KORE600202017 ECLI:DE:BGH:2017:040417B2STR409.16.0 BGH 2. Strafsenat 20170404 2 StR 409/16 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO, § 177 StGB vorgehend LG Aachen, 31. Mai 2016, Az: 63 KLs 29/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe: Beweiswürdigung hinsichtlich eines suggestiven Einflusses bei Erstoffenbarung gegenüber einer Präventologin Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in vier Fällen, sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet. I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es ab dem Jahr 2007 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf seine Ehefrau, die Nebenklägerin. An einem nicht näher bestimmten Tag zwischen März 2007 und August 2011 waren der Angeklagte und die Nebenklägerin zunächst einvernehmlich intim. Der Angeklagte wünschte dann auch Oralverkehr, den seine Ehefrau ablehnte. Gegen ihren Willen drückte er ihre Beine auseinander und begann damit, an ihr den Oralverkehr durchzuführen. Den Versuch der Zeugin, sich aufzurichten, wehrte er ab, indem er sie mit den Händen nach hinten drückte. Er hielt sodann ihre Hände fest und drang mit seiner Zunge in ihre Vagina ein (Fall 5 der Anklageschrift). 3 Im gleichen Zeitraum kam es mindestens bei einer Gelegenheit dazu, dass der Angeklagte die Hand der Nebenklägerin nahm und diese an sein Geschlechtsteil drückte. Sie versuchte, ihre Hand wegzuziehen, was ihr aber nicht gelang, weil der Angeklagte diese festhielt. Sodann rieb er mit der von ihm festgehaltenen Hand der Nebenklägerin bis zum Samenerguss an seinem Penis (Fall 4 der Anklageschrift). 4 Etwa im Jahr 2008 fertigte der Angeklagte unbemerkt intime Fotos vom Genitalbereich der Nebenklägerin an. Als sie diese Fotos im März oder April 2009 auf der Kamera entdeckte und ihn darauf ansprach, warf er sie aus Wut gegen einen Türrahmen. Sie wurde dadurch für kurze Zeit bewusstlos (Fall 8 der Anklageschrift). 5 In zumindest jeweils einem Fall ab dem Jahr 2010 drang der Angeklagte mit einem Finger und bei einer anderen Gelegenheit mit der ganzen Hand in die Vagina der Nebenklägerin ein. Als sie sich zu wehren versuchte, überwand er ihren Widerstand mit überlegener Kraft (Fälle 6 und 7 der Anklageschrift). 6 An einem Tag um den 19. August 2011 wollte die Nebenklägerin nicht mit dem Angeklagten sexuell verkehren. Er kniete sich auf ihre Oberarme und führte seinen Penis in ihren Mund ein. Dabei hielt er den Kopf der Nebenklägerin mit einer Hand an ihren Haaren fest und stützte sich mit der anderen Hand am Bettrahmen ab. So erzwang er den Oralverkehr bis zum Samenerguss in ihr Gesicht (Fall 2 der Anklageschrift). 7 Unmittelbar vor dem 40. Geburtstag der Nebenklägerin am 26. Mai 2012 stieß der Angeklagte diese im Rahmen eines Streits mit Wucht gegen den Backofen in der Küche. Sie trug ein Hämatom davon (Fall 9 der Anklageschrift). II. 8 Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Verfahrenshindernis vor. Die Tatumgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist noch gewahrt. 9 1. Die Anklageschrift hat die Aufgabe, den Verfahrensgegenstand im Sinne von § 151 StPO zu kennzeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f.; Senat, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 185). Sie bestimmt dadurch mittelbar auch den Umfang der Rechtskraft eines späteren Urteils und dient der Verhinderung einer Mehrfachverfolgung des Angeklagten wegen derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG). § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO nennt Tatzeit und Tatort als Konkretisierungsmerkmale; jedoch stehen diese Merkmale nicht allein. Andere Umstände, insbesondere Einzelheiten der Tatbegehung, dienen ebenfalls der Tatkonkretisierung. Tatzeit und Tatort als Umgrenzungsmerkmale können dadurch ergänzt oder ersetzt werden. Ihr Fehlen oder ihre Unbestimmtheit ist nicht schon für sich genommen ein wesentlicher Anklagemangel. Maßgeblich ist vielmehr, ob der historische Geschehensablauf mit der Gesamtheit der mitgeteilten Umgrenzungsmerkmale noch ausreichend gekennzeichnet ist. 10 2. Diesen Anforderungen genügt die Tatschilderung in der Anklageschrift noch ausreichend. 11 Als Fall 5 der Anklageschrift wurde ein Fall des erzwungenen Oralverkehrs zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, der sich durch Auseinanderdrücken der Beine der Ehefrau und Eindringen des Angeklagten mit der Zunge in ihre Vagina von anderen Taten unterscheidet. Insoweit ist er hinreichend konkretisiert, obwohl der in der Anklageschrift genannte Zeitraum, innerhalb dessen diese Tat begangen worden sein soll, sich über mehrere Jahre erstreckt. Der weitere Fall eines erzwungenen Oralverkehrs (Fall 2 der Anklageschrift) lag nach dem Anklagesatz kurze Zeit vor dem 19. August 2011. Er ist durch die genauere Feststellung des Tatzeitpunkts und die andersartige Begehungsweise mit einem Eindringen mit dem Penis in den Mund der Nebenklägerin von anderen Taten abgegrenzt. 12 Bei den Fällen des erzwungenen Handverkehrs (Fall 4 der Anklageschrift), des Einführens eines Fingers in die Scheide und des Einführens der ganzen Hand in die Vagina (Fälle 6 und 7 der Anklageschrift) handelt es sich um unterschiedliche Verhaltensweisen, die jeweils mehrfach vorgekommen sein können, aber im Zweifel zugunsten des Angeklagten als Einzelfälle zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Eine weitere Strafverfolgung wegen vergleichbarer Taten im beschriebenen Rahmen wird dadurch im Zweifel gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen. 13 Die angeklagten und abgeurteilten Körperverletzungstaten sind durch die jeweilige Handlungsweise sowie durch den Tatanlass nach Entdeckung der intimen Fotos durch die Ehefrau (Fall 8 der Anklageschrift) beziehungsweise die Tatzeit „kurz vor dem 25.08.2012“ (Fall 9 der Anklageschrift) unterscheidbar dargestellt worden. III. 14 Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies zwingt zur Urteilsaufhebung, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an. 15 1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 StR 700/13; Senat, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 und Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16). Seine Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass es alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 351/14). Hierbei sind das Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 StR 59/16, NStZ-RR 2016, 382). 16 2. Den hiernach an die Beweiswürdigung zu stellenden besonderen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 17
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