BGH, Beschluss vom 12.03.2026 – III ZR 140/25
KORE600122026 ECLI:DE:BGH:2026:120326BIIIZR140.25.0 BGH 3. Zivilsenat 20260312 III ZR 140/25 Beschluss vorgehend KG Berlin, 23. Mai 2025, Az: 9 U 105/22vorgehend LG Berlin, 27. Oktober 2022, Az: 26 O 48/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 23. Mai 2025 - 9 U 105/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.855,25 €.
I.
1 Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem Abbruch eines verwaltungsgerichtlichen Güteverfahrens, in dem es um die Nutzung der Bibliothek der beklagten Stiftung öffentlichen Rechts ging, Schadensersatzansprüche geltend.
2 Das Landgericht hat die erstinstanzlich zuletzt auf Zahlung von 10.391,36 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist mit Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 18. Februar 2025 zurückgewiesen worden. Auf ihren Einspruch hat das Kammergericht mit Urteil vom 23. Mai 2025 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und ihren mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 eingereichten - auf Zahlung von nunmehr insgesamt 20.855,25 € gerichteten - Berufungsantrag zurückgewiesen.
3 Der beim Bundesgerichtshof zugelassene vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Berufungsurteil fristgerecht Beschwerde erhoben, das Mandat aber vor Begründung des Rechtsmittels innerhalb der gemäß § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO bis zum 13. November 2025 verlängerten Frist niedergelegt.
4 Am 9. November 2025 hat die Klägerin einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt.
II.
5 1. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 78 b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei zunächst einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt nach einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, MDR 2014, 613 Rn. 9 und vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, BeckRS 2014, 23522 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - IX ZR 95/22, juris Rn. 2 und vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, juris Rn. 2).
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8 2. Die Verwerfung der - mangels form- und fristgerechter Begründung unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Denn ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin vor Fristablauf den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen dafür aber nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024, aaO Rn. 6 mwN).
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