PAO diesen Grundsatz in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinne einschränken wollte. Die Gesetzesmaterialien belegen,
nach dem Willen des Gesetzgebers den Patentanwälten auch im Außenverhältnis die ausschlaggebende Entscheidungsgewalt zustehen soll,
auch im Außenverhältnis die Patentanwaltsgesellschaft verantwortlich durch Patentanwälte geführt werden soll (BT-Drucks. 13/9820 S. 20, 15). Das wird auch in der Literatur einhellig so gesehen (Feuerich/Weyland, BRAO,
die Patentanwaltsgesellschaft sowohl von Patentanwälten als auch von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe bei der Transformation des § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO in den § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO übersehen,
die dem Rechtsanwalt nach § 3 BRAO zugesprochene Kompetenz zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten die Tätigkeit eines Patentanwalts umfasse und darüber hinausgehe. 38 Auch das geht fehl. Voraussetzungen für die Zulassung als Patentanwalt sind ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO), ein Jahr praktische technische Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PAO) sowie eine mindestens 34 Monate dauernde Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 PAO) mit Absolvierung einer entsprechenden juristischen Prüfung (§ 8 PAO). Der Patentanwalt übt somit einen Beruf eigener Art aus. Kennzeichnend für ihn ist die Verbindung von technischen oder naturwissenschaftlichen Kenntnissen, die er durch das Studium erworben hat, mit juristischen Kenntnissen, die er durch die Ausbildung in der Praxis erlangt hat (Feuerich/Weyland, aaO, § 1 PAO Rn. 2). Dieses spezifische Berufsbild des Patentanwalts rechtfertigt es, den Patentanwälten in einer Patentanwaltsgesellschaft den entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zukommen zu lassen und steht der von der Antragstellerin befürworteten erweiternden Auslegung von § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO entgegen. 39 d) Schließlich macht die Antragstellerin noch geltend, wenn man ihrer Auslegung von § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO nicht folge, sei die Norm wegen mehrerer Grundrechtsverstöße nichtig. Das ist nicht der Fall. Auch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil vom 10. Oktober 2011 zu § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO Bezug. Sie gelten in gleicher Weise für § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO. III. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3, § 153 Abs. 1 PAO a.F., die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 161 Abs. 3, § 154 Abs. 2 PAO a.F. i.V.m. § 30 Abs. 2 Kostenordnung. Kessel-Wulf Bauner Grabinski Weller Becker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600012012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.