KORE600172024 ECLI:DE:BGH:2023:241023B2STR378.23.0 BGH 2. Strafsenat 20231024 2 StR 378/23 Beschluss § 20 StGB, § 63 StGB vorgehend LG Köln, 14. Juni 2023, Az: 101 KLs 7/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erfordernis der Heranziehung und Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zur zuverlässigen Beurteilung der Gefährlichkeit eines Angeklagten 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juni 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in vollem Umfang Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Beschuldigte am 8. Februar 2023 den Wartebereich einer psychiatrischen Tagesklinik in K. . Dort hielten sich auch die Zeuginnen M. und F. auf. Der Beschuldigte sprach die Zeugin F. auf einen Schlüsselanhänger an und sagte, als sie hierauf keine Reaktion zeigte, sinngemäß zu ihr, dass „Frauen sich nicht wundern dürften“. Schließlich setzte er sich neben sie. Als sie gerade mit ihrem Handy Nachrichten an ihren Freund schrieb, stand der Beschuldigte auf, entfernte sich zunächst, drehte sich dann aber zu ihr hin und griff nach dem Handy, um es ihr wegzunehmen. Die Zeugin versuchte, ihn daran zu hindern, indem sie das Handy fest umklammerte. Der Beschuldigte zog nunmehr zwei oder drei Sekunden kräftiger an dem Handy und entriss es ihr schließlich, um es für sich zu nutzen. Dabei ließ sich nicht sicher feststellen, ob er dies tat, weil er wahnbedingt glaubte, es handele sich bei der Zeugin F. um eine Ärztin, die ihm zuvor eine Jacke weggenommen habe und er ihr nun deshalb das Handy wegnehmen müsse, um es für sich zu behalten, oder weil er das Handy verkaufen und sich von dem Erlös Betäubungsmittel kaufen wollte. Mit dem Handy rannte der Beschuldigte in Richtung des Ausgangs. Die Zeuginnen M. und F. verfolgten ihn, ebenso der im Wartebereich ebenfalls anwesende Zeuge H. . Der Beschuldigte, der zwischenzeitlich das Handy unbemerkt fallen gelassen hatte, konnte das Gebäude nicht verlassen, nachdem ein im Eingangsbereich stehender Mann die Ausgangstür blockiert hatte. Zudem versperrten die Zeugen M. und H. den Weg, worauf der Beschuldigte zwei Gegenstände aus der Hosentasche zog. Dabei ließ sich nicht feststellen, ob es sich um zwei Spritzen oder um zwei wie Spritzen aussehende Kugelschreiber handelte. Die Zeugen hielten die Gegenstände für Spritzen und wichen verängstigt zurück, so dass der Beschuldigte fliehen konnte. 3 Der Beschuldigte leidet seit 1995 an einer schizophrenen Erkrankung, die sich zum Zeitpunkt der Tat als chronisch verlaufende, primär paranoide Schizophrenie präsentierte. Er war akut psychotisch, so dass er sich – wie stets in floriden Phasen seiner Erkrankung – systematisch verfolgt und beobachtet fühlte und an Angstzuständen beziehungsweise der Vorstellung litt, andere wollten ihm Böses antun. Zwar war die Einsicht in das Unrecht seines Tuns erhalten. Er handelte bei der gewaltsamen Wegnahme des Handys aber – losgelöst davon, ob dieses erfolgte, weil er wahnbedingt glaubte, dass die Zeugin F. eine Ärztin sei und ihn zuvor bestohlen habe, oder weil er das Handy veräußern wollte, um Betäubungsmittel zu erwerben und damit seine ihn plagenden psychosebedingten Angstzustände zu lindern – im Zustand aufgehobener Steuerungsfähigkeit. 4 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte tateinheitlich die Tatbestände des Raubes und der Nötigung verwirklicht, aber im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Der zur Tatzeit bestehende, die Schuldunfähigkeit aufhebende Zustand sei längerdauernder Art. Die psychische Erkrankung habe sich symptomatisch in der Anlasstat niedergeschlagen. Auslöser der Tat sei ein auf die schizophrene Erkrankung des Beschuldigten zurückgehendes Wahnerleben; dies gelte unabhängig davon, ob der Beschuldigte das Handy der Zeugin in der wahnhaften Vorstellung wegnahm, bei dem Tatopfer handele es sich um eine Ärztin, die ihn bestohlen habe, oder ob er es an sich nahm, um von dessen Verkaufserlös Betäubungsmittel zu erwerben und so seine psychotischen Angstzustände zu lindern. Von dem Beschuldigten seien auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, er sei für die Allgemeinheit gefährlich. Vom Beschuldigten, der keine Krankheitseinsicht zeige und die Einnahme antipsychotischer Arzneimittel generell ablehne, seien bei unzureichender medizinischer Betreuung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Dafür spreche isoliert betrachtet bereits die Anlasstat. Es sei zudem hochwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte außerhalb des geschützten Raums einer Klinik und ohne Medikamenteneinnahme krankheitsbedingt weiterhin fremde Sachen gegen den Widerstand anderer, notfalls mit erheblicher Gewalt, verschaffen werde. 5 3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es an einer hinreichenden Grundlage für die zuverlässige Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten fehlt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.