BGH RiSt (R) 1/13
KORE600022014 BGH Dienstgericht des Bundes 20131126 RiSt (R) 1/13 Urteil § 18 Abs 1 S 1 BRHG, § 18 Abs 2 S 1 BRHG, § 2 DRiG, § 61 Abs 2 DRiG, § 77 Abs 1 DRiG, § 77 Abs 2 S 2 DRiG, § 122 Abs 2 DRiG, § 5 Abs 2 S 1 RHG BB, § 5 Abs 2 S 4 RHG BB vom 27.06.1991, § 5 Abs 2 S 4 RHG BB, § 5 Abs 2 S 9 RHG BB, § 134 BRRG, § 138 Nr 1 BDG, § 3 BDG, § 74 Abs 1 S 2 RiG BB, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 63 Abs 3 BeamtStG, § 64 Abs 1 RiG BB, § 64 Abs 2 RiG BB, § 187 Abs 1 VwGO vorgehend Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg, 11. Dezember 2012, Az: DGH Bbg 3.12, Urteilvorgehend Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 31. Mai 2011, Az: 32 DG 1/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 11. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der am geborene Beklagte war seit 1. Januar 1996 Vizepräsident des und leitete eine Prüfungsabteilung, die unter anderem mit Grundsatzfragen der Verwaltungsorganisation, der Personalausgaben und des Steuerrechts sowie der Prüfung der Personalausgaben befasst war. Seit 2. April 2003 war er vorläufig des Dienstes enthoben. Seit 1. Juli 2013 befindet er sich im Ruhestand.
2 Gegen den Beklagten wurde am 1. August 2002 ein Disziplinarverfahren unter anderem wegen Verletzung von Dienstpflichten bei der Abrechnung von Reisekosten eingeleitet und später Strafanzeige erstattet. Das Landgericht Potsdam hat den Beklagten mit seit 23. Juli 2009 rechtskräftigem Urteil vom 23. April 2009 wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 110 € verurteilt.
3 Das Brandenburgische Dienstgericht für Richter beim Landgericht Cottbus hat auf die von dem Kläger am 24. März 2010 eingereichte Disziplinarklage, mit der zusätzlich die Verletzung sonstiger Dienstpflichten vorgetragen worden ist, die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ausgesprochen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das Disziplinarverfahren auf die Handlungen beschränkt, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten sind. Er hat in der Besetzung mit Direktor beim Landesrechnungshof K. als Mitglied des Landesrechnungshofs und Regierungsdirektor Dr. J. als nicht ständigen Beisitzern die Berufung zurückgewiesen.
4 Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen seine Entfernung aus dem Dienst bzw. nach Eintritt in den Ruhestand gegen die Aberkennung des Ruhegehalts. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Neben der Verletzung materiellen Rechts rügt er unter anderem eine Verletzung des § 77 Abs. 1 DRiG, weil es sich bei dem Dienstgerichtshof nicht um ein landeseigenes Gericht handele und die Zuordnung des Dienstgerichtshofs zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auch nicht aufgrund einer staatsvertraglichen Vereinbarung erfolgt sei. Auch sei nicht erkennbar, weshalb der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin verpflichtet sein sollte, das Richterdienstrecht des Landes Brandenburg anzuwenden und nicht dasjenige seines Sitzlandes.
Des Weiteren sieht er § 77 Abs. 2 DRiG als verletzt an, weil mit dem Direktor beim Landesrechnungshof K. und dem Regierungsdirektor Dr. J. Beamte und damit nicht auf Lebenszeit ernannte Richter an der Entscheidung mitgewirkt hätten. Darüber hinaus macht er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG) geltend, weil Regierungsdirektor Dr. J. als Vertreter der ausgeschlossenen Direktorin beim Landesrechnungshof O. als nichtständiger Beisitzer nachgerückt sei, obwohl er nicht Mitglied des Landesrechnungshofs sei.
5 Schließlich rügt er die Besetzung des Dienstgerichts des Bundes mit zwei Mitgliedern des Bundesrechnungshofs als nichtständigen Beisitzern.
6 Der Kläger hält die Rügen für unbegründet. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt wird.
I.
7 Die Besetzungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Gemäß § 61 Abs. 2 DRiG entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. § 61 Abs. 2 DRiG ist unmittelbar nur anzuwenden, wenn das Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes einen Richter im Bundesdienst betrifft.
8 In Fällen, in denen das Dienstgericht des Bundes über die Revision gegen ein Urteil eines Dienstgerichts der Länder entscheidet (§ 62 Abs. 2 DRiG) und das Verfahren einen Landesrichter betrifft, sind als nichtständige Beisitzer Mitglieder des obersten Gerichtshofs heranzuziehen, dem das Gericht, dem der betroffene Richter angehört, im Instanzenzug nachgeordnet ist. Betrifft - wie hier - das Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes nicht einen Richter, sondern einen Beamten, kann § 61 Abs. 2 DRiG nicht unmittelbar zur Anwendung kommen. Welchem Bereich die nichtständigen Beisitzer in einem solchen Fall angehören, ist im Deutschen Richtergesetz nicht abschließend geregelt. § 18 Abs. 2 BRHG regelt nur, dass in einem gemäß § 18 Abs. 1 BRHG gegen ein Mitglied des Bundesrechnungshofs gerichteten Verfahren die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts Mitglieder des Bundesrechnungshofs sein müssen.
In entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 2, § 122 Abs. 2 DRiG müssen in einem Revisionsverfahren, das sich gegen ein Mitglied eines Landesrechnungshofs richtet, die nichtständigen Beisitzer dem Personenkreis angehören, für den im Rechnungshofbereich die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte und eine Bundeszuständigkeit begründet ist. Beide Voraussetzungen treffen nur für die gemäß § 18 Abs. 2 BRHG vom Großen Senat des Bundesrechnungshofs vorgeschlagenen und vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmten Mitglieder des Bundesrechnungshofs zu. Das Dienstgericht des Bundes ist dementsprechend mit den beiden Mitgliedern des Bundesrechnungshofs als nichtständigen Mitgliedern ordnungsgemäß besetzt.
II.
9 Die gemäß § 5 Abs. 2 LRHG, § 102 Satz 4 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg in der ab dem 14. Juli 2011 geltenden Fassung (BbgRiG), § 80 BbgRiG in der bis zum 13. Juli 2011 geltenden Fassung (BbgRiG aF), § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1 DRiG zulässige Revision des Beklagten führt wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Dienstgerichtshof (§ 82 Abs. 3 Satz 2 DRiG, § 3 BDG, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
10 1. Das Urteil des Dienstgerichtshofs beruht allerdings nicht auf einer Verletzung von § 77 DRiG, weil der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem aufgrund des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. Brandenburg Teil I/04 Nr. 13 S. 278) errichteten Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin eingerichtet worden ist.
11
12
13 2. Unbegründet ist auch die nicht weiter ausgeführte Rüge der Revision, § 77 Abs. 1 DRiG setze ebenso wie § 187 Abs. 1 VwGO voraus, dass die Gerichte, an denen die Dienstgerichte eingerichtet werden, aufgrund des regionalen Sitzes im jeweiligen Bundesland und des einfach-gesetzlichen Errichtungsakts das Landesrecht des Sitzlandes anwenden. Den genannten Vorschriften lässt sich eine derartige Beschränkung des anzuwendenden Rechts nicht entnehmen. Die Richterdienstgerichte sind mit Ausnahme des Dienstgerichts des Bundes Gerichte des jeweiligen Bundeslandes und haben damit auch das jeweilige Landesrecht anzuwenden. Auch der dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angegliederte Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg ist ein Landesgericht (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 BbgRiG) und hat deshalb das Recht des Landes Brandenburg und nicht dasjenige des Sitzlandes anzuwenden.
14 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Dienstgerichtshof dem Beklagten auch nicht dadurch den gesetzlichen Richter entzogen, dass an der Entscheidung als Mitglied des Landesrechnungshofes der Direktor beim Landesrechnungshof K. mitgewirkt hat, obwohl er originär kein Richteramt bekleidet.
15
16
17
18
Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) nicht mehr bestand (BT-Drucks. 16/4027, Seite 38 f. zu § 64 Abs. 2 BeamtStG). Die Regelungskompetenz liegt nach Aufhebung des § 134 BRRG allein bei den Ländern. § 5 LRHG hat daher weiterhin Bestand. Die dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2011 entsprechende Beiziehung von Direktor beim Landesrechnungshof K. als nichtständigem Beisitzer ist damit nicht zu beanstanden.
19 4. Das Urteil des Dienstgerichtshofs leidet jedoch an einem Verfahrensmangel, weil das Gericht mit Regierungsdirektor Dr. J. als nichtständigem Beisitzer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Dies stellt gemäß § 138 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 3 BDG einen absoluten Revisionsgrund dar.
20
21
22
23
24
25
26
27 (aa) In dem Gesetzentwurf (LT-Drucks. 4/384 S. 12) wird zur Begründung der Änderung des § 5 Abs. 2 LRHG zunächst als Problem herausgestellt, dass das Richterdienstgericht mit zwei nichtständigen Beisitzern zu besetzen ist, die jeweils Mitglied des Landesrechnungshofes sein müssen. Da bei einer Zusammensetzung des Landesrechnungshofs von nur vier Mitgliedern die (damalige) Präsidentin und der Vizepräsident als Beisitzer ausschieden, konnten für die Besetzung des Richterdienstgerichts lediglich die beiden anderen Mitglieder und keine Vertreter für den Fall einer Verhinderung vorgeschlagen werden. Dieses Problem sollte durch die Änderung in § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 9 LRHG gelöst werden. Insoweit ist in dem Gesetzentwurf ausgeführt: "Die ordnungsgemäße Besetzung des Richterdienstgerichts wird von vornherein sichergestellt, indem bei Verhinderung der nichtständigen Beisitzer aus den Reihen der Mitglieder des Landesrechnungshofes auf die Vorschlagsliste zurückzugreifen ist, die das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund des § 74 Abs. 1 Satz 2 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg aufzustellen hat. Dadurch ist eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers auch im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) gesichert."
28 (bb) Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG, dass die nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichts Mitglieder des Landesrechnungshofs sein sollen, ist daher wegen ihres Zusammenhangs mit § 5 Abs. 2 Satz 9 LRHG nicht dahin zu verstehen, dass Beisitzer des Richterdienstgerichts auch Beamte sein können, die nicht Mitglieder des Landesrechnungshofes sind. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass bei Verhinderung des letzten nichtständigen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofes ein nichtständiger Beisitzer aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Brandenburgischen Oberlandesgerichts heranzuziehen ist. Damit soll Vertreter des verhinderten Mitglieds des Landesrechnungshofes nicht ein anderer Beamter des Landesrechnungshofes, sondern ein Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. Für diesen Fall der Vertretung eines Mitglieds des Landesrechnungshofs durch einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit war § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG von einer Muss- in eine Soll-Vorschrift abzuändern.
29 5. Der in der Besetzung des Dienstgerichtshofs mit Dr. J. als nichtständigem Beisitzer liegende absolute Revisionsgrund führt ohne weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, ohne dass es auf die mit der Revision erhobenen weiteren Rügen, insbesondere des materiellen Rechts, ankommt.
Bergmann Safari Chabestari Drescher Rahm Fuhs http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600022014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public