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BGH 3 StR 79/25

KORE600082025 ECLI:DE:BGH:2025:100725B3STR79.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250710 3 StR 79/25 Beschluss § 358 Abs 2 StPO, § 403 StPO, § 404 Abs 1 S 2 StPO, § 406 Abs 1 S 1 StPO, § 406 Abs 1 S 3 StPO, § 304

§ 358Abs. 2 Nachteil 11 mw

N; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18). 6

  1. b)Das Landgericht hat jedoch nicht im Wege eines Grundurteils entscheiden dürfen. Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus, wobei es genügt, die Bezifferung zulässigerweise dem gerichtlichen Ermessen zu überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 379 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 406 Rn. 3a; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 304 Rn. 3 f.). Der Neben- und Adhäsionskläger hat indes im Hauptverhandlungstermin am 21. Oktober 2024 lediglich einen Feststellungsantrag gestellt und damit keinen bezifferten Anspruch geltend gemacht. 7
  2. c)Der Adhäsionsantrag ist als Feststellungsantrag jedoch nur teilweise zulässig (§ 404 StPO). 8 Im Adhäsionsverfahren hat das Tatgericht auch bei einem Anerkenntnis des Angeklagten die prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage zu prüfen, denn das Anerkenntnis erstreckt sich lediglich auf den sachlich-rechtlichen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 mwN; Beschlüsse vom 24. April 2024 - 4 StR 476/23, NStZ-RR 2024, 319; vom 28. Mai 2025 - 3 StR 172/25, juris). 9
  3. aa)Soweit der Adhäsionsantrag die unter II. 2. des Urteils des Landgerichts vom 30. Januar 2023 genannten Tathandlungen betrifft, welche Feststellungen zu dem Nachbarschaftsverhältnis umfassen, sind Gegenstand und Grund des Antrags nicht bestimmt bezeichnet im Sinne von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Diese Feststellungen enthalten vielfältige und teils nur allgemein beschriebene Verhaltensweisen des Angeklagten gegenüber dem Adhäsionskläger. Damit ist nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Verhaltensweisen des Angeklagten der Adhäsionskläger welche bestimmte Rechtsfolge ableiten will. Demgemäß ist der Streitgegenstand insoweit nicht hinreichend bestimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13,

§ 404Abs. 1 Antragstellung 7 Rn. 9; vom 15. März 2017 - 4 St

R 22/17,

§ 404Abs. 1 Antragstellung 11 Rn. 8) und daher von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 St

PO). Hinzu kommt, dass die unter II. 2. des Urteils des Landgerichts vom 30. Januar 2023 genannten Tathandlungen nicht zu den abgeurteilten prozessualen Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zählen, so dass diesbezüglich die Voraussetzungen der §§ 403, 406 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24, 25; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 403 Rn. 11, § 406 Rn. 2 mwN). 10

  1. bb)Soweit der Adhäsionsantrag die unter II. 3. des Urteils des Landgerichts vom 30. Januar 2023 erfassten Tathandlungen, und damit die Anlasstaten, betrifft, ist der Streitgegenstand hingegen hinreichend bestimmt. Insoweit besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 3 StR 172/25, juris; Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 mwN). 11
  2. cc)Gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog ändert der Senat daher den Adhäsionsausspruch und sieht im Übrigen von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Berg Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600082025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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