KORE600032013 BGH Senat für Anwaltssachen 20130114 ARAnw 1/12 Beschluss § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 53 Abs 3 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 47 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsrechtliches Anwaltsverfahren: Voraussetzungen einer auf die Ablehnung von Richtern gestützten gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu dem beim Anwaltsgerichtshof Bremen unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2011 geführten Verfahrens zu bestimmen, wird abgelehnt. I. 1 Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat einen solchen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2011 mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist derzeit beim Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 4/12 anhängig. 2 Der Antragsteller teilt mit, er habe vor dem Anwaltsgerichtshof im genannten Verfahren Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und weiteren Eilrechtsschutz gestellt, ferner Anträge auf Tatbestandsberichtigung (hilfsweise Beschlussberichtigung) und Beschlussergänzung, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingereicht. Zudem habe er fünf namentlich benannte Richter des Anwaltsgerichtshofs sowie alle weiteren Richterinnen und Richter des Anwaltsgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese hätten als Angehörige renommierter Kanzleien kein Interesse an einer einkommensorientierten Beitragserhebung. 3 Der Antragsteller ersucht den Bundesgerichtshof, zu den vorgenannten Anträgen sowie dem Zwischenverfahren der Richterablehnungen das zuständige Gericht zu bestimmen. Er stützt sich dazu auf § 112c BRAO i.V.m. § 53 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO und § 45 Abs. 3 ZPO. Der Anwaltsgerichtshof sei beschlussunfähig. II. 4 Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor. 5 Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Ein solcher Fall ist jedenfalls derzeit nicht gegeben. 6 Eine auf die Ablehnung von Richtern gestützte Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO kommt erst in Betracht, wenn das an sich zuständige Gericht durch die erfolgreiche Ablehnung von Richtern nicht mehr spruchfähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.