BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – 1 StR 164/23 – Einziehungsanordnung im Zusammenhang mit dem Verbringen von unversteuerten Zigaretten aus Belgien nach Deutschland und…
KORE600082023 BGH 1. Strafsenat 20230920 1 StR 164/23 Beschluss § 73 Abs 1 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 374 Abs 2 S 1 Alt 1 AO, § 1 Abs 2 HGB, § 105 Abs 1 HGB, § 105 Abs 2 HGB, § 105 Abs 3 HGB, § 718 BGB, § 424 Abs 1 StPO vorgehend BGH, 20. September 2023, Az: 1 StR 164/23, Beschlussvorgehend LG Münster, 21. Oktober 2022, Az: 7 KLs 4/22nachgehend BGH, 20. September 2023, Az: 1 StR 164/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einziehungsanordnung im Zusammenhang mit dem Verbringen von unversteuerten Zigaretten aus Belgien nach Deutschland und Weiterverkauf im Inland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Oktober 2022, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.029.985,68 Euro, davon in Höhe von 2.643.530,58 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten V. , angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Der Schuldspruch bedarf einer Korrektur dahin, dass die Taten des Angeklagten in den Fällen 34, 36, 38, 40, 44, 50 und 63 der Urteilsgründe nicht nur den Grundtatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) erfüllen, sondern vielmehr den Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1).
3 2. Die auf § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung begegnet in Bezug auf die Verkürzung von Tabaksteuer in allen zehn Fällen der Steuerhinterziehung (Fälle 10, 12, 14, 16, 18, 20, 24, 26, 29 und 31 der Urteilsgründe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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5 Der Wert der in den zehn genannten Fällen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten Zigaretten bzw. die anschließenden Verkaufserlöse wären allenfalls dann abzuschöpfen gewesen, wenn die Übernahme der Zigaretten, an denen auch keine belgischen Steuerzeichen angebracht waren, als (gewerbsmäßige) Steuerhehlerei ausgeurteilt worden wäre (§ 374 Abs. 4, § 370 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2016 – 1 StR 530/15 Rn. 3 und vom 28. August 2008 – 1 StR 443/08, BGHR AO § 374 Konkurrenzen 3). Zwischen der Übernahme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und dem anschließenden Weiterkauf im Inland könnte ein die Einziehung rechtfertigender ausreichender Kausal- und Zurechnungszusammenhang bestehen.
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7 3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 – 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
Jäger Bellay Bär Leplow Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600082023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public