BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – 1 StR 164/23 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Oktober 2022, soweit es diesen Angeklagten…
KORE600092023 BGH 1. Strafsenat 20230920 1 StR 164/23 Beschluss vorgehend BGH, 20. September 2023, Az: 1 StR 164/23, Beschlussvorgehend LG Münster, 21. Oktober 2022, Az: 7 KLs 4/22nachgehend BGH, 20. September 2023, Az: 1 StR 164/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Oktober 2022, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen und wegen Steuerhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.643.530,58 Euro – gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten Z. – angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur dahin, dass die Taten des Angeklagten in den Fällen 34, 36, 38, 40, 44 und 50 der Urteilsgründe nicht nur den Grundtatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) erfüllen, sondern vielmehr den Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO).
3 2. Die vom Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB rechtsfehlerhaft unterlassene Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in dieser Sache in Spanien erlittene Auslieferungshaft hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt, da hier ersichtlich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 1 StR 279/20 Rn. 3).
4 3. Die auf § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung begegnet in Bezug auf die Verkürzung von Tabaksteuer in den Fällen 14, 16, 18, 20, 24, 26, 29 und 31 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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6 Der Wert der in den acht genannten Fällen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten Zigaretten bzw. die anschließenden Verkaufserlöse wären allenfalls dann abzuschöpfen gewesen, wenn die Übernahme der Zigaretten, an denen auch keine belgischen Steuerzeichen angebracht waren, als (gewerbsmäßige) Steuerhehlerei ausgeurteilt worden wäre (§ 374 Abs. 4, § 370 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2016 – 1 StR 530/15 Rn. 3 und vom 28. August 2008 – 1 StR 443/08, BGHR AO § 374 Konkurrenzen 3). Zwischen der Übernahme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und dem anschließenden Weiterkauf im Inland könnte ein die Einziehung rechtfertigender ausreichender Kausal- und Zurechnungszusammenhang bestehen.
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8 4. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4 und § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 – 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
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