BGH, Beschluss vom 24.03.2026 – 5 StR 22/26 – 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. September 2025 werden mit der Maßgabe als…
KORE600152026 ECLI:DE:BGH:2026:240326B5STR22.26.0 BGH 5. Strafsenat 20260324 5 StR 22/26 Beschluss vorgehend LG Zwickau, 24. September 2025, Az: 2 KLs 313 Js 9935/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. September 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht (Angeklagter W. ) und in sieben (Angeklagter A. ) Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Kompensationsentscheidungen getroffen. Neben einer Anordnung nach § 73a Abs. 1 StGB hat es zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB in Höhe von 138.470 Euro gegen den Angeklagten W. und in Höhe von 328.560 Euro gegen den Angeklagten A. - jeweils gesamtschuldnerisch haftend neben dem gesondert Verfolgten C. - angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die von der Revision des Angeklagten W. gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände zeigen eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2024 - 5 StR 276/24 Rn. 23; vom 5. Januar 2023 - 5 StR 386/22, NStZ 2023, 340 Rn. 11 jeweils mwN) keinen Rechtsfehler auf.
3 2. Die auf §§ 73, 73c StGB gestützten Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in voller Höhe stand.
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6 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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