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BGH 3 StR 306/22

Obsah (4)§ 129§ 129a§ 27§ 227

KORE600152023 BGH 3. Strafsenat 20230912 3 StR 306/22 Urteil § 27 StGB, § 129 Abs 1 S 1 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 129 Abs 5 S 2 StGB, § 129 Abs 5 S 3 StGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 2 Nr

§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 St

R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,

  1. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.). 40 Zwar hat die Legaldefinition den Vereinigungsbegriff im Vergleich zum früheren Begriffsverständnis (vgl. hierzu BGH, Urteile vom
  2. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 23 mwN; vom
  3. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 116 ff.; LK/Krauß, StGB,
  4. Aufl., § 129 Rn. 21 ff.) bewusst ausgeweitet, indem die Anforderungen an den Organisationsgrad und die Willensbildung abgesenkt wurden. Indes muss ein organisierter Zusammenschluss von Personen bestehen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert. Notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 10; Urteil vom
  6. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom
  7. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 6). 41 Wie bereits nach der früheren Rechtslage können nicht nur Zusammenschlüsse mit einer politischen Agenda, sondern auch Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität unter den Begriff der kriminellen Vereinigung fallen (vgl. BGH, Beschluss vom
  8. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteile vom
  9. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; vom
  10. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 42; LK/Krauß, StGB,
  11. Aufl., § 129 Rn. 14 f.; BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Dies gilt auch für den Bereich der Internetkriminalität. Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom
  12. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom
  13. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom
  14. Juni 2021 - 3 StR 61/21,

§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 St

R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; NK-StGB/Eschelbach,

  1. Aufl., § 129 Rn. 43 ff.; LK/Krauß, StGB,
  2. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
  3. Aufl., § 129 Rn. 22; SSW-StGB/Lohse,
  4. Aufl., § 129 Rn. 18). Ein bei den Beteiligten jeweils vorliegendes individuelles Gewinnstreben begründet für sich kein übergeordnetes gemeinsames Interesse, sondern stellt nur eine für dieses zentrale konstitutive Vereinigungselement nicht hinreichende Parallelität von Individualinteressen dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  5. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; vom
  6. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 8). Zur Ermittlung des für eine Vereinigung erforderlichen übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung indiziell die äußeren Tatumstände herangezogen werden; insbesondere ein hoher Organisationsgrad spricht vielfach für das Vorliegen eines solchen (vgl. BGH, Beschluss vom
  7. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom
  8. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff. mwN; Beschlüsse vom
  9. Juni 2021 - 3 StR 61/21,

§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 St

R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 9). 42 bb) Nach diesen Maßstäben war die Gruppierung der Angeklagten eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Sie war eine kriminelle Vereinigung zudem - worauf es angesichts des Tatzeitraumes zwar nicht für den Schuldspruch, wohl aber für den Schuldumfang ankommt - nach dem früheren Vereinigungsbegriff der Rechtsprechung. 43 Die Gruppierung war mit dem geschäftsmäßigen, arbeitsteiligen Betrieb des Cyberbunkers unter Einschaltung verschiedener juristischer Personen in hohem Maße organisiert und strukturiert (organisatorisches Element). Es handelte sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, zumal nicht nur die acht Angeklagten, sondern weitere Mitstreiter für das Rechenzentrum tätig und in den Zusammenschluss eingebunden waren (personelles Element). Die Organisation war auf einen zeitlich unbefristeten, längeren Bestand ausgerichtet, was sich schon im langen Tatzeitraum manifestiert (zeitliches Element). 44 Zudem verfolgten die Beteiligten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element). Zwar genügt hierfür nicht bereits das Ziel der Angeklagten, durch den Betrieb des Cyberbunkers beziehungsweise die dortige Mitarbeit ein Erwerbseinkommen zu erlangen. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Beteiligten sich zu einem weitergehenden Zweck zusammentaten beziehungsweise der Vereinigung beitraten. Danach stellte der dauerhafte Betrieb des Rechenzentrums Cyberbunker ein eigenständiges Ziel über die individuelle Gewinnschöpfung hinaus dar. Bereits die äußeren Tatumstände, namentlich der Umfang und das Ausmaß der hochprofessionellen Organisationsstrukturen, die vielfältigen Bemühungen um eine Verschleierung der tatsächlichen Aktivitäten, die sich auch in der räumlichen Abschirmung des in einem unterirdischen Bunker und auf einem hochgesicherten Gelände befindlichen Vereinigungszentrums manifestieren, die mit großem Aufwand getätigten hohen Investitionen und das Wohnen gleich mehrerer Vereinigungsmitglieder auf dem Gelände, sprechen dafür, dass der Zusammenschluss der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses diente. Des Weiteren ist die größere Zahl der eng aufeinander abgestimmt tätigen Beteiligten zu berücksichtigen, wobei der Fortbestand der Organisation - wie das Ausscheiden des Angeklagten J. zeigt - nicht von einzelnen Personen abhing. Zudem handelten die Beteiligten jenseits eigener materieller Interessen in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Geschäftskonzept des Cyberbunkers und daher mit dem - durchaus ideologisch motivierten - Ziel, Dritten einen staatlicher Kontrolle und Überwachung entzogenen Internetzugang zu verschaffen. Dies zeigte sich unter anderem daran, dass der Angeklagte X. nur solche Personen in die Vereinigung aufnahm, die den Zweck des Cyberbunkers guthießen, eine Internetnutzung frei von staatlichem Zugriff zu ermöglichen. Ferner ging es dem Angeklagten X. darum, durch den Betrieb des Cyberbunkers Einnahmen zu generieren, mit denen er die Entwicklung einer besonderen Verschlüsselungstechnologie für die Mobilfunkkommunikation (Kryptohandys) finanzierte; ein Projekt, dem er sich seit langem mit besonderem Engagement verschrieben hatte. All das macht das übergeordnete gemeinsame Interesse der Beteiligten im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB deutlich, das auf den Betrieb und Bestand des Cyberbunkers ausgerichtet war. Die These der Revisionen einiger Angeklagten, der Angeklagte X. sei von den übrigen Angeklagten, namentlich seinen Söhnen und seiner damaligen Lebensgefährtin, lediglich aus persönlicher (familiärer) Verbundenheit unterstützt worden, so dass deshalb keine Vereinigung vorgelegen habe (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 17. November 1981 - 3 StR 221/81 (S), NStZ 1982, 68 f.), findet in den Feststellungen keinen Rückhalt. 45 Der Umstand, dass der Angeklagte X. gleich dem Geschäftsführer eines Unternehmens die Geschicke des Zusammenschlusses steuerte, alle strategischen Entscheidungen traf, den anderen Beteiligten Aufgaben zuwies und über den Beitritt weiterer Mitglieder befand, die Gruppierung mithin streng hierarchisch organisiert war, steht ihrer Einstufung als kriminelle Vereinigung nicht entgegen. Dies gilt auch für den alten Vereinigungsbegriff der Rechtsprechung, nach dem ein übergeordneter Gemeinschaftswille erforderlich war. Denn danach war die Art und Weise der Willensbildung einer Vereinigung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wurde. Der Gruppenwille konnte dabei - wie hier - darauf gerichtet sein, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen mit der Folge, dass die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordneten (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 37 mwN; vom 1. Oktober 1991 - 5 StR 390/91,

§ 129Gruppenwille 1; LK/Krauß, St

GB,

  1. Aufl., § 129 Rn. 27 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom
  2. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 13). 46 cc) Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB), und zwar auf Taten der Beihilfe zu Delikten, die von Kunden des Cyberbunkers unter Verwendung gemieteten Serverspeicherplatzes oder aber von Dritten auf Internethandelsplattformen begangen wurden, die von Mietern der Vereinigung auf deren Servern eingerichtet worden waren (Konstellation der Beihilfe zur Beihilfe). 47

(1)Eine Vereinigung ist auf die Begehung von Straftaten gerichtet, sofern sie auf strafbares Handeln durch Vereinigungsmitglieder hin konzipiert ist, also der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung dahin gehen, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  1. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 33; vom
  2. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; Urteil vom
  3. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271; LK/Krauß, StGB,
  4. Aufl., § 129 Rn. 64). Das bloße Bewusstsein, dass es in Verfolgung der Vereinigungsziele zu Straftaten kommen könnte, genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 33; Urteil vom
  6. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
  7. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, StGB,
  8. Aufl., § 129 Rn. 64). Die Deliktsbegehung braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein (vgl. LK/Krauß, StGB,
  9. Aufl., § 129 Rn. 65; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
  10. Aufl., § 129 Rn. 48). 48 Beihilfetaten können vereinigungsbezogene Straftaten sein. Auch ein Zusammenschluss, der allein darauf gerichtet ist, durch Beihilfetaten seiner Mitglieder strafbare Haupttaten Dritter zu unterstützen, kann eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 und 2 StGB sein (vgl. BGH, Beschluss vom
  11. Juni 1999 - StB 5/99,

§ 129aAbs. 1 Vereinigung 3; Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 St

R 583/94, BGHSt 41, 47, 50; LK/Krauß, StGB,

  1. Aufl., § 129 Rn. 57; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
  2. Aufl., § 129 Rn. 36; SK-StGB/Stein/Greco,
  3. Aufl., § 129 Rn. 32; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB,
  4. Aufl., § 129 Rn. 6; aA Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB,
  5. Aufl., § 129 Rn. 18). Erforderlich ist allerdings, dass die Unterstützungshandlungen die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllen (vgl. LK/Krauß, StGB,
  6. Aufl., § 129 Rn. 51; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
  7. Aufl., § 129 Rn. 36). 49

(2)In diesem Sinne relevantes vereinigungsbezogenes Tathandeln war daher nicht schon generell das Vermieten, Bereitstellen und Administrieren von Serverspeicherplatz nebst Internetzugang entsprechend dem Geschäftskonzept des Cyberbunkers. Zwar förderten die damit im Einzelfall befassten Vereinigungsmitglieder - wie nicht zuletzt die vom Landgericht konkret festgestellten unter Nutzung von Serverspeicherplatz des Rechenzentrums begangenen Taten zeigen - hierdurch eine Vielzahl von Straftaten Dritter, so dass solche Aktivitäten, auf die sich Zweck und Tätigkeit der Vereinigung bezogen, den objektiven Tatbestand der Beihilfe zu den einzelnen begangenen Delikten erfüllten. Indes hatten die Vereinigungsmitglieder typischerweise - zunächst - keine Kenntnis davon, wofür die Mieter den Serverspeicherplatz nutzten. Sie wussten zwar allgemein, dass die meisten Mieter ihre Server für irgendwelche strafbaren Aktivitäten verwendeten; eine konkrete Vorstellung davon, um was für Straftaten es sich im jeweiligen Vermietungsfall handelte oder handeln könnte, hatten sie indes normalerweise jedenfalls zunächst nicht. Gemäß dem Konzept der Vereinigung war es ihnen gleichgültig, ob und inwieweit sie mit ihren Beiträgen zum Betrieb des Cyberbunkers ihnen unbekannte strafbare Handlungen dieser Mieter oder Dritter förderten. Eine solche vage Kenntnis beziehungsweise das Für-möglich-Halten irgendwelcher (internettypischer) Straftaten genügt - wie unten unter III. 3. b) dd)
(2)näher dargelegt wird - nicht für einen Gehilfenvorsatz. In solchen Fällen fehlte es am subjektiven Tatbestand der Beihilfe. Mithin kann nicht schon in der generellen Tätigkeit des Hostings von Internetseiten sowie der Vermietung, Bereitstellung und Administration von Serverspeicherplatz entsprechend dem Konzept des Cyberbunkers ein strafbares Tun im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB erblickt werden, auf das Zweck und Tätigkeit der Vereinigung gerichtet waren. 50
(3)Allerdings war - wie dargelegt - wesentlicher Teil des Konzepts des Cyberbunkers, selbst nach Erlangung konkreter Kenntnis von einzelnen strafbaren Handlungen - etwa durch Missbrauchsmitteilungen oder behördliche Auskunftsersuchen - das Hosting der betreffenden Internetseiten aktiv fortzusetzen („stay online policy, no matter what!“) und die Kunden in solchen Fällen sogar besonders zu unterstützen, etwa durch einen „Stealth-Service“. Wie die große Zahl der eingegangenen Missbrauchsmitteilungen und der Umgang mit diesen zeigen, wurde vielfach tatsächlich so verfahren. Solches weiteres Hosting in konkreter Kenntnis der damit geförderten kriminellen Aktivitäten erfüllt auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der handelnden Vereinigungsmitglieder wegen Beihilfe zu den betreffenden Straftaten Dritter. 51 Bei diesen Straftaten handelte es sich, wie die einzelnen festgestellten Servernutzungen zeigen (vgl. oben I.
  1. a) bis d)) und wovon jedenfalls die führenden Vereinigungsmitglieder im Rahmen ihrer generellen Kenntnis von den Aktivitäten ihrer Kunden ausgingen, in großem Umfang um das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG), mithin um Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Bei der hier inmitten stehenden Fallkonstellation, bei der die vereinigungsbezogenen Delikte Beihilfetaten sind, ist insofern auf den Grundstrafrahmen der Haupttaten abzustellen, auf deren Förderung die Vereinigung gerichtet ist, nicht auf den nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen (s. insofern auch NK-StGB/Eschelbach,
  2. Aufl., § 129 Rn. 48; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
  3. Aufl., § 129 Rn. 39). Denn auch ansonsten bleiben bei der abstrakten Einordnung von Straftaten durch das Strafgesetzbuch nach dem Maß der angedrohten Strafe Milderungen nach dem Allgemeinen Teil unberücksichtigt (vgl. § 12 Abs. 3, § 78 Abs. 4 StGB). 52 Die vorgenannten Beihilfetaten, die zentraler Bestandteil des Geschäftsmodells der Gruppierung waren, stellten daher relevante Straftaten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB dar, auf die sich Zweck und Tätigkeit der Vereinigung bezogen. 53
(4)Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht keine von der Anklage umfassten Beihilfetaten der Angeklagten festzustellen vermocht hat und diese daher, soweit sie auch wegen Beihilfe zu einzelnen unter Nutzung von Serverspeicherplatz begangenen Delikten angeklagt worden sind, freigesprochen hat (s. hierzu näher unten III.
  1. b)). Denn für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung kommt es nicht darauf an, ob das betreffende Mitglied selbst eine vereinigungsbezogene Straftat im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB begeht (vgl. LK/Krauß, StGB,
  2. Aufl., § 129 Rn. 100; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
  3. Aufl., § 129 Rn. 86 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB,
  4. Aufl., § 129 Rn. 13). Es genügt, wenn sich der Vorsatz des sich an der Vereinigung aktiv beteiligenden Mitglieds auch darauf bezieht, dass wesentlicher Bestandteil des Vereinigungszwecks die (intendierte) Begehung solcher Straftaten ist (vgl. LK/Krauß, StGB,
  5. Aufl., § 129 Rn. 66; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB,
  6. Aufl., § 129 Rn. 14; BT-Drucks. 18/11275 S. 10), wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Genaue Einzelheiten der strafbaren Handlungen braucht das Mitglied nicht zu kennen (vgl. LK/Krauß, StGB,
  7. Aufl., § 129 Rn. 147; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB,
  8. Aufl., § 129 Rn. 37; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
  9. Aufl., § 129 Rn. 123; SK-StGB/Stein/Greco,
  10. Aufl., § 129 Rn. 52; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB,
  11. Aufl., § 129 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind vom Landgericht für alle Angeklagten festgestellt worden. 54
(5)Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten X. können die nach dem Vorstehenden relevanten Förderungsbeiträge nicht als „neutrale Handlungen“ gewertet werden, die einer Beihilfestrafbarkeit nicht unterworfen sind. Nach der Rechtsprechung ist bei berufstypischen, für sich genommen neutralen Handlungen Voraussetzung für eine strafbare Beihilfe, dass der faktische Unterstützer entweder positiv weiß, dass das Verhalten des Haupttäters ausschließlich auf die Verwirklichung einer Straftat abzielt, oder bei einem Handeln mit dolus eventualis hinsichtlich der Haupttat das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Unterstützung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2020 - 3 StR 511/19, NStZ-RR 2021, 7, 9; vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17,

§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 18; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 St

R 636/16, NStZ 2017, 461 f.; Urteil vom

  1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 f.; Fischer, StGB,
  2. Aufl., § 27 Rn. 18 ff. mwN; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB,
  3. Aufl., § 27 Rn. 9 ff.). Die Beihilfetaten, auf welche die Vereinigung gerichtet war, stellten jedoch zum einen bereits keine neutralen Handlungen dar. Denn die Vereinigung beschränkte sich nicht auf branchentypische und -übliche Dienstleistungen eines Hosting-Providers, sondern diese waren untrennbar verbunden mit zusätzlichen Leistungen der Verschleierung und der Verhinderung staatlicher Eingriffe sowie dem fortgesetzten Hosting selbst bei erkannter strafbarer Nutzung von Serverspeicherplatz. Die Dienste des Cyberbunkers waren von vornherein darauf ausgerichtet, als sogenannter „Bulletproof-Hoster“ die Infrastruktur für kriminelle Handlungen zur Verfügung zu stellen und diesen dadurch Vorschub zu leisten. Die Angeklagten hatten dabei gerade diejenigen Kunden im Blick, denen aufgrund ihres strafbaren Verhaltens von anderen, legal am Rechtsverkehr teilnehmenden Hosting-Providern keine Hosting-Dienstleistungen angeboten wurden. Zum anderen war die Vereinigung - wie gezeigt - wesentlich auch darauf gerichtet, Beihilfeleistungen mit dem sicheren Wissen zu erbringen, mit diesen zuvor konkret bekannt gewordene strafbare Handlungen Dritter zu fördern, auf die das Handeln der Dritten ausschließlich abzielte. In diesen Fällen aber scheidet ein Strafbarkeitsausschluss unter dem Gesichtspunkt einer neutralen Unterstützungshandlung aus. 55

(6)Die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG, die auf Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG („E-Commerce-Richtlinie“) des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 178/1 vom
  2. Juli 2000) zurückgeht, steht einer Strafbarkeit der hier relevanten Beihilfetaten nicht entgegen. 56 Gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. § 10 Satz 1 TMG gilt auch für das Strafrecht und erfasst die einzelnen für einen Diensteanbieter tätigen Personen (vgl. KG, Beschluss vom
  3. August 2014 - 4 Ws 71/14, NJW 2014, 3798 Rn. 14; MüKoStGB/Altenhain,
  4. Aufl., Vor § 7 TMG Rn. 2, 14; NK-MedienStrafR/Gerhold/Handel, § 10 TMG Rn. 6; BeckOK InfoMedienR/Hennemann,
  5. Ed., § 10 TMG Rn. 22; LK/Krauß, StGB,
  6. Aufl., § 130 Rn. 110; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil,
  7. Ed., TMG § 7 Rn. 14; Bode, ZStW 127
(2015), 937, 944; Zieschang, GA 2020, 57, 67; BT-Drucks. 16/3078 S. 15 i.V.m. BT-Drucks. 14/6098 S. 23). Bezogen auf das Strafrecht folgen aus der Vorschrift erhöhte Anforderungen an den subjektiven Tatbestand; sie stellt sich insofern als eine Vorsatzregelung dar: Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitarbeitern eines Diensteanbieters für gespeicherte Inhalte Dritter, namentlich als Gehilfe zu Straftaten, die unter Verwendung der gespeicherten fremden Daten begangen werden, besteht nur, wenn die betreffende Person von den Informationen oder den auf diese bezogenen Handlungen Dritter - nicht aber notwendigerweise auch von deren Rechtswidrigkeit (vgl. MüKoStGB/Altenhain,
  1. Aufl., § 10 TMG Rn. 12) - positiv Kenntnis hat, also insofern mit direktem Vorsatz (dolus directus
  2. Grades) handelt (vgl. KG, Beschluss vom
  3. August 2014 - 4 Ws 71/14, NJW 2014, 3798 Rn. 16; Schönke/Schröder/Eisele, StGB,
  4. Aufl., § 184 Rn. 84 f.; NK-MedienStrafR/Gerhold/Handel, § 10 TMG Rn. 10 ff.; BeckOK InfoMedienR/Hennemann,
  5. Ed., § 10 TMG Rn. 24; LK/Krauß, StGB,
  6. Aufl., § 130 Rn. 110, 115 mwN). 57 Zwar war das von der Vereinigung betriebene Rechenzentrum Cyberbunker ein Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG); § 10 Satz 1 TMG gilt auch für Hosting-Provider (vgl. MüKoStGB/Altenhain,
  7. Aufl., § 10 TMG Rn. 6; Spindler/Schmitz, TMG,
  8. Aufl., § 10 Rn. 92). Bei den auf den Servern der Vereinigung gespeicherten Daten handelte es sich um fremde Informationen im Sinne des § 10 Satz 1 TMG (vgl. hierzu BGH, Urteile vom
  9. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 18; vom
  10. November 2009 - I ZR 166/07, NJW-RR 2010, 1276 Rn. 23). Gleichwohl greift die Haftungsprivilegierung vorliegend in strafrechtlicher Hinsicht aus gleich zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht ein: 58 Zum einen privilegiert § 10 Satz 1 TMG nur das Speichern sowie die damit unmittelbar und notwendigerweise einhergehenden Leistungen (eines regulären Hosting-Providers); der Gerichtshof der Europäischen Union spricht von einer Beschränkung der Haftungsprivilegierung auf technische und automatisierte Tätigkeiten passiver Art, bei denen sich der Dienstanbieter auf eine neutrale Rolle beschränkt (vgl. EuGH, Urteile vom
  11. Juni 2021 - C-682/18 u.a., NJW 2021, 2571 Rn. 106; vom
  12. Juli 2011 - C-324/09, MMR 2011, 596 Rn. 113 ff.; vom
  13. März 2010 - C 236/08 u.a., NJW 2010, 2029 Rn. 114). Die Tätigkeit der Vereinigung der Angeklagten ging darüber aber - wie gezeigt - weit hinaus. Wesentlicher und integraler Bestandteil ihres Providerdienstes war es, das Hosting zu verschleiern, die gespeicherten Informationen von staatlicher Kenntnisnahme abzuschirmen, einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf diese zu verhindern und das Hosting auch nach Bekanntwerden strafbarer Serverinhalte fortzusetzen. Das Speichern von Informationen war eingebunden und untrennbar verknüpft mit den weiteren Leistungen eines „Bulletproof-Hosting“. Ein solches Handeln, das von vornherein darauf angelegt ist, eine speziell vor staatlichen Interventionen geschützte Infrastruktur für kriminelle Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, wird von § 10 Satz 1 TMG nicht privilegiert (vgl. BT-Drucks. 19/28175 S. 12 f.; BeckOK StGB/Kulhanek,
  14. Ed., § 127 Rn. 52 f.; Beck/Nussbaum, HRRS 2020, 112, 117; Bode, ZStW 115
(2015), 937, 984 f.; s. ferner BGH, Urteile vom
  1. August 2013 - I ZR 85/12, juris Rn. 31; vom
  2. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 23 sowie in Bezug auf die Haftung von Access-Providern Erwägungsgrund 44 der E-Commerce-Richtlinie, Abl. EG Nr. L 178/6). Dies gilt auch deshalb, weil eine Berufung auf die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG und damit letztlich auf Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG („E-Commerce-Richtlinie“) des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2000 durch Serviceprovider und die für sie handelnden Akteure in Fallkonstellationen wie der vorliegenden letztlich eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf EU-Recht mit dem Ziel einer Legitimierung von (kriminellen) Aktivitäten darstellt, deren Straffreistellung weder der EU-Normgeber noch der deutsche Gesetzgeber intendiert hatten. Aus einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Berufung auf EU-Recht kann aber kein rechtlich relevanter Vorteil abgeleitet werden (vgl. EuGH, Urteile vom
  4. März 2005 - C-32/03, juris Rn. 32; vom
  5. März 2000 - C-373/97, juris Rn. 33; vom
  6. Mai 1998 - C-367/96, juris Rn. 20; s. ferner BT-Drucks. 19/28175 S. 12 f.; insofern kritisch Gerhold, ZRP 2021, 44, 46). 59 Zum anderen waren - wie gezeigt (vgl. oben II.
  7. b) cc)
(3)) - Zweck und Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, sogar nach Erlangung tatsächlicher Kenntnis von bestimmten kriminellen Aktivitäten unter Nutzung vermieteter Server die betreffenden Inhalte weiter zu hosten und den Kunden besondere Unterstützung dabei zukommen zu lassen, behördliche Maßnahmen zu verhindern. Relevante vereinigungsbezogene Straftaten waren mithin gerade solche, bei denen die handelnden Akteure positive Kenntnis im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG hatten und die Haftungsprivilegierung deshalb nicht eingreift. 60
  1. dd)Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vorgenannten Beihilfetaten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 40 sowie BT-Drucks. 18/11275 S. 10). Allein die Zusage entsprechend der „stay online policy, no matter what!“, Internetseiten auch dann (weiter) zu hosten, sollten konkrete kriminelle Aktivitäten unter Nutzung der Server bekannt werden, machte das Rechenzentrum für Personen attraktiv, die einen Hosting-Provider für eigene strafbare Handlungen beziehungsweise den Betrieb von Internethandelsplattformen benötigten, die der Abwicklung krimineller Geschäfte durch Dritte zu dienen bestimmt waren. Regelmäßig verfuhren die Vereinigungsmitglieder entsprechend. Insgesamt ermöglichte die Vereinigung die Begehung einer sehr großen Zahl gravierender Straftaten; hinzu kommt, dass das Gesamtkonzept des Zusammenschlusses darauf ausgerichtet war, Cyberkriminalität einen Freiraum zu verschaffen, in dem sie sich geschützt vor Strafverfolgung entfalten konnte. 61
  2. ee)Die Begehung von Straftaten in Form des (fortgesetzten) Hostings von Internetseiten in Kenntnis konkreter unter Nutzung des vermieteten Serverspeicherplatzes begangener Straftaten war nicht nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 55 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 72 f.). Zwar legten es die Vereinigungsmitglieder nicht darauf an, Kenntnis von bestimmten Straftaten zu erlangen; vielmehr hatten sie kein Interesse daran zu erfahren, wofür vermietete Server genutzt wurden, und begründete das Hosting von Internetseiten ohne Kenntnis von konkreten strafbaren Aktivitäten unter Nutzung dieser - wie unten unter III. 3.
  3. b)dd)
(2)näher dargetan wird - keine Strafbarkeit der hieran aktiv beteiligten Vereinigungsmitglieder wegen Beihilfe zu den begangenen Taten. Weil es aber wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells der Gruppierung war, auch im Falle der (eigentlich unerwünschten) Erlangung positiver Kenntnis von strafbaren Serverinhalten diese weiter zu hosten, es hierzu tatsächlich immer wieder kam und solche Aktivitäten grundsätzlich als strafbare Beihilfe zu den begangenen Delikten zu werten sind, hatte die Begehung von Straftaten keine lediglich untergeordnete Bedeutung für die Vereinigung. 62
  1. ff)Alle Angeklagten beteiligten sich an der Vereinigung als Mitglied, da sie sich einvernehmlich in diese eingliederten und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderten (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). Sie handelten vorsätzlich, und zwar auch in Bezug auf die relevanten vereinigungsbezogenen Straftaten. Denn sie kannten das Vereinigungskonzept. Soweit die Angeklagten X. O. , Y. O. und B. möglicherweise zugleich aus verwandtschaftlicher beziehungsweise persönlicher Verbundenheit mit dem Hauptangeklagten X. tätig wurden (vgl. insofern bereits oben II. 2.
  2. b)bb)), steht dies ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen. Ein solcher Beweggrund ist - zumal er ausweislich der Urteilsfeststellungen vorliegend allenfalls Teil eines Motivbündels gewesen sein kann - in rechtlicher Hinsicht weder ein Hindernis für eine Mitgliedschaft in einer Vereinigung noch für eine Beteiligung an Aktivitäten dieser als Mitglied. Einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB können ohne Weiteres - sogar ausschließlich - Personen angehören, die einander durch Verwandtschaft oder Freundschaft außerhalb ihrer kriminellen Betätigung verbunden sind. 63
  3. gg)Zwar hat das Landgericht die Angeklagten - anders als angeklagt - nicht (auch) wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung verurteilt, weil die Vereinigung von dem Angeklagten X. bereits vor dem Anklagezeitraum, der sich auf den Betrieb des Rechenzentrums in T. erstreckt, gegründet worden sei, und zwar in den Niederlanden im Zusammenhang mit der Errichtung des früheren dortigen Cyberbunkers. Indes kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer mit ihrer strikten Beschränkung auf den in der Anklageschrift angeführten Tatzeitraum ihrer Kognitionspflicht in vollem Umfang gerecht geworden ist. Denn zumindest sind die Angeklagten X. , X. O. , Y. O. und B. , bei denen eine derartige Verurteilung möglicherweise in Betracht gekommen wäre, durch deren Unterbleiben nicht beschwert. 64
  4. hh)Bei der Vereinigung handelte es sich - jedenfalls im Anklagezeitraum - um eine inländische; zudem lag der Tatort für alle Angeklagten in Deutschland (§ 3 StGB). Denn sowohl der organisatorische als auch der agitatorische Schwerpunkt des Zusammenschlusses befanden sich nach dem Umzug des Rechenzentrums von den Niederlanden nach Deutschland im Inland; von hier aus wurde der Zusammenschluss maßgeblich in seinem Bestand, seiner Struktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert (s. zu diesen Kriterien BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 19 mwN): Die Vereinigung wurde seit 2013 von dem Bunkergelände in T. aus geführt; dort befand sich das Rechenzentrum, und von dort aus handelten die Angeklagten jedenfalls überwiegend. Dass die Vereinigung in den Niederlanden gegründet worden war, sich zu Beginn des Tatzeitraumes einzelne Server noch in den Niederlanden befanden und der Angeklagte Y. O. auch, aber nicht ausschließlich, von den Niederlanden aus tätig wurde, stellt entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten X. weder die Eigenschaft der Vereinigung als inländische noch den deutschen Tatort in Frage. 65
  5. c)Zutreffend hat das Landgericht bei allen Angeklagten die Qualifikation des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB als erfüllt angesehen und daher den Qualifikationsstrafrahmen zur Anwendung gebracht, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht (s. zum Charakter des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB als Qualifikation NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 129 Rn. 123; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 152). Denn der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren darauf gerichtet, Straftaten der Beihilfe zum (gewerbsmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu begehen, mithin Straftaten, die in § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und b StPO aufgeführt sind, auf den § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB Bezug nimmt. Das relevante Tatzeitrecht (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 StGB) sah diese Qualifikation ebenfalls vor (§ 100b Abs. 2 Nr. 4 StPO aF). Unerheblich ist, dass sich die Ausrichtung der Vereinigung nicht auf die täterschaftliche Begehung der genannten Betäubungsmitteldelikte, sondern auf Beihilfehandlungen zu diesen und damit auf eine Beihilfestrafbarkeit bezog. Auch eine solche ist von der Qualifikation des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB erfasst, weil sich § 100b Abs. 2 StPO auf alle Beteiligungsformen erstreckt (vgl. MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl., § 100b Rn. 50; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 100b Rn. 4). Der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes steht zudem nicht entgegen, dass Zweck und Tätigkeit der Vereinigung nicht ausschließlich auf die vorgenannten Betäubungsmitteldelikte bezogen waren, sondern sämtliche Straftaten der Kunden erfassten. Denn die Feststellungen zeigen, dass der wesentliche Teil der Straftaten, die unter Nutzung von Diensten des Cyberbunkers begangen wurden, die vorgenannten Betäubungsmitteldelikte betraf und zumindest die in der Gruppierung führend tätigen Mitglieder dies wussten, so dass die Tätigkeit der Vereinigung jedenfalls im Schwerpunkt auf die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB gerichtet war; das genügt. Zudem ist der Qualifikationstatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt: Alle Angeklagten bis auf die Angeklagte B. wussten, dass die Vereinigung (auch) auf die Begehung von Straftaten der Beihilfe zu den vorgenannten Betäubungsmitteldelikten ausgerichtet war. Die Angeklagte B. hielt dies jedenfalls für möglich und nahm es in Kauf; das ist ausreichend, denn hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes des § 129 StGB genügt bedingter Vorsatz (vgl. LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 147; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 37; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 123; SK-StGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 52; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 16). 66 Die Verwirklichung eines Qualifikationsstraftatbestandes ist im Schuldspruch explizit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2020, 101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 260 Rn. 25a; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 30). Das gilt ebenso für die Qualifikation des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB. Da diese ein besonderes Charakteristikum der Vereinigung selbst zum Gegenstand hat, und zwar deren Ausrichtung auf besonders schwere Straftaten im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO, ist eine den Qualifikationstatbestand erfüllende Vereinigung als eine „auf besonders schwere Straftaten gerichtete kriminelle Vereinigung“ zu bezeichnen. Der Senat ändert die Schuldsprüche betreffend alle Angeklagten deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass diese jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung schuldig sind; § 265 StPO hindert hieran nicht. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revisionen der Angeklagten und zu deren Nachteil nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 123/23, juris Rn. 28; vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108; vom 3. Mai 2019 - 3 StR 86/19, NStZ-RR 2019, 210; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18). 67
  6. d)Die Strafzumessungsentscheidungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedarf allein das Folgende: 68
  7. aa)Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten X. als Rädelsführer der Vereinigung gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB angesehen. 69
(1)Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung sind die Mitglieder, die in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnehmen, dass sie sich in besonders maßgebender Weise für diesen betätigen. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter entweder selbst zu den Führungskräften gehört oder aber durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 35; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78; vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19; Urteile vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140; vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 180; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 147). 70
(2)Hieran gemessen steht die Rädelsführerschaft des Angeklagten X. angesichts dessen außer Frage, dass er alle strategischen Entscheidungen traf, über die Aufnahme neuer Vereinigungsmitglieder entschied sowie über Art und Umfang der konkreten Tätigkeiten der anderen Mitglieder bestimmte. Richtigerweise hat das Landgericht die Rädelsführerschaft im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, weil sie bei § 129 StGB - anders als bei § 129a StGB - kein Qualifikationsmerkmal ist, sondern den Regelfall des besonders schweren Falles des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB kennzeichnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 36/22 u.a., juris Rn. 27; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 82 mwN; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 179) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 260 Rn. 25; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31). Da die Strafkammer den Qualifikationsstrafrahmen des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB zur Anwendung gebracht hat, hat sie den Umstand, dass der Angeklagte X. sich als Rädelsführer an der Vereinigung beteiligte, bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu seinen Lasten werten dürfen. 71
  1. bb)Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten X. ist das Landgericht nicht gehalten gewesen, die gegen ihn angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen strafmildernd zu berücksichtigen; denn diese dient lediglich der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, juris Rn. 22; vom 22. Dezember 2021 - 3 StR 255/21, juris Rn. 17; vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 10; vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19, juris Rn. 12; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 53; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 357). Die Einziehung des Pkw BMW X6 (Zeitwert: 20.000 €) des Angeklagten X. als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB hat das Landgericht - wie es von Rechts wegen geboten gewesen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 25; vom 4. März 2020 - 5 StR 20/20, juris Rn. 4; vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18, NStZ 2020, 214 Rn. 3) - bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt. Soweit es dagegen der Einziehung des Grundstücks in T. (vgl. hierzu unten II. 3. c)) keine Bedeutung für die Zumessung der Strafe des Angeklagten X. beigemessen hat, ist hiergegen nichts zu erinnern; die gegenteilige Auffassung der Revision des Angeklagten X. geht fehl. Denn das Grundstück war von der „Stichting W. “, einer niederländischen Stiftung und damit juristischen Person, gekauft worden und stand auch zum Urteilszeitpunkt noch in deren Eigentum. Der Angeklagte X. war bei Urteilserlass kein vertretungsberechtigtes Mitglied der Stiftung mehr. Diese Einziehung betrifft ihn daher nicht. 72
  2. cc)Zwar wurde der Angeklagte F. nach Beginn seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung zweifach wegen anderweitiger Straftaten verurteilt, und zwar am 13. Februar 2019 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe und am 31. Juli 2019 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem erstgenannten Urteil zu einer zum Zeitpunkt der hiesigen Verurteilung noch nicht erledigten rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da er sich aber fortwährend und auch im Anschluss an diese Vorverurteilungen an der kriminellen Vereinigung beteiligte, hat das Landgericht zu Recht keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB vorgenommen. Denn der Angeklagte F. beging die Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nicht vor der ersten Vorverurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; abzuheben ist insofern auf die Tatbeendigung des Vereinigungsdelikts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - 3 StR 4/16, juris Rn. 2 f.; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 430/15, juris Rn. 11; vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305; vom 11. November 2008 - 5 StR 486/08, NStZ-RR 2009, 74; Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98, NJW 1999, 1344, 1346; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 9; aA MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., § 55 Rn. 12). Diese fällt auf die Zerschlagung der Vereinigung durch den polizeilichen Zugriff am 26. September 2019. 73
  3. dd)Das Landgericht hat frei von Rechtsfehlern hinsichtlich der Angeklagten Y. O. und J. , die während eines kleinen Teils des Tatzeitraumes (O. ) beziehungsweise zur Tatzeit (J. ) Heranwachsende waren, die Anwendung von Jugendstrafrecht verneint. Die Jugendkammer hat tragfähig dargetan, dass beide Angeklagten im jeweils relevanten Zeitraum keine Reifeverzögerungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG aufwiesen und es sich bei ihren Taten nicht um Jugendverfehlungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelte. 74 3. Hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen gilt das Folgende: 75
  4. a)Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte X. durch die Vermietung von Servern des Cyberbunkers Bitcoints erlangte, deren Gegenwert in Höhe von insgesamt 1.034.910,50 € nach Umtausch in Euro im Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2018 einem seiner alleinigen Verfügungsbefugnis unterliegenden Bankkonto gutgeschrieben wurde. Zu weiteren Taterträgen des Angeklagten X. hat das Tatgericht keine Feststellungen zu treffen vermocht. Ausgehend von der Berechnung, dass der Anteil der vermieteten Server mit inkriminierten Inhalten bei 83,86% lag, hat das Landgericht einen Anteil an den erlangten 1.034.910,50 € in dieser Höhe als Tatertrag des Angeklagten X. im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB gewertet und dementsprechend die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 867.875,95 € gegen ihn angeordnet. 76 Hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten C. GmbH hat das Landgericht festgestellt, dass sie durch eine Überweisung von dem vorgenannten Bankkonto auf ihr Geschäftskonto 892.514,50 € erlangte, wobei es sich um Einnahmen aus der Serververmietung handelte. Aus den genannten Gründen hat das Tatgericht auch insofern lediglich einen Anteil von 83,86% als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB gewertet und dementsprechend die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 748.462,66 € gegen die Einziehungsbeteiligte angeordnet. 77 Zwar ist - wie dargetan (vgl. oben II. 2. a)) - die Annahme des Landgerichts, 83,86% der aus dem Betrieb des Cyberbunkers erzielten Einnahmen resultierten aus strafbaren Servernutzungen, nicht tragfähig begründet. Gleichwohl sind die beiden vorgenannten Einziehungsentscheidungen nicht zum Nachteil des Angeklagten X. und der Einziehungsbeteiligten (sondern zu deren Vorteil) rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hätte die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils in voller Höhe des erlangten Betrages anordnen müssen; ein rechnerischer Abzug von Mieterträgen, die aus einer nichtinkriminierten Servernutzung resultierten, hätte unterbleiben müssen. Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund der Verwirklichung des Straftatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22, juris Rn. 12; Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 11; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 3; Urteil vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272 Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 73 Rn. 23 mwN). Maßgebliche Tat ist vorliegend die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB. Auf die jeweiligen Taten der Kunden, die illegale Inhalte auf den gemieteten Servern speicherten, ist hingegen nicht abzustellen. Das Geschäftsmodell des Cyberbunkers bezog sich auf die Bereitstellung von Servern, ohne dass zwischen einer Vermietung zu legalen und zu illegalen Zwecken differenziert wurde. Wenngleich die Angeklagten mit dem Betreiben des Cyberbunkers auf Nutzer abzielten, welche die gemieteten Server für eigene Straftaten oder dazu verwendeten, Dritten Straftaten zu ermöglichen, und Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten gerichtet war, so stellten doch alle Aktivitäten der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Cyberbunkers, auch die Vermietung von Servern, durch deren Nutzung keine Straftaten begangen wurden, Beteiligungshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB dar. Mithin wurden alle Einnahmen aus der Serververmietung durch eine Straftat nach § 129 Abs. 1 StGB im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB erlangt. 78 Zwar flossen die Taterträge dem Angeklagten X. und der Einziehungsbeteiligten zum Teil vor der Neuregelung des Einziehungsrechts zu. Gleichwohl hat das Landgericht zu Recht die §§ 73 ff. StGB in der derzeit geltenden Fassung zur Anwendung gebracht; Art. 316h Satz 1 EGStGB sieht dies ausdrücklich vor (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 102 ff.). 79 Die gegen den Angeklagten X. und die Einziehungsbeteiligte angeordneten Einziehungen des Wertes von Taterträgen weisen daher im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. 80 Da der Geldbetrag, den die Einziehungsbeteiligte als Tatertrag erlangte, nicht ausschließbar ein Teil des Tatertrages in Höhe von 1.034.910,50 € war, den der Angeklagte X. zuvor erhalten hatte, hat das Landgericht zu Recht hinsichtlich des Betrages der gegen die Einziehungsbeteiligte angeordneten Wertersatzeinziehung eine gesamtschuldnerische Haftung bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - 3 StR 363/22, juris Rn. 21; Beschlüsse vom 7. März 2023 - 3 StR 4/23, juris Rn. 7; vom 13. Juli 2021 - 3 StR 206/21, juris Rn. 6 mwN). 81
  5. b)Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Angeklagten R. , X. O. , F. , Z. , B. und J. jeweils vom Angeklagten X. für ihre Mitwirkung in Form monatlicher Zahlungen und vereinzelter Extrazahlungen entlohnt; zudem wohnten die Angeklagten R. , X. O. , F. , Z. und J. kostenfrei auf dem Gelände des Cyberbunkers und wurden dort unentgeltlich verköstigt. Das Landgericht hat die erlangten Geldzahlungen und den - durch eine tragfähige Schätzung (vgl. § 73d Abs. 2 StGB) ermittelten - Gegenwert der bezogenen Sachleistungen jeweils als Taterträge dieser Angeklagten gewertet und in deren Höhe gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB (i.V.m. § 316h Satz 1 EGStGB) angeordnet. Hiergegen ist dem Grunde nach nichts zu erinnern. 82 Der Strafkammer ist jedoch - von ihm nach der Urteilsverkündung bemerkt und in den Urteilsgründen offengelegt - hinsichtlich des Angeklagten R. bei der Berechnung ein Fehler zu seinen Ungunsten unterlaufen. Sie hat einen Geldbetrag in Höhe von 2.700 €, den dieser Angeklagte für den Kauf eines Pkw aufwendete, als eine Extrazahlung des Angeklagten X. gewertet, obwohl es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um einen Geldbetrag handelte, den der Angeklagte R. zuvor im Rahmen bereits berücksichtigter regulärer Lohnzahlungen erlangt hatte. Mithin hat sie diesen Betrag ausweislich der Urteilsgründe zu Unrecht doppelt in ihre Berechnung der Höhe der Taterträge dieses Angeklagten eingestellt. Der Senat reduziert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Betrag der - zwingend anzuordnenden - Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffend den Angeklagten R. von den im angefochtenen Urteil festgesetzten 58.030 € auf 55.330 €; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 83 Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten X. O. , F. , Z. , B. und J. lässt dagegen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von den Angeklagten R. , X. O. , F. , Z. , B. und J. erlangten Taterträge Teil der Vermietungserlöse in Höhe von 1.034.910,50 € waren, die der Angeklagte X. in Gestalt von Bitcoints erlangte, hat das Landgericht insofern rechtsfehlerfrei von der Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung abgesehen. 84
  6. c)Das Landgericht hat in einer Anlage zum Urteilstenor aufgelistete Gegenstände als Tatmittel eingezogen, und zwar das Grundstück des Cyberbunkers in T. , einen im Eigentum des Angeklagten X. stehenden Pkw BMW X6, mehrere Mobiltelefone sowie Computer nebst Zubehör. 85 Die Vorgehensweise der Strafkammer, im Urteilstenor lediglich die Einziehung in einer Anlage zu diesem aufgeführter Gegenstände auszusprechen und die Bezeichnung der Einziehungsobjekte allein in einer solchen zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemachten Liste vorzunehmen, ist statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 5; vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 32; MüKoStPO/Maier, § 260 Rn. 322; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43) und bei einer großen Zahl einzuziehender Gegenstände sachgerecht. 86 Die Einziehung der aufgelisteten Objekte weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten oder der Einziehungsbeteiligten auf. Durch die Einziehung des Grundstücks sind weder die Angeklagten noch die Einziehungsbeteiligte beschwert; diese betrifft sie nicht. Das gilt auch für den Angeklagten X. . Denn das Grundstück war von der „Stichting W. “, einer niederländischen juristischen Person (Stiftung nach niederländischem Recht), gekauft worden und stand durchgängig bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils in deren Eigentum. Der Angeklagte X. war zum Urteilszeitpunkt aus der Stiftung ausgeschieden. Die übrigen Angeklagten und die Einziehungsbeteiligte waren in die „Stichting W. “ zu keiner Zeit involviert. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die - vom Landgericht als Einziehung eines im Eigentum eines anderen stehenden Tatmittels auf § 74 Abs. 1, § 74a Nr. 1, § 74e Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 2 StGB gestützte - Einziehung des Grundstücks rechtsfehlerfrei ist. Der eingezogene Pkw BMW X6 des Angeklagten X. diente zum Transport von Ausrüstungsgegenständen des Rechenzentrums und war damit Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Die eingezogenen Mobiltelefone, die den Angeklagten Y. O. , F. und Z. gehörten, wurden von diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Vereinigung, mithin zur Tatbegehung, benutzt; sie unterlagen daher gleichfalls der Einziehung als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich die Strafkammer des ihr bei der Einziehung von Tatmitteln zukommenden Ermessens bewusst war und dieses ausgeübt hat. Bei den übrigen eingezogenen Gegenständen handelte es sich um Ausrüstungsgegenstände des Rechenzentrums, also um Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB, deren Eigentumsverhältnisse zwar nicht haben festgestellt werden können, die aber jedenfalls nicht den Angeklagten gehörten. Ihre Sicherungseinziehung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt; von ihr sind die Angeklagten zudem gleichfalls nicht betroffen. III. Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft 87 1. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft sind zulässig erhoben. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten X. sind sie formgerecht eingelegt und begründet worden. Zwar sind die Revisionseinlegungs- und die Rechtsmittelbegründungsschrift dem Landgericht nicht elektronisch übermittelt worden. Hierzu war die Generalstaatsanwaltschaft indes nicht gehalten. Die in § 32d Satz 2 StPO statuierte Pflicht zur elektronischen Übermittlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 - 6 StR 74/23, juris Rn. 4; vom 20. April 2022 - 3 StR 86/22, wistra 2022, 388 Rn. 2) gilt nicht für die Staatsanwaltschaft. Für diese ist § 32b StPO einschlägig. Nach dessen derzeitiger Fassung besteht für die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechtsmittelschriften nur, sofern die Akten elektronisch geführt werden (§ 32b Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO; vgl. MüKoStPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Aufl., § 32b Rn. 14; SSW-StPO/Claus, 5. Aufl., § 32b Rn. 8; BT-Drucks. 18/9416, S. 49), wobei es insofern auf das Gericht ankommt, an das die Revisionseinlegungs- und die Rechtsmittelbegründungsschrift zu übermitteln sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DokErstÜbV), hier also (vgl. § 341 Abs. 1, § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO) das Landgericht Trier. Bei diesem aber findet in Strafsachen noch keine elektronische Aktenführung statt (vgl. § 1 Abs. 1 Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten in Rheinland-Pfalz i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten in Rheinland-Pfalz). 88 2. Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandet die Teilfreisprüche und beantragt insofern eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht dahin, dass die Angeklagten auch - im Wesentlichen wie angeklagt - wegen Beihilfe zu einzelnen unter Nutzung von Leistungen des Cyberbunkers begangenen Straftaten verurteilt werden. Weiter begehrt sie eine Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche, weil die erstrebten Schuldspruchänderungen Auswirkungen auf die Strafzumessungsentscheidungen hätten. Zudem beantragt sie, die ablehnende Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung (auch) der in einer „Liste der sichergestellten Tatmittel“ aufgeführten Gegenstände aufzuheben. 89 Die Revisionsanträge bedürfen der Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2). Sie ist schon deshalb veranlasst, weil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen (Teil-)Freispruch vom Revisionsgericht nicht durch eine „Schuldspruchänderung“ eine Verurteilung ausgesprochen werden darf. Denn damit würden die Verteidigungsrechte des Angeklagten, der einen Freispruch mangels Beschwer nicht angreifen kann, unzulässig verkürzt (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 354 Rn. 13 mwN; SSW-StPO/Momsen/Momsen-Pflanz, 5. Aufl., § 354 Rn. 22 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 354 Rn. 23). Die Auslegung ergibt, dass die Revisionsanträge der Generalstaatsanwaltschaft dahin gehen, die Teilfreisprüche (notwendigerweise mit den allein zu diesen gehörenden Feststellungen; vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2022 - 3 StR 245/22, Rn. 12; vom 21. April 2022 - 3 StR 360/21, NJW 2022, 2349 Rn. 14; vom 14. Juli 2021 - 6 StR 282/20, NStZ 2022, 109 Rn. 37), die Strafaussprüche sowie insofern, als das Landgericht eine Einziehung der in der „Liste der sichergestellten Tatmittel“ aufgeführten Gegenstände abgelehnt hat, die Entscheidung über die Einziehung von Tatmitteln aufzuheben. Die Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft sind wirksam hierauf beschränkt. 90 3. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg, soweit die Teilfreisprüche beanstandet werden und geltend gemacht wird, die Angeklagten hätten sich durch ihre Tätigkeiten für die Vereinigung auch wegen Beihilfe zu den unter Nutzung der Internethandelsplattformen „C. R. “, „Wa. “ und „Fr. “ sowie der Internetseiten www.o. und www.a. begangenen und konkret festgestellten Betäubungsmitteldelikten sowie weiteren Straftaten (vgl. hierzu oben I. 3.
  7. a)bis d)) strafbar gemacht und seien ferner der Beihilfe zur versuchten Computersabotage wegen Unterstützung des Betriebs eines Botnetzes schuldig. Auf der Basis der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sowie deren ausreichender Darlegung in den Urteilsgründen hat das Landgericht zu Recht Beihilfestrafbarkeiten der Angeklagten verneint und diese insofern freigesprochen. 91
  8. a)Die diesbezüglichen Feststellungen hat das Landgericht in einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Form in den Urteilsgründen mitgeteilt. Das Landgericht hat die insgesamt 243.786 Straftaten, die unter Nutzung der Internetplattformen „C. R. “, „Wa. “ und „Fr. “ begangen wurden (vgl. hierzu oben I. 3.
  9. a)bis c)), in den Urteilsgründen bei der Darstellung des festgestellten Sachverhalts nicht jeweils im Einzelnen, sondern nur in Form einer tatübergreifenden Zusammenfassung beschrieben und hinsichtlich der insofern festgestellten Details auf - neun Stehordner umfassende - Anlagen zum Urteil mit umfangreichen tabellarischen Aufstellungen Bezug genommen. Dies begründet keinen beachtlichen Darstellungsmangel, zumal es auf die aus den Anlagen ersichtlichen Details für die revisionsrechtliche Nachprüfung des Urteils nicht ankommt, was auch für die Verurteilungen der Angeklagten gilt, so dass das hierauf bezogene Revisionsvorbringen des Angeklagten R. nicht verfängt. Zwar müssen Strafurteile aus sich heraus verständlich sein; die gebotene in sich geschlossene, klare, erschöpfende und verständliche Sachverhaltsdarstellung darf nicht durch Bezugnahmen oder Verweisungen auf Aktenbestandteile oder sonstige Dokumente jenseits der Urteilsurkunde ersetzt werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 - 6 StR 319/21, NStZ 2022, 188 Rn. 10; vom 20. Januar 2021 - 2 StR 242/20, juris Rn. 19; Beschluss vom 5. April 2000 - 3 StR 58/00, NStZ-RR 2000, 304; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8). Vorliegend wird indes nicht auf Bestandteile der Akten oder sonstige Urkunden verwiesen, sondern lediglich ergänzend zu einer bereits aus sich heraus verständlichen Darstellung in den Urteilsgründen auf Anlagen, die dem Urteil selbst angeschlossen sind. Die Anlagen sind ersichtlich Teil der durch die richterlichen Unterschriften gedeckten Urteilsgründe und bilden mit ihnen eine Einheit. Eine solche Bezugnahme ist statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 552/86, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 267 Rn. 2; aA MüKoStPO/Wenske, § 267 Rn. 151). 92
  10. b)Auch in der Sache lassen die Freisprüche keinen Rechtsfehler erkennen. Insofern gilt: 93
  11. aa)Die Anklageschrift legt den Angeklagten X. , X. O. , Y. O. und B. zur Last, sie hätten sich im Komplex „C. R. “ (vgl. oben I. 3. a)) wegen Beihilfe zu 3.955 Fällen des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in 63 Fällen in nicht geringer Menge, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB strafbar gemacht, indem die Vereinigung im Zeitraum von Anfang 2014 bis zur Abschaltung der Internetseite am 2. Oktober 2014 die Internethandelsplattform „C. R. “ gehostet habe, auf der zwischen Januar 2014 und dem 24. August 2014 die anklagegegenständlichen Betäubungsmitteldelikte begangen worden seien. Im Komplex „Wa. “ (vgl. oben I. 3. b)) hätten sich alle Angeklagten im Zeitraum vom 5. Oktober 2016 bis zum 6. Mai 2019 durch das Hosten der Plattform jeweils wegen Beihilfe zu 239.617 Fällen des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in 13.270 Fällen in nicht geringer Menge, strafbar gemacht, wobei die einzelnen Straftaten im Zeitraum vom 18. Oktober 2016 bis zum 2. Mai 2019 begangen worden seien. Hinsichtlich des Komplexes „Fr. “ (vgl. oben I. 3. c)) legt die Generalstaatsanwaltschaft den Angeklagten X. , R. , X. O. , Y. O. und B. zur Last, sich wegen Beihilfe zu 1.133 unter Nutzung dieser Internethandelsplattform beim Zeitraum von März 2016 bis Februar 2018 begangenen Straftaten, darunter 34 Fällen des Inverkehrbringens von Falschgeld, 537 Fällen der Datenhehlerei und 326 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, strafbar gemacht zu haben, wobei das Landgericht festgestellt hat, dass „nur“ 214 dieser Haupttaten zu Zeiten begangen wurden, zu denen die Internethandelsplattform vom Cyberbunker gehostet wurde. Den Angeklagten X. , R. , X. O. , Y. O. und B. wird als weitere Beihilfetat vorgeworfen, sie hätten durch das Hosten der Internetseiten www.o. und www.a. sowie einer weiteren Seite Beihilfe zu 56 zwischen Juli 2016 und März 2018 unter Verwendung dieser Seiten verwirklichten Delikten geleistet, wobei das Landgericht allerdings „nur“ 46 Haupttaten festzustellen vermocht hat und die letzte am 23. Oktober 2017 begangen wurde. Schließlich ist Gegenstand der Anklageschrift der Vorwurf, die Angeklagten X. , R. , X. O. , Y. O. und B. hätten Beihilfe zu einer versuchten Computersabotage gemäß §§ 303b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Alternative 1, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB geleistet, indem das Rechenzentrum Serverspeicherplatz an einen Dritten vermietet habe, der unter dessen Nutzung ein Botnetz gesteuert habe. 94
  12. bb)Das Landgericht hat zu diesen Anklagepunkten über das bereits oben unter I. 3. Skizzierte hinaus als konkrete Beiträge der Angeklagten zum Hosting dieser Plattformen beziehungsweise Internetseiten festgestellt, dass der Angeklagte X. in den Komplexen „C. R. “ und „Wa. “ im Zuge der Anmietung der Server dem jeweiligen Besteller die Zugangsdaten mitteilte sowie in der Folgezeit die Server - teilweise zusammen mit anderen - administrierte. In den Komplexen „Fr. “, „o. u.a.“ und „Botnetz“ erteilte er nach Eingang der ersten Mietzahlung die Anweisung zur Serverbereitstellung. Der Angeklagte Y. O. war im Komplex „Wa. “ mit der späteren Vermietung eines zusätzlichen Servers befasst. Der Angeklagte F. wirkte an der Administration der Server im Komplex „Wa. “ mit, indem er diese technisch im laufenden Betrieb betreute. Die Angeklagte B. überwachte jeweils den Eingang der Mietzahlungen, der Voraussetzung für ein weiteres Hosting war; im Komplex „Wa. “ kommunizierte sie zudem mit den Mietern über Modalitäten der Mietzahlung. Konkret auf die Vermietung, Installation und Administration der hier relevanten Server bezogene Handlungen haben nicht festgestellt werden können für die Angeklagten R. in den Komplexen „Wa. “, „Fr. “, „o. u.a.“ und „Botnetz“, X. O. in den Komplexen „C. R. “, „Wa. “, „Fr. “, „o. u.a.“ und „Botnetz“, Y. O. in den Komplexen „C. R. “, „Fr. “, „o. u.a.“ und „Botnetz“ sowie Z. und J. im Komplex „Wa. “. 95
  13. cc)Die Angeklagten hatten, so die Urteilsfeststellungen, während der Zeiträume, in denen die anklagegegenständlichen Haupttaten begangen wurden, jeweils keine Kenntnis davon, welche Inhalte auf den Servern gespeichert waren und wozu die ihnen unbekannten Mieter den Serverspeicherplatz sowie den Internetzugang nutzten. Sie hielten es lediglich - wie generell - für möglich, dass auch diese angemieteten Server zur Begehung von Straftaten, darunter möglicherweise auch Betäubungsmitteldelikte, genutzt wurden. Im Komplex „C. R. “ erfuhr der Angeklagte X. erst am 26. August 2014, mithin nach den angeklagten Haupttaten, durch eine E-Mail-Kommunikation mit dem Mieter, dass auf dessen Server eine Internethandelsplattform für Betäubungsmittel betrieben wurde, und setzte das Hosting durch weitere Administration des Servers fort. Im Komplex „Wa. “ erfuhren die Angeklagten X. , R. , X. O. , Y. O. , F. und Z. nach einer Serverbeschlagnahme am 2. Mai 2019 - und damit ebenfalls erst nach den anklagegegenständlichen Taten - davon, dass auf von der Vereinigung betriebenen Servern eine kriminelle Internethandelsplattform gehostet worden war. Vom Hosting der Internetseiten www.o. und www.a. erlangten die Angeklagten X. und R. gleichfalls erst nach der letzten Haupttat - durch eine polizeiliche Ermittlungsanfrage, die sie nicht ausschließbar erst am 30. Oktober 2017 lasen - Kenntnis; auch in diesem Fall wurde das Hosting fortgeführt. Von dem Betrieb des Botnetzes erfuhr der Angeklagte X. erst durch eine Missbrauchsmeldung am 13. Dezember 2016; daraufhin schaltete er die betreffenden Server sofort ab und beendete das Hosting. Im Übrigen erlangten die Angeklagten bis zum Ende ihrer Mitwirkung an der Vereinigung keine positive Kenntnis von den Aktivitäten der Mieter oder Dritter in den hier relevanten Tatkomplexen. 96
  14. dd)Auf der Basis dieser Feststellungen sind die Angeklagten nicht der angeklagten Beihilfetaten schuldig. 97
(1)Daraus, dass die Angeklagten Mitglieder der kriminellen Vereinigung waren, die den Cyberbunker betrieb, und sich an dieser als solche aktiv beteiligten, folgt noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für alle aus der Vereinigung heraus vorgenommenen und auf diese bezogenen Handlungen. Straftaten, die in einem Vereinigungszusammenhang begangen werden, können nicht ohne Weiteres allen Mitgliedern zugerechnet werden. Vielmehr ist für jede einzelne Tat, die zur Erfüllung des Vereinigungszwecks begangen wurde, zu prüfen, welches Vereinigungsmitglied sich daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte ober ob es insoweit überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag leistete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 424/22, juris Rn. 20; vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 49; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18, NJW 2020, 1080 Rn. 21; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86). 98
(2)Zwar wirkten alle Angeklagten - in unterschiedlichen Funktionen - an der Errichtung, der Ausstattung und dem Betrieb des Rechenzentrums mit, etwa in der allgemeinen Verwaltung, dem Personalmanagement, dem Einkauf und der Installation von IT-Technik sowie der technischen Betreuung der gesamten Anlage (s. näher hierzu bezogen auf die einzelnen Angeklagten oben I. 5.
  1. a)bis h)). Sie trugen durch diese konzertierten Aktivitäten dazu bei, dass der Cyberbunker als Hosting-Provider Serverspeicherplatz und Internetzugänge auch an die Betreiber der hier in Rede stehenden Internetseiten vermieten konnte. Soweit die Angeklagten - wie oben unter III. 3.
  2. b)
  3. bb)dargestellt - konkret an der Vermietung und Administration der Server beteiligt waren, auf denen die Internetplattformen „C. R. “, „Wa. “ und „Fr. “ sowie die Internetseiten www.o. und www.a. gehostet wurden, erbrachten sie zudem - überwiegend in Gestalt einer „Beihilfe zur Beihilfe“ - spezifische Tatbeiträge zur Förderung gerade der unter Nutzung dieser Server begangenen Straftaten. 99
(3)In allen Fällen fehlte es ausweislich der vom Landgericht getroffenen Feststellungen indes am erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz der Angeklagten; sie hatten jeweils in Bezug auf die mit ihrem Tun geförderten Haupttaten keinen ausreichenden Beihilfevorsatz. 100 (a) Für eine Beihilfestrafbarkeit ist erforderlich, dass der Gehilfe die Handlungen des Haupttäters fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung durch diesen beitragen will. Zwar braucht der Beihilfevorsatz die Haupttat nicht in ihren Einzelheiten zu umfassen; der Teilnehmer muss keine bestimmte Vorstellung von ihr haben (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom
  2. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom
  3. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Urteile vom
  4. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; vom
  5. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.; Fischer, StGB,
  6. Aufl., § 27 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB,
  7. Aufl., § 27 Rn. 29). Der Gehilfe muss aber die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung, erkennen oder diese in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom
  8. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom
  9. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom
  10. März 2022 - 2 StR 302/21,

§ 227Beihilfe 1 Rn. 19 f.; Urteile vom 31. Oktober 2019 - 3 St

R 322/19, juris Rn. 10; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 27 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29; aA in Bezug auf deliktisches Handeln der hier in Rede stehenden Art LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 65 f.; Greco, ZIS 2019, 435, 445 f.). Dass ein Angeklagter jedwedes oder irgendein Delikt fördern will oder dies für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, reicht nicht aus, und zwar auch nicht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 292; Bachmann/Arslan, NZWiSt 2019, 241, 244; s. ferner BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186). 101 (

  1. b)Die Angeklagten hatten - wie dargetan (s. oben III. 3.
  2. b)cc)) - jedenfalls zu den Zeiten, zu denen sie für eine Beihilfestrafbarkeit relevante Tatbeiträge erbrachten und die von der Anklage umfasst sind, keine Kenntnis davon, wer die betreffenden Server angemietet hatte, wie diese Server von den Mietern genutzt wurden und ob und inwieweit Dritte gehostete Internetseiten der Mieter zur Abwicklung strafbarer Handelsgeschäfte nutzten. Insbesondere hatten sie keine Kenntnis von den Internethandelsplattformen „C. R. “, „Wa. “ und „Fr. “ sowie den Internetseiten www.o. und www.a. ; auch wussten sie nichts von einzelnen Betäubungsmittelgeschäften, die über die vorgenannten Internetseiten abgewickelt wurden. Von den tatsächlich geförderten Haupttaten hatten sie mithin keine Kenntnis. Zwar genügt für einen Beihilfevorsatz (grundsätzlich - vgl. zu den in § 10 Satz 1 TMG normierten besonderen Vorsatzanforderungen oben II. 2.
  3. b)cc)

(6)) auch dolus eventualis; dieser muss sich aber gleichfalls auf eine hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts und der Angriffsrichtung konkretisierte Haupttat beziehen (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom
  2. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom
  3. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400). Die Angeklagten hielten es jedoch, soweit sie relevante Beihilfehandlungen erbrachten, lediglich generell für möglich und fanden sich damit ab, dass die betreffenden Server zur Begehung von Straftaten genutzt wurden; ihr bedingter Vorsatz ging allein dahin, möglicherweise irgendwelche strafbaren Aktivitäten irgendwelcher Dritter zu fördern, die unter Nutzung des Internets begangen werden können. Das genügt nicht. 102 Hiervon ist auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des neuen Straftatbestandes des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB) ausgegangen, der erst mit Wirkung zum
  4. Oktober 2021 in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde (BGBl. 2021 I S. 3544, 3546; vgl. NK-MedienStrafR/Brockhaus/Burghardt, § 127 StGB Rn. 1; Fischer, StGB,
  5. Aufl., § 127 Rn. 1) und deshalb schon wegen des Rückwirkungsverbots vorliegend ohne Relevanz ist. Denn in den Gesetzesmaterialien wird die Notwendigkeit der neuen Strafvorschrift unter anderem damit begründet, es bestehe ein Strafbarkeitsdefizit, sofern der Betreiber einer Handelsplattform im Internet keine Kenntnis davon habe, welche konkreten Waren oder Dienstleistungen auf der Plattform gehandelt würden, obschon diese auf den Handel mit inkriminierten Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sei. In diesen Fällen könnten die Regelungen zur Beihilfe für eine Bestrafung nicht ausreichen, weil sie eine Kenntnis der Haupttat zumindest in ihren wesentlichen Merkmalen voraussetzten (vgl. BT-Drucks. 19/28175 S. 1, 10). 103 (c) Da mangels hinreichender Vorsatzkonkretisierung nicht einmal die Voraussetzungen für einen Beihilfevorsatz in Form eines dolus eventualis erfüllt sind, kommt es - entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts - auf die besondere Vorsatzregelung des § 10 Satz 1 TMG (siehe hierzu oben II.
  6. b) cc)
(6)) im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Sie führte allerdings, anders als die Jugendkammer meint, hier nicht zu einem Ausschluss einer Beihilfestrafbarkeit. Denn die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG erstreckt sich nicht auf Fallkonstellationen wie die hiesige, in denen sich die Tätigkeiten nicht auf das Hosting von Inhalten beschränken, sondern einhergehen mit besonderen zusätzlichen Leistungen oder Leistungsversprechen, die spezifisch darauf ausgerichtet sind, strafbare Handlungen im Internet zu ermöglichen oder zu erleichtern und die gespeicherten Inhalte sowie die betreffenden Internetaktivitäten einem staatlichen Zugriff zu entziehen (vgl. hierzu oben II. 2. b) cc)
(6)). 104 (
  1. d)Soweit die Angeklagten im Anschluss an die Begehung der anklagegegenständlichen Haupttaten Kenntnis davon erlangten, wofür genau die betreffenden Server genutzt wurden, und gleichwohl das Hosting fortsetzten, genügt dieses spätere Wissen als dolus subsequens nicht für eine Beihilfestrafbarkeit in Bezug auf dieser Kenntniserlangung zeitlich vorausgegangene Förderungshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 84/21, NStZ-RR 2021, 273, 275 mwN). 105 (
  2. e)Es besteht kein Anlass, speziell für Cyber-Straftaten wie die hier in Rede stehenden die Anforderungen an die Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes herabzusetzen und diesbezüglich die ständige Rechtsprechung zu modifizieren. Die Entscheidung darüber, Aktivitäten im Internet in besonderer Weise zu pönalisieren, obliegt dem Gesetzgeber, der in diesem Sinne erst kürzlich mit der Schaffung des Straftatbestandes des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB) tätig geworden ist. 106 4. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten erkennen. 107 5. Zwar ist - wie dargetan (vgl. oben II. 3. a)) - die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffend den Angeklagten X. und die Einziehungsbeteiligte zu deren Gunsten rechtsfehlerhaft. Doch bleibt dies auch auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft hin unbeachtet, weil sich deren Rechtsmittel auf diese Einziehungsaussprüche nicht erstreckt. 108 6. Zutreffend beanstandet die Generalstaatsanwaltschaft dagegen die Entscheidung des Landgerichts, nicht in weiterem Umfang als geschehen (vgl. hierzu oben II. 3. c)) Tatmittel einzuziehen. 109
  3. a)Die Generalstaatsanwaltschaft hat vor dem Landgericht auf die Einziehung von etlichen Computern, Mobiltelefonen, IT-Komponenten und IT-Zubehör als Tatmittel angetragen, die zur technischen Ausstattung des Rechenzentrums in T. gehörten, bei dem polizeilichen Zugriff und der damit einhergehenden Durchsuchung des Bunkergeländes am 26. September 2019 sichergestellt und von der Generalstaatsanwaltschaft in einer „Liste der sichergestellten Tatmittel“ erfasst worden sind. Deren Einziehung hat das Landgericht aus mehreren Gründen abgelehnt: Erstens seien die Gegenstände in der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegten Liste nicht hinreichend individualisiert, sondern vielfach nur pauschal und sogar gleich bezeichnet, so dass bei Anordnung der Einziehung der in der Liste aufgeführten Gegenstände eine Vollstreckung der Entscheidung nicht möglich sei. Zweitens habe nicht festgestellt werden können, inwieweit die aufgeführten Gegenstände für konkrete Straftaten genutzt wurden. Drittens sei nicht feststellbar gewesen, wem die Ausrüstungsgegenstände des Rechenzentrums gehörten. 110
  4. b)Mit dieser Begründung hat das Landgericht die Einziehung nicht ablehnen dürfen. Alle drei Erwägungen erweisen sich als rechtsfehlerhaft. 111
  5. aa)Zunächst ist festzuhalten, dass die Urteilsgründe das postulierte Individualisierungsdefizit nicht nachvollziehbar darlegen. Zwar spricht Einiges dafür, dass es sich bei der Liste, auf die das Landgericht rekurriert, um die in den Urteilsgründen unter II.C.
  6. a)wiedergegebene Tabelle handelt; mit hinreichender Bestimmtheit ergibt sich das aus den Urteilsausführungen indes nicht. Eine revisionsrechtliche Überprüfung der Beurteilung der Strafkammer ist daher nicht möglich. 112
  7. bb)Zwar sind einzuziehende Gegenstände in der Urteilsformel oder einer Anlage zu dieser so genau zu bezeichnen, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Urteilstenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 5 mwN; vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21, juris Rn. 7; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 3 f.; MüKoStPO/Maier, § 260 Rn. 322; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43). Jedoch hat sich das Landgericht nicht darauf zurückziehen dürfen, eine von der Staatsanwaltschaft vorgelegte Liste mit Einziehungsgegenständen sei nicht hinreichend individualisiert, sondern hätte die für den Ausspruch der Einziehung erforderliche Konkretisierung selbst vornehmen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat insofern keine Beibringungsobliegenheit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gericht eine für die Urteilsformel ausreichend bestimmte Bezeichnung der Gegenstände nicht möglich gewesen wäre. 113
  8. cc)Der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden können, inwieweit die aufgeführten Objekte für konkrete Straftaten genutzt wurden, liegt ein unzutreffender rechtlicher Anknüpfungspunkt zu Grunde. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausrüstungsgegenstände für bestimmte einzelne Taten eine Rolle spielten, die (von Dritten) unter Nutzung der IT-Technik oder sonstigen Gerätschaften des Rechenzentrums begangen wurden. Denn Tatmittel sind Gegenstände, die zu der Begehung oder Vorbereitung der festgestellten Tat gebraucht oder bestimmt wurden und die Tat gefördert haben oder fördern sollten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 10). Bezugspunkt für die Einziehung als Tatmittel nach §§ 74 ff. StGB ist der in Rede stehende Straftatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 13), hier mithin das Vereinigungsdelikt des § 129 Abs. 1 StGB. Strafbare Beteiligungshandlungen der Angeklagten nach dieser Strafnorm waren ihre Aktivitäten zum konzertierten Betrieb des Cyberbunkers. Tatmittel im Sinne der §§ 74 ff. StGB waren daher sämtliche Ausrüstungsgegenstände des Rechenzentrums. 114
  9. dd)Schließlich steht der Umstand, dass nicht hat festgestellt werden können, wer Eigentümer der Gegenstände war (wobei insofern ausweislich der Urteilsgründe entweder die Firma Zy. oder die C. GmbH in Rede steht), einer Einziehung nicht von vornherein entgegen. Denn in Betracht kommt hier eine - vom Landgericht hinsichtlich dieser Objekte nicht in den Blick genommene - Sicherungseinziehung von Tatmitteln gemäß § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Voraussetzungen einer solchen hat das Landgericht in Bezug auf vergleichbare Gegenstände, deren Einziehung es angeordnet hat, tragfähig zu bejahen vermocht (vgl. oben II. 3. c)). 115
  10. c)Das Urteil unterliegt daher auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft und deren Sachrüge der Aufhebung, soweit eine weitergehende Einziehung von Tatmitteln unterblieben ist. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann - etwa in Bezug auf die nähere Individualisierung der Gegenstände - ergänzende neue Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widerstreiten. 116
  11. d)Weil die Ablehnung der Einziehung der in der „Liste der sichergestellten Tatmittel“ aufgeführten Gegenstände bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben ist, kommt es auf die hierauf bezogenen Verfahrensrügen der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr an. 117
  12. e)Eine Aufhebung der Strafaussprüche als Folge der vorgenannten Teilaufhebung des Urteils ist nicht veranlasst. Denn nach den Urteilsfeststellungen war keiner der Angeklagten Eigentümer der in der „Liste der sichergestellten Gegenstände“ aufgeführten Betriebsmittel des Cyberbunkers, so dass eine etwaige Anordnung der Einziehung im neuen Rechtsgang keine Strafzumessungsrelevanz für sie hätte. IV. 118 Die Kostenentscheidung betreffend die Revision des Angeklagten R. folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg seines Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen gesamten Kosten zu belasten. Für die Revisionen der übrigen Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 StPO. Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600152023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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