KORE600312026 ECLI:DE:BGH:2026:250226BIIZR139.24.0 BGH 2. Zivilsenat 20260225 II ZR 139/24 Beschluss vorgehend LG Potsdam, 6. November 2024, Az: 6 S 1/23vorgehend AG Potsdam, 30. November 2022, Az: 20 C 136/21nachgehend BGH, 13. April 2026, Az: II ZR 139/24, Revision zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. November 2024 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Streitwert: 2.360,60 € 1 I. Der Kläger beteiligte sich an der D. GmbH als atypisch stiller Gesellschafter mit 3.000 €, die in Raten zu zahlen waren. In § 15 der Anlagebedingungen war bestimmt, dass bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft dem stillen Gesellschafter ein Abfindungsguthaben bestehend aus dem Auseinandersetzungswert und dem Stand des Kapitalkontos zustehe. Ergänzend zu diesem anteiligen Auseinandersetzungswert sollte der atypisch stille Gesellschafter als Teil seines Abfindungsguthabens die Summe bzw. den Saldo aus dem Stand seines Einlage-, Gewinn- und Verlust- sowie Privatkontos vor Berücksichtigung des anteiligen Auseinandersetzungswerts zum Auseinandersetzungsstichtag erhalten. Der Kläger kündigte seine Beteiligung, was die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 31. Dezember 2017 bestätigte. Am 31. Dezember 2018 wurde die D. GmbH ohne Zustimmung des Klägers auf die neu gegründete Beklagte, eine Limited englischen Rechts mit Sitz in London, verschmolzen. Im Februar 2019 meldete sich die Anlegerverwaltung bei dem Kläger und teilte mit, dass die D. GmbH mit der Beklagten verschmolzen und die atypisch stillen Beteiligungen in Aktien umgewandelt worden seien. In diesem Schreiben wurde dem Kläger ein rechnerischer Wert der stillen Beteiligung von 2.390,60 € mitgeteilt. Der Kläger hat Klage erhoben und im Hauptantrag beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.360,60 € nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die atypisch stille Beteiligungen des Klägers auf den 31. Dezember 2017 abzurechnen, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben zuzüglich Zinsen an ihn zur Auszahlung zu bringen, und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. 2 Das Amtsgericht hat durch Teilurteil den Hauptantrag abgewiesen und auf den Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, die atypisch stille Beteiligung des Klägers abzurechnen. 3 Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Abweisung der Verurteilung auf den Hilfsantrag begehrt, im Laufe des Verfahrens jedoch ihre Berufung zurückgenommen. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte nach dem Hauptantrag zur Zahlung von 2.360,60 € nebst Zinsen verurteilt. 4 Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren erheblich - ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob das vom Amtsgericht gefällte Teilurteil zulässig sei, da eine Zurückverweisung nicht sachdienlich sei. Die Klage sei im Übrigen zulässig, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 6 i.V.m. Art. 18 EuGVVO gegeben sei. Daran ändere auch das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019/C 384 I./01) nichts. Dieses Abkommen hindere nicht die Anwendungen des Art. 6 i.V.m. Art. 18 EuGVVO. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers nach § 17 EuGVVO stehe unter den Parteien nicht in Streit und sei auch von der Berufung nicht angegriffen worden. 5 Die Klage sei mit dem Hauptantrag begründet, weshalb es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedürfe. Der Kläger stehe nach seiner wirksamen Kündigung ein Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.360,60 € nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu. 6 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu ausgeführt, dass die Zulassung mit Blick auf sich widersprechende obergerichtlichen Entscheidungen zur Frage der internationalen Zuständigkeit erfolge. 7 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 8 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO). 9 1. Die Revision ist nur beschränkt auf die Zulässigkeit der Klage zulässig. Die Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils. 10 Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sich auf einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht, auf den die Zulassungsentscheidung wirksam beschränkt werden konnte (dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14/21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit eines von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinn, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187/21, ZIP 2023, 345 Rn. 12 mwN). Anerkannt ist insoweit, dass nach diesen Maßstäben eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage möglich und zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f.). 11 Im vorliegenden Fall enthält der Tenor keine Einschränkungen der Zulassung der Revision; eine solche ergibt sich jedoch aus den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hat zur Begründung für die Zulassung der Revision angegeben, dass diese im Hinblick auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen der Divergenz zweier obergerichtlicher Entscheidungen erfolgt sei. Diese Erwägungen lassen deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage allein in der Zulässigkeit der Klage vor den deutschen Gerichten gesehen hat. Die Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht hingegen für nicht zweifelhaft und revisionszulassungswürdig gehalten. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. 12 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 13
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