KORE600052012 BGH 5. Zivilsenat 20120329 V ZB 176/11 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Landau (Pfalz), 5. Mai 2011, Az: 1 S 24/11vorgehend AG Ludwigshafen, 20. Januar 2011, Az: 2m C 37/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründung Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.617,25 €. I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2009 (TOP 1), die Entlastung von Beirat, Rechnungsprüfer und Verwaltung (TOP 2) sowie die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für 2011 (TOP 3). Das Amtsgericht hat die Beschlüsse auf Antrag der Klägerin für unwirksam erklärt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sie sich mit der Rechtsbeschwerde. II. 2 Das Berufungsgericht meint, es liege keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügende Berufungsbegründungsschrift vor. Im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten, das Urteil werde zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt, soweit sie hierdurch noch belastet seien, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Urteil des Amtsgerichts insgesamt angegriffen werden solle. Klarheit habe auch nicht durch die Berufungsgründe gewonnen werden können. III. 3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Sie ist statthaft und zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Zugang der Beklagten zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, indem es die Berufung als nicht hinreichend begründet angesehen hat. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.