BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – IV ZR 12/23 – Deckungsprozess gegen die Wohngebäudeversicherung: Gehörsverstoß bei unterlassener nochmaliger Zeugenvernehmung im…
KORE600302024 ECLI:DE:BGH:2023:131223BIVZR12.23.0 BGH 4. Zivilsenat 20231213 IV ZR 12/23 Beschluss § 398 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO, § 166 Abs 1 BGB, Abschn B § 8 Nr 2 Buchst a DBuchst hh VGB 2014 vorgehend OLG Frankfurt, 7. Dezember 2022, Az: 3 U 205/22, Urteilvorgehend LG Gießen, 13. Juni 2022, Az: 2 O 71/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Deckungsprozess gegen die Wohngebäudeversicherung: Gehörsverstoß bei unterlassener nochmaliger Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren Auf die Beschwerde des Streithelfers des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2022 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
1 I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aus einer bei ihr gehaltenen Wohngebäudeversicherung Leistungen aus Anlass eines behaupteten Unwetterschadens am versicherten Gebäude vom 27. Mai 2018 zu erbringen.
2 Zur Schadensabwicklung bediente sich der Kläger eines Maklerbüros, dem er im Nachgang zur Schadensaufnahme durch einen von der Beklagten beauftragten Schadensregulierer und ein Sachverständigenbüro Unterlagen einer Baufirma übersandte, die Aufstellungen zu Preisen für unterschiedliche Arbeiten beinhalteten und jeweils einen Gesamtbruttobetrag inklusive 16 % Umsatzsteuer auswiesen. Die Unterlagen waren undatiert und enthielten weder ein Ausführungsdatum noch eine Rechnungsnummer. Im Briefkopf der Baufirma war deren Steuernummer und in der Fußzeile die Bankverbindung genannt.
3 Das Maklerbüro leitete die Unterlagen mit einer E-Mail vom 5. August 2020 an die Beklagte weiter. In dieser E-Mail, die "Cc" auch an das Büro des Klägers ging, heißt es: "Hallo liebes Team, anbei erhalten Sie die Rechnungen gemäß Schaden im Jahr 2018. Im Anhang finden Sie die Rechnungen. Die Gesamthöhe beläuft sich auf: 35.369 Euro. Wir bitten um Veranlassung. Die Rechnungen wurden bezahlt von dem Kunden. Bitte überweisen Sie auf folgende Kontoverbindung …"
4 In einer WhatsApp-Nachricht vom 19. August 2020, die an den Streithelfer des Klägers - einen der Inhaber des Maklerbüros - gerichtet war, wies die Ehefrau des Klägers darauf hin, dass es sich bei den an die Beklagte weitergeleiteten Unterlagen nicht um Rechnungen, sondern um Kostenvoranschläge handele und die Schadensbeseitigung erst nach Genehmigung durch den Versicherer erfolgen solle. Die Nachricht schließt mit der Bitte, den Kläger am Folgetag anzurufen.
5 Die Beklagte veranlasste nach Erhalt der Unterlagen einen weiteren Ortstermin durch einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass seit dem Schadenstag keine Reparaturen vorgenommen worden waren und erbat vom Kläger mit einer E-Mail vom 3. November 2020 die E-Mail-Korrespondenz bezüglich der "Rechnungs- bzw. Angebotseinreichung". Diese Unterlagen, insbesondere den WhatsApp-Verkehr mit dem Maklerbüro, überließ der Kläger der Beklagten.
6 Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie ist der Überzeugung, der Kläger habe die Unterlagen in der Absicht eingereicht, sie über die tatsächliche Durchführung der Sanierungsarbeiten zu täuschen. Jedenfalls müsse er sich das Verhalten des Maklerbüros zurechnen lassen.
7 Das Landgericht hat der auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gerichteten Klage nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Streithelfers stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Streithelfer des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.
8 II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9 1. Dieses hat angenommen, die Beklagte sei wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Streithelfers des Klägers leistungsfrei geworden. Nach Abschnitt B § 8 Ziff. 2 Buchst. a), hh) der dem streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegenden VGB habe den Kläger die Obliegenheit getroffen, unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten erforderlich sei. Diese Obliegenheit habe "der Zeuge W. und Nebenintervenient", dessen Verhalten dem Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sei, da "der Zeuge W. " im Rahmen der Schadensabwicklung als Versicherungsmakler im Auftrag des Klägers gehandelt habe, zumindest dadurch verletzt, indem er es unterlassen habe, seine vorherigen falschen Angaben gegenüber der Beklagten richtigzustellen und damit deren Irrtum, dass die Reparaturen durchgeführt seien, aufrechterhalten habe. Unstreitig habe "der Zeuge W. " gegenüber der Beklagten mit der E-Mail vom 5. August 2020 objektiv falsche Angaben dahingehend gemacht, dass Rechnungen über erbrachte Leistungen vorlägen, die vom Kläger schon bezahlt seien. Die der E-Mail an die Beklagte beigefügten und als Rechnungen bezeichneten Anlagen erweckten den Eindruck, die Leistungen seien erbracht worden. Obwohl "der Zeuge W. " mit der WhatsApp-Nachricht vom 19. August 2020 auf diesen Fehler aufmerksam gemacht worden sei, habe er eine zeitnahe Richtigstellung gegenüber der Beklagten unterlassen und damit deren Irrtum aufrechterhalten.
10 Der "Zeuge W. " habe auch arglistig gehandelt. Dass die Angabe, die Arbeiten seien ausgeführt, Einfluss auf die Regulierung haben konnte, sei für einen Versicherungsmakler offensichtlich. Dennoch habe er die Richtigstellung der objektiv falschen Angaben unterlassen, ohne dass der Kläger hierfür einen plausiblen Grund dargelegt habe. Der "Zeuge W. " habe im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst bekundet, dass er es sich nicht erklären könne, weshalb er auf die WhatsApp-Nachricht der Ehefrau des Klägers nicht reagiert habe. Seine allgemein gehaltene Ausführung, es sei damals sehr viel mit Schadenabwicklungen los gewesen, vermöge die Arglist nicht zu beseitigen, zumal die Ehefrau des Klägers ihn in der WhatsApp-Nachricht ausdrücklich um einen Anruf beim Kläger gebeten habe. Daher sei davon auszugehen, dass "der Zeuge W. " auch noch einmal in einem Gespräch auf seinen vorherigen Fehler hingewiesen worden sei.
11 2. Das verletzt den Kläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Anders als die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung meint, steht auch nicht mit der Beweiskraft des § 314 ZPO fest, dass das Berufungsgericht auf das Verhalten des nicht vernommenen Zeugen W. hat abstellen wollen. Zwar erbringt das aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil muss deshalb im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden. Die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen entfällt aber, wenn diese Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen und sich diese - wie hier - aus dem Urteil selbst ergeben (vgl.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 12 m.w.N.).
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16 Soweit das Berufungsgericht demgegenüber in den Angaben des Streithelfers des Klägers eine plausible Erklärung für die unterbliebene Berichtigung seiner objektiv falschen Angaben gegenüber der Beklagten vermisst hat, durfte es von einer erneuten Vernehmung des Zeugen nicht allein deshalb absehen, weil es für seine Annahme einer arglistigen Täuschung nicht auf die Übersendung der Unterlagen, sondern auf das Aufrechterhalten des bei der Beklagten hervorgerufenen Irrtums durch das Unterlassen der Richtigstellung seiner zuvor gemachten Angaben abgestellt hat. Das Landgericht hat seine gegenteilige Würdigung der Angaben des Zeugen maßgeblich damit begründet, Anknüpfungstatsachen dafür, dass und weshalb dieser aus eigenem Antrieb den Vorsatz gehabt haben könnte, die Beklagte darüber zu täuschen, die Arbeiten seien tatsächlich noch nicht durchgeführt worden, seien weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen oder behauptet.
Indem das Berufungsgericht die Ausführungen des Zeugen im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung als nicht plausibel bewertet und hierauf seine Annahme von Arglist gestützt hat, hat es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilt. Eine solche Beurteilung, die nicht auf dem persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Zeugen beruht, verletzt das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - nicht in gleichgerichteten Erwägungen des erstinstanzlichen Richters eine Stütze findet. In einem solchen Fall fehlt für die Bildung der persönlichen Gewissheit des Richters, die § 286 ZPO verlangt, die Grundlage (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86, NJW 1987, 3205 [juris Rn. 15]).
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21 III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die allgemeine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit in Abschnitt B § 8 Ziff. 2 Buchst. a), hh) der dem Vertrag zugrunde liegenden VGB 2014, auf deren Verletzung das Berufungsgericht seine Annahme von Leistungsfreiheit der Beklagten gestützt hat, grundsätzlich ein Auskunftsverlangen des Versicherers voraussetzt (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, BGHZ 214, 127 Rn. 31; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 16 m.w.N.). Demgegenüber enthält die gesonderte Regelung in Abschnitt B § 15 Ziff. 2 VGB 2014 mit der Anordnung von Leistungsfreiheit des Versicherers in Fällen der - auch versuchten - arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, eine Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter, die den in § 242 BGB wurzelnden Rechtsgedanken des redlichen Umgangs der Vertragspartner miteinander konkretisiert und in der Erwägung fußt, dass sich gerade das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße auf wechselseitiges Vertrauen beider gründet (vgl.
Senatsurteile vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11, r+s 2013, 273 Rn. 26; vom 13. Juni 2001 - IV ZR 237/00, VersR 2001, 1020 [juris Rn. 13]). Treu und Glauben setzen hierbei der Leistungsfreiheit des Versicherers auch Grenzen (Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 - IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88, 91 [juris Rn. 22]). Die in der Bestimmung angeordnete Regel des völligen Anspruchsverlustes kann deshalb nicht ungeachtet der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und losgelöst insbesondere vom Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers angewendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1963 - II ZR 64/62, BGHZ 40, 387, 388 ff. [juris Rn. 4, 7]).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600302024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public