KORE600322026 ECLI:DE:BGH:2026:170226B3STR517.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260217 3 StR 517/25 Beschluss vorgehend LG Düsseldorf, 20. Februar 2025, Az: 20 KLs 17/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf d
betrifft (UA Bl. 50). Diese hat daher zu entfallen. ... Der Täter nach § 6 Abs. 1
(a.F.) muss das Fahrzeug selbst führen; das bloße Mitfahren erfüllt den Tatbestand nicht (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 255. EL Januar 2025,
§ 6Rn.
11; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2025, § 30
Rn. 12). Denn ein Kfz ‚gebraucht‘ nicht jeder, der sich seinen Betrieb irgendwie zu Nutzen macht, sondern nur, wer es selbst lenkt. Wer lediglich in ihm mitfährt, ist nicht für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung verantwortlich (vgl. BayObLGSt 1958, 83). Fahrer des Fluchtfahrzeugs war nach den getroffenen Feststellungen nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte L. (UA Bl. 11 f., 17, 32). Der Angeklagte ist hinsichtlich des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz auch nicht Gehilfe (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 258. EL August 2025,
§ 30Rn.
19; Stiefel/Maier/Jahnke, 19. Aufl. 2017,
§ 6Rn.
83). Selbst wenn er billigend in Kauf genommen hat, dass für das Fluchtfahrzeug kein Versicherungsschutz besteht (s.o.), liegt im bloßen Mitfahren insbesondere noch keine psychische Beihilfe (vgl. MünchKommStVR/Kretschmer, § 6
Rn. 29; vgl. Senat, NStZ 2022, 368).“ 12 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und ändert analog § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch. Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 13 b) Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wäre eine Verurteilung nach § 6
aF unterblieben. Überdies ist die Einziehungsentscheidung ohne Rechtsfehler. 14
- c)Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. 15 2. Revision des Angeklagten T. 16
- a)Der Schuldspruch hat gleichermaßen überwiegend Bestand. Der Senat nimmt lediglich mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verurteilung wegen „vorsätzlichen“ Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz von der Verfolgung aus, so dass sie ebenfalls entfällt. 17 Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt: „Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung (UA Bl. 13 ff.) und tragen den Schuldspruch (UA Bl. 43 ff.) wegen Verabredung zu dem Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, versuchten Diebstahls mit Waffen und Urkundenfälschung (§§ 308 Abs. 1, 30 Abs. 2, 310 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 1a) Var. 2, 267 Abs. 1 Var. 3 StGB, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB), wobei sämtliche Delikte im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinanderstehen (UA Bl. 50 f. mwN). Die Verurteilung wegen ‚vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz‘ gemäß § 6 Abs. 1
(UA Bl. 50) begegnet indes rechtlichen Bedenken. ... Der Täter nach § 6 Abs. 1
(a.F.) muss das Fahrzeug selbst führen; das bloße Mitfahren erfüllt den Tatbestand nicht (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 258. EL August 2025,
§ 30Rn.
11; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2025, § 30
Rn. 12). Denn ein Kfz ‚gebraucht‘ nicht jeder, der sich seinen Betrieb irgendwie zu Nutzen macht, sondern nur, wer es selbst lenkt. Wer lediglich in ihm mitfährt, ist nicht für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung verantwortlich (vgl. BayObLGSt 1958, 83). Fahrer des Fluchtfahrzeugs war nach den getroffenen Feststellungen nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte L. (UA Bl. 11 f., 17, 32). Den Feststellungen lässt sich auch nicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Angeklagte dem Mitangeklagten L. den verbotenen Gebrauch gemäß § 6 Abs. 1
(a.F.; nunmehr § 6 Abs. 4
i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2
) ‚gestattet‘ hat (UA Bl. 10, 16, 39 f.), wofür seine übergeordnete Sachherrschaft Voraussetzung wäre (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 258. EL August 2025,
§ 30Rn. 12; Münch
KommStVR/Kretschmer, § 6
Rn. 29; Stiefel/Maier/Jahnke, 19. Aufl. 2017,
§ 6Rn.
54; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2025, § 30
Rn. 13). In Betracht käme demnach allenfalls eine Mitwirkung des Angeklagten als Gehilfe (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 258. EL August 2025,
§ 30Rn.
19).“ 18 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und beschränkt insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. 19 b) Auf den Strafausspruch hat die Teilbeschränkung keine Auswirkung. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wäre eine Verurteilung nach § 6
aF unterblieben. Überdies ist die Einziehungsentscheidung ohne Rechtsfehler. 20
- c)Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. 21 3. Revision des Angeklagten A. 22
- a)Auf die Revision des Angeklagten A. unterliegt der Schuldspruch teilweise der Aufhebung. Dies hat zur Folge, dass auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: „2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung hingegen nur teilweise stand.
- a)Denn die Feststellungen vermögen die tateinheitliche (§ 52 StGB) Verurteilung wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu tragen.
- aa)Nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer zur Vorbereitung einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB, die durch Sprengstoff begangen werden soll, Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt.
- bb)Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte eine dieser Tatbestandsvarianten erfüllt hat. Insbesondere hat er sich den Sprengstoff entgegen der Annahme des Landgerichts nicht verschafft. Dafür reicht nicht aus, dass ‚das Besorgen und Nutzen des Sprengpacks Teil der mittäterschaftlichen Absprache und bereits besorgt war, bevor der Angeklagte A. gemäß seiner Einlassung als Täter absprang‘ (UA Bl. 46). (Mit-)Täter eines Sichverschaffens kann vielmehr nur sein, wer den Sprengstoff in eigenem (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise zu eigenständiger Verfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2005 - 4 StR 447/04, juris Rn. 5 mwN; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02, juris Rn. 8). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jedoch keine eigene tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über den Sprengstoff erlangt. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass er am Tattag in dem Tatfahrzeug saß, in dem sich auch das Sprengpack befand (UA Bl. 11, 36, 40). Hergestellt hatte das Sprengpack zuvor - ohne Mitwirkung des Angeklagten (UA Bl. 60 f.) - der Mitangeklagte T. (UA Bl. 10, 16). Die Urteilsgründe liefern auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, der nicht ausschließbar kurz vor der Tat ‚kalte Füße‘ bekommen hat, den Mitangeklagten insoweit (psychische) Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) geleistet haben könnte.
- b)Der Schuldspruch wegen Verabredung zu einem Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion § 308 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 StGB (UA Bl. 43 ff.) hält rechtlicher Prüfung hingegen stand. Insbesondere ergeben die Urteilsgründe, dass der durch den Angeklagten in Aussicht gestellte Beitrag zu der bereits konkretisierten Tat mittäterschaftliche (§ 25 Abs. 2 StGB) Qualität erreicht hätte (UA Bl. 11, 43 f.; vgl. MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, StGB § 30 Rn. 55; Matt/Renzikowski/Heger/Petzsche, 2. Aufl. 2020, StGB § 30 Rn. 19; BeckOK StGB/Cornelius, 66. Ed. 1.5.2025, StGB § 30 Rn. 16-18). Durch das bloße Absehen von der Tatausführung konnte der Angeklagte unter den hier gegebenen Umständen zudem nicht strafbefreiend zurücktreten (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB; UA Bl. 45).
- c)Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht eine Beihilfestrafbarkeit (§ 27 Abs. 1 StGB) in Bezug auf die durch die Mitangeklagten begangenen Delikte der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB) und des versuchten Diebstahls mit Waffen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1a) Var. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) unerörtert gelassen hat, obschon eine solche mit Blick darauf, dass der Angeklagte die an das Fluchtfahrzeug angebrachten Kennzeichen zum Zwecke der Tatausführung beschafft hat (UA Bl. 11, 60) und dieser Tatbeitrag fortwirkte, nicht fernliegt. 3. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs (UA Bl. 59 ff.), da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung von erheblichem Gewicht und Zugrundelegung eines im Mindestmaß reduzierten Strafrahmens (UA Bl. 59) auf eine geringere als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.“ 23 Der Senat schließt sich auch diesen Ausführungen an, ändert den Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO und hebt den Strafausspruch auf. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). 24
- b)Die Einziehungsentscheidung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A. auf. Berg Hohoff Anstötz Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600322026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public