KORE600292023 ECLI:DE:BGH:2023:081123U5STR259.23.0 BGH 5. Strafsenat 20231108 5 StR 259/23 Urteil § 56 Abs 3 StGB vorgehend LG Hamburg, 24. Februar 2023, Az: 632 KLs 10/22vorgehend BGH, 11. Mai 2022, Az: 5 StR 306/21, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 5. November 2020, Az: 615 KLs 17/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen Verabredung zu einer Brandstiftung: Strafvollstreckung wegen Verteidigung der Rechtsordnung 1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat die Angeklagte im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 5. November 2020 wegen „Verabredung zu einer Brandstiftung“ in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen Besitz und Führen eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstands zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2022 (5 StR 306/21) das Urteil auf eine Verfahrensrüge hin mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. 2 Nunmehr hat das Landgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit dem angegriffenen Urteil zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft, deren zuungunsten der Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 3 1. Nach den bindenden Feststellungen des Urteils aus dem ersten Rechtsgang gehört die nicht vorbestrafte Angeklagte der linksextremen Szene in H. an und verfolgt eine staatsablehnende und polizeifeindliche Gesinnung. Sie schloss sich mit zwei im gleichen Verfahren Verurteilten sowie mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter zusammen, um in den frühen Morgenstunden des 8. Juli 2019 an vier unterschiedlichen Orten im H. er Stadtgebiet zeitgleich Brandanschläge zu begehen. Die Taten sollten sich nach der Intention der vier Beteiligten nach außen hin als einheitliche, öffentlichkeitswirksame Aktion anlässlich des zweiten Jahrestags des am 7. und 8. Juli 2017 in H. durchgeführten G20-Gipfels darstellen. Mit ihr wollten sie sich mit den damals insbesondere von der linksextremistischen Szene ausgegangenen Ausschreitungen solidarisieren und zugleich „Widerstand“ gegen die als feindlich betrachtete H. er Wohnungswirtschaft leisten, deren Vertreter schon in der Vergangenheit wiederholt Opfer linksextremistischer Straftaten geworden waren. 4 Als Anschlagsziele waren vorgesehen: Ein seinerzeit von jedenfalls elf Parteien bewohntes fünfgeschossiges Mehrfamilienhaus im Stadtteil W. , in dem sich die Wohnung der H. er Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen befand, ein im Stadtteil S. abgestelltes Fahrzeug der Firma V. sowie je ein mehrgeschossiges Bürogebäude in den Stadtteilen N. und Wa. , wobei sich in einem die Niederlassung eines Maklerunternehmens sowie im anderen die H. er Zentrale der Firma V. befand. 5 Die Beteiligten hatten verabredet, dass an jedem der vier Anschlagsorte durch jeweils einen von ihnen ein speziell hierfür hergestellter Brandsatz entzündet werden sollte. Dies sollte zeitgleich geschehen, auch um den Einschüchterungseffekt auf die hinter den Anschlagszielen stehenden Personen und Institutionen sowie auf weitere Vertreter der Wohnungswirtschaft zu verstärken. 6 Die Brandsätze bestanden jeweils aus einer Flasche, die mit 530 ml Otto-Kraftstoff befüllt und mit einer wie ein Zeitzünder wirkenden Anzündvorrichtung versehen war. Diese sollten nicht lediglich isoliert abbrennen. Das ausgewählte Fahrzeug sollte vielmehr ausbrennen. Die Gebäude sollten jeweils entweder selbst beschädigt werden oder es sollten andere nahegelegene Brandlasten vom Feuer erfasst und zerstört oder erheblich beschädigt werden, um die erwünschte Einschüchterung der betreffenden Adressaten sowie eine öffentlichkeitswirksame Signalwirkung des „Widerstands“ gegen die H. er Wohnungswirtschaft zu erreichen. Dass die betroffenen Gebäude nach dem Tatplan der Angeklagten auch selbständig ohne Fortwirkung des Brandbeschleunigers hätten weiterbrennen oder durch die Brandlegung ganz oder teilweise hätten zerstört werden sollen, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. 7 Kurz nach Mitternacht am 8. Juli 2019 traf sich die Angeklagte mit den beiden inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten in einer Grünanlage, um die für die Begehung der Anschläge benötigten Gegenstände, insbesondere die vier Brandsätze, untereinander aufzuteilen und dann zur Tatausführung zu den jedem von ihnen zugewiesenen Anschlagszielen aufzubrechen. Noch bevor der vierte Tatbeteiligte eingetroffen war, wurden sie – auf einer Parkbank sitzend – von Zivilbeamten der Landesbereitschaftspolizei aufgrund einer gefahrenabwehrrechtlichen Anordnung überprüft, durchsucht und schließlich festgenommen. 8 Während des Ermittlungsverfahrens sowie der an über 50 Verhandlungstagen geführten Hauptverhandlung kam es bundesweit zu einer Vielzahl ausdrücklich als solche bezeichneter „Soli-Aktionen“, bei denen Mitglieder der linksextremistischen Szene Straftaten begingen. Auch diese Taten richteten sich vor allem gegen Unternehmen der Wohnungswirtschaft. Sodann wurden jeweils Selbstbezichtigungsschreiben veröffentlicht, in denen auf die Angeklagte und die beiden verurteilten Mittäter als die „drei von der Parkbank“ Bezug genommen wurde. Beispielsweise hieß es in einer als „Parkbank-Spezial“ betitelten Ausgabe (Nr. 807 / September 2019) der Zeitschrift „I. “: „Wir senden solidarische Grüße an die 3 von der Parkbank und freuen uns, dass vielerorts Feuer der Solidarität entfacht wurden. Einige Soli-Aktionen haben wir Euch in diesem Heft zusammengestellt – gerne mehr davon!“. Im Folgenden wurden dort allein für den Zeitraum vom 11. bis 17. August 2019 neun in B. begangene Taten aufgelistet, bei denen unter anderem Fensterscheiben von Immobilienbüros zerstört und Kraftfahrzeuge von Wohnungsunternehmen in Brand gesetzt oder deren Reifen zerstochen worden waren. In einer anderen Veröffentlichung auf der Internetseite „de.i. .org“ vom 24. Oktober 2019 hieß es: „Unsere hungrigen Herzen schlagen schneller, weil von G. bis nach M. , von Wu. bis nach Z. , die Festnahme der drei von der Parkbank Anfang Juli als Angriff auf militante Strukturen in H. und Deutschland begriffen und solidarisch beantwortet wurde. Brennende Herzen ließen einen Feuerregen prasseln auf Fahrzeuge und Gebäude des Knastregimes, von Polizei und Wachschutz, Multis und der Wohnungswirtschaft.“ 9 2. Mit Blick auf die Voraussetzungen des § 56 StGB hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang insbesondere folgende Feststellungen getroffen: 10 Die 1991 geborene Angeklagte hat 2021 einen Studiengang „Gebärdendolmetschen“ abgeschlossen und plant, sich nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss in diesem Beruf selbständig zu machen. 11 Seit Verkündung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang hat die Angeklagte weiter regelmäßigen Kontakt zu den beiden verurteilten Mitangeklagten. Sie ist nach wie vor fest integriert in die lokale und überregionale linksextreme Szene und heißt Gewalt gegen „Staatsfunktionäre“, Staatsbeamte und Staatsbedienstete sowie Personen, die aus ihrer Sicht „Repräsentanten einer neoliberalen Wirtschaftsordnung“ sind, weiterhin gut. Insgesamt sei keine Abkehr, sondern vielmehr eine fortschreitende Verfestigung ihrer Verwurzelung im linksextremen Milieu und ihrer beschriebenen Ideologie zu erkennen. 12 Am Folgetag der Verkündung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang veröffentlichte die Angeklagte gemeinsam mit den beiden verurteilten Mitangeklagten auf der Internetseite „https://p. .org“ einen mit „Zurück auf der Parkbank – Erklärung der drei verurteilten Anarchistinnen“ überschriebenen Artikel, in welchem sie das Verfahren und ihr Prozessverhalten reflektierten. Hierin bekräftigten alle drei ihre Ablehnung des Staates, explizit auch von Gerichten, da staatliche Auftritts- und Handlungsformen als Unterdrückungsinstrument der Herrschenden stets ungerecht, gewaltsam und willkürlich seien. Weiter versicherten sie den Fortbestand ihrer kämpferisch anarchistischen Weltanschauung. Das Verfahren beschrieben sie als „Spektakel“ und „absurdes Schauspiel“, in welchem sie mit „arroganten“ und „zynischen Frechheiten“ konfrontiert worden seien. Trotzdem hätten sie hier vieles gelernt, was ihnen und ihren „Mitstreiterinnen“, mit denen sie sich hierzu auszutauschen gedächten, in ihren „sozialen revolutionären Kämpfen“ helfen werde, sie „stärker und ein Stück bewusster im Konflikt mit der organisierten Unterdrückung und Ausbeutung, mit dem Staat“ mache. Ferner bedankten sie sich für die aus „revolutionäre[r] Solidarität“ begangenen Straftaten gegen unter anderem Polizisten und „Immobilienhaie“, wodurch der gegen die drei Angeklagten gerichtete „Repressionsschlag“ in Form ihrer Festnahme vor Ausführung der von ihnen geplanten Taten ins Leere gelaufen sei. Zum Ende des Textes kündigten die drei Verfasser an, nunmehr „voller Vorfreude auf die Straßen zurückzukehren und wieder [...] Seite an Seite zu kämpfen.“ 13 Straftaten beging die Angeklagte seit der Urteilsverkündung gleichwohl nicht. Ein auf den Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung gerichtetes Ermittlungsverfahren, das sich zunächst auf die beiden verurteilten Mittäter und seit Anfang März 2021 auch auf die Angeklagte erstreckte, wurde Ende Juli 2021 eingestellt. Trotz längerfristiger Observation und Telekommunikationsüberwachung ergaben sich dort keine Hinweise auf Planung oder Begehung von Straftaten, wobei die Angeklagte mit ihrer polizeilichen Überwachung rechnete und es deshalb bewusst vermied, vertrauliche Inhalte über ihr Mobiltelefon oder ihre E-Mail-Adresse zu kommunizieren. 14 3. Die Strafkammer hat auf dieser Basis die Vollstreckung der gegen die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.