KORE600052011 BGH 2. Strafsenat 20110810 2 StR 211/11 Urteil § 66b StGB vorgehend LG Bad Kreuznach, 31. Januar 2011, Az: 1023 Js 7762/98 KLs - 3 Ss 69/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sicheru
§ 66bAbs. 1 St
GB rechtsfehlerfrei verneint: 13 a) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass als "neu" in diesem Sinne nur solche Tatsachen gelten können, die dem im Ausgangsverfahren zuständigen früheren Tatrichter auch bei Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht nicht hätten bekannt werden können. Umstände, die für den ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; 50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; BGH NJW 2006, 3154, 3155; StV 2008, 636, 637). Auch psychiatrische Befundtatsachen können im Einzelfall "neue"
§ 66bSt
GB darstellen. Dies setzt allerdings voraus, dass die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen für den früheren Tatrichter nicht erkennbar waren und damit als "neu" im Sinne des § 66b StGB zu bewerten sind (BGH NStZ-RR 2006, 302; Senatsurteil vom
- April 2009 - 2 StR 21/09). Eine bloße Um- bzw. Neubewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen und eine hierauf gestützte bloße Änderung der psychiatrischen Bewertung genügen hingegen nicht (BGHSt 50, 275, 278; Rissing-van Saan/Peglau in LK-StGB
- Aufl. § 66b Rn. 89). Ebenso wenig können Tatsachen, die zwar nach der Anlassverurteilung auftreten, durch die sich ein im Ausgangsverfahren bekannter bzw. erkennbarer Zustand aber lediglich bestätigt, als "neu" gelten (BGH StV 2007, 29, 30). Vielmehr ist Voraussetzung für die Einordnung der Anknüpfungstatsachen als "neue"
§ 66bAbs. 1 St
GB, dass sie die Gefährlichkeit des Betroffenen höher bzw. in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen (BGH StV 2008, 636, 638), etwa wenn sie belegen, dass sich eine bekannte Störung des Verurteilten in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder verändert hat (BGH StV 2007, 29, 30; Senatsurteil vom
- April 2009 - 2 StR 21/09). 14 b) Gemessen an diesen Anforderungen hat die Strafkammer zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass die von ihr im Rahmen der Gefährlichkeitsbewertung herangezogenen Anknüpfungstatsachen bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung im Jahr 1999 vorlagen, für den damaligen Tatrichter auch erkennbar waren und mithin nicht "neu" sind. 15 Nach den Ausführungen der im Nachverfahren gehörten Sachverständigen liegt bei dem Verurteilten eine narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit und eine sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie vor. Diese Diagnose steht im Einklang mit den Befunden des im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen. Eine Intensivierung oder Veränderung des Zustandes des Verurteilten im Verlaufe der Haft hat nicht stattgefunden. Die dem Urteil vom
- Februar 2008 zugrunde liegenden Tat (Zeigen eines Pornoheftes vor zwei 11 und 13 Jahre alte Mädchen) bestätigt lediglich die bereits im Jahre 1999 diagnostizierte pädophile Veranlagung und belegt keine im Vergleich zu früher erhöhte Gefährlichkeit des Verurteilten. 16 Die von dem Verurteilten im Jahre 2006 begangene Körperverletzung (Fußtritt gegen das Schienbein eines Jungen beim Fußballspiel) und das Schubsen eines Justizvollzugsbeamten im Jahre 2009 stehen in keinem Zusammenhang mit der zu erwartenden Sexualdelinquenz. Die spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten im Hinblick auf - gewaltfreien - sexuellen Missbrauch von Kindern findet in diesen Taten keine Entsprechung; mithin handelt es sich auch insoweit nicht um neue Tatsachen i.S.d. § 66b Abs. 1 StGB. 17 Zu Recht hat es die Strafkammer auch nicht für ausreichend erachtet, dass die während des Vollzugs durchgeführten Therapiemaßnahmen nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben. Zwar kann eine Therapieunwilligkeit eines Verurteilten, der im Ausgangsverfahren wahrheitswidrig ausdrücklich seine Therapiebereitschaft bekundet hat, als "neue Tatsache" im Sinne des § 66b StGB bewertet werden (BGHSt 50, 275, 281). Eine Therapieverweigerung des Verurteilten ist hier jedoch nicht gegeben. Der Verurteilte hat ausweislich der Urteilsgründe im Ausgangsverfahren eine therapeutische Behandlung angestrebt, "die ihm aus der Sicht der Kammer im Rahmen dessen, was in der Strafvollstreckung möglich ist, auch zuteil werden sollte" (UA S. 8). Tatsächlich hat er entsprechend den Feststellungen im Nachverfahren vom
- April 1999 bis zum
- März 2002, also über nahezu drei Jahre hinweg, therapeutische Einzelgespräche mit dem psychologischen Psychotherapeuten in der Justizvollzugsanstalt geführt, bevor der Therapeut die Sitzungen beendete, da seiner Ansicht nach kein Ansatz mehr für weitere Gespräche vorhanden war. Die Bemühungen des Verurteilten um eine Fortsetzung der Therapie mündeten ab dem
- März 2004 in therapeutische Einzelsitzungen bei einem anstaltsexternen Psychotherapeuten. Dass er nach seiner bedingten Entlassung im Jahre 2005 weisungswidrig eine ambulante Verhaltenstherapie nicht durchgeführt hat, lag in der fehlenden Kostenübernahme durch die Krankenkasse begründet. 18 Dass die Therapiebemühungen letztlich bei dem Verurteilten zu keinem Verhaltenswechsel geführt haben, stellt keine neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB dar. Allein das Misslingen einer Therapie lässt die Gefährlichkeit eines Verurteilten weder erstmals hervortreten noch rechtfertigt sie deren Neubewertung; es verdeutlicht lediglich, dass dessen bereits bestehende und erhöhte Gefährlichkeit durch den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht beseitigt werden konnte (vgl. BGH NStZ 2007, 328). Hier ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Hinweise darauf, dass sich das Gericht der Anlassverurteilung eine Überzeugung von den Erfolgsaussichten einer während des Strafvollzuges zu absolvierenden Therapie gebildet hat, die die erkennbare Gefährlichkeit des Verurteilten hätte beseitigen können (vgl. BGH NJW 2008, 3010, 3011). Im Übrigen hätte schon dem Ausgangsgericht die voraussichtliche Erfolgslosigkeit bekannt werden können. Zahlreiche gewichtige Umstände sprachen gegen einen Erfolg der therapeutischen Behandlung, wie z.B. das Bestehen pädophiler Neigungen seit frühester Jugend, die große Anzahl der Taten über einen Zeitraum von 13 Jahren, die Auswahl beliebiger Opfer, die Vornahme diverser auf Video festgehaltener sexueller Praktiken, sein Empathiemangel oder auch der rechtfertigende Verweis auf die Bräuche anderer Völker. Angesichts dieser zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bereits zu Tage liegenden, gegen die Erfolgsaussicht einer Therapie im Strafvollzug sprechenden gewichtigen Umstände hätte es demnach bereits dem über die Anlasstaten befindenden Gericht offen gestanden, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen. Dass der Tatrichter im Ausgangsverfahren offenkundig nicht in einen die Frage der Sicherungsverwahrung betreffenden Erkenntnisprozess eingetreten ist, obwohl bereits zum damaligen Zeitpunkt die formellen Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vorlagen und nach den Feststellungen die Kriminalprognose des Verurteilten negativ zu beurteilen war, führt nicht dazu, die bereits bekannten Tatsachen als "rechtlich neu erkennbar" zu bewerten (BGH StV 2007, 29, 30). Denn das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht der nachträglichen Korrektur früherer Entscheidungen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung - von der Staatsanwaltschaft unbeanstandet - rechtsfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 180, 188; 275, 278; 284, 297; NJW 2006, 3154; StV 2008, 636, 637). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600052011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public