KORE600032026 ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZB44.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20260212 V ZB 44/25 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart, 13. Juni 2025, Az: 2 U 131/24vorgehend LG Rottweil, 31. Juli 2024, Az: 3 O 134/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 13. Juni 2025 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €. I. 1 Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender, mit Reihenhäusern bebauter Grundstücke. An der Nordseite des Hauses der Beklagten befindet sich das Außengerät einer Klimaanlage. Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Klimaanlage, die Heizungsanlage und ein Marderschutzgerät so zu betreiben, dass keine wesentlichen Lärmimmissionen auf ihr Grundstück einwirken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahme zu verhindern, dass impulshafte Geräusche auf und in ihr Grundstück dringen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig. Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die formelhaft vorgebrachte Rüge einer „Rechtsverletzung“ und deren „Erheblichkeit“ bezögen sich ausschließlich auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf eine der Klägerin nachteilige Beweiswürdigung. Es sei nicht dargelegt, welches Tatsachen- oder Beweisvorbringen von dem Landgericht nicht oder unvollständig zur Kenntnis genommen, missverstanden oder zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Auch eine der Klägerin nachteilige Beweiswürdigung sei nicht ausreichend begründet worden. Die Berufung unterliege dem Irrtum, das Landgericht habe eine unwesentliche Beeinträchtigung bejaht, die die Klägerin zu dulden habe. Das Landgericht habe vielmehr bereits eine Geräuscheinwirkung von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin verneint. III. 3 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2022 - V ZB 11/21, juris Rn. 3). Seine Beurteilung, die Berufungsbegründung der Klägerin genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. 4 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2022 - V ZB 90/20, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 20. Juli 2023 - V ZB 3/23, Grundeigentum 2023, 100 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2021 - III ZB 23/21, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. November 2025 - VIII ZR 174/25, juris Rn. 20, jeweils mwN). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - VI ZB 57/24, juris Rn. 7 mwN). 5 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung der Klägerin erfülle nicht die Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, ist nicht zu beanstanden. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.