KORE600142019 ECLI:DE:BGH:2019:190319BVIZB50.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20190319 VI ZB 50/17 Beschluss § 59 ZPO, §§ 59ff ZPO, § 519 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Celle, 25. September 2017, Az: 8 U 105/17vorgehend LG Hannover, 18. Januar 2017, Az: 6 O 365/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsschrift: Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei gegnerischen Streitgenossen Der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2017 wird insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 gerichtete Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 1 Mio. €. I. 1 Die Klägerin macht einen Versicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 (Betriebshaftpflichtversicherer der Klägerin) und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 (Kfz-Haftpflichtversicherer und Halterin/Vermieterin eines verunfallten Autokrans) geltend. Mit Urteil vom 18. Januar 2017 hat das Landgericht die Klage gegen alle Beklagten abgewiesen. 2 Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift - sie ging in fünf Exemplaren ein - lautet wie folgt: "In Sachen H… GmbH [Klägerin] gegen H… Versicherung AG [Beklagte zu 1] wird gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 6 O 365/13, verkündet am 18.01.2017, zugestellt am 23.01.2017 Berufung erhoben." 3 Auf den Hinweis der Eingangsgeschäftsstelle des Berufungsgerichts, gegen Urteile des Landgerichts Hamburg müsse beim Oberlandesgericht in Hamburg Berufung eingelegt werden, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 erklärt, es handele sich um einen Schreibfehler, die Berufung richte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover. Als Beleg hat die Klägerin eine Kopie der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils beigefügt, das im Rubrum die Klägerin sowie die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 aufführt. 4 Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 5 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Berufungsschrift der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 519 ZPO. Zwar seien an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers. Auch richte sich das Rechtsmittel bei mehreren Streitgenossen auf der Gegenseite im Zweifel gegen alle Streitgenossen, selbst wenn nur einer oder wenige in der Berufungsschrift bezeichnet würden. Vorliegend ergebe sich aber eine Beschränkung der Anfechtung auf die Beklagte zu 1. Die Berufungsschrift selbst lasse nicht erkennen, dass neben der Beklagten zu 1 auch die übrigen Beklagten Rechtsmittelgegner sein sollten. Überdies habe die Klägerin nach dem Hinweis der Eingangsgeschäftsstelle Anlass gehabt, ihre Berufungsschrift nochmals zu überprüfen und Fehler sowie Unvollständigkeiten zu korrigieren. Sie habe es aber bei der Benennung der Beklagten zu 1 belassen. Durch die Übersendung der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils sei für das Berufungsgericht erstmals erkennbar gewesen, dass die Klägerin erstinstanzlich zwei weitere Parteien in Anspruch genommen habe. Der Urteilstenor sei aber nicht übersandt worden, so dass nicht erkennbar gewesen sei, ob es im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und zu 3 überhaupt zu einer Beschwer der Klägerin gekommen sei. Das vollständige landgerichtliche Urteil sei erst am 2. Mai 2017 eingegangen. Aus diesem ergebe sich zudem, dass eine eingeschränkte Berufung durchaus sinnvoll gewesen sei, denn gegen die Beklagte zu 1 habe die Klägerin einen rein versicherungsvertraglichen Anspruch geltend gemacht, gegen die anwaltlich gesondert vertretenen Beklagten zu 2 und zu 3 aber einen Anspruch aus Vermietung und Kfz-Pflichtversicherung. 6 2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 19 Abs. 4 GG). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.