BGH, Beschluss vom 17.02.2026 – 3 StR 517/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2025, soweit es ihn betrifft…
KORE600322026 ECLI:DE:BGH:2026:170226B3STR517.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260217 3 StR 517/25 Beschluss vorgehend LG Düsseldorf, 20. Februar 2025, Az: 20 KLs 17/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen „vorsätzlichen“ Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten A., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagten R. und T. der Verabredung zu dem Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, versuchtem Diebstahl mit Waffen, Urkundenfälschung und „vorsätzlichem“ Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig gesprochen, den Angeklagten R. mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten belegt und gegen den Angeklagten T. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Den Angeklagten A. hat es wegen Verabredung zu dem Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. November 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3 Der Angeklagte T. und der Mitangeklagte L. entschlossen sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 21. Mai 2023, Bargeld aus einem Geldausgabeautomaten zu entwenden, der sich im Foyer eines Supermarkts befand.
4 Die Tat war im Einzelnen wie folgt geplant: Die Täter wollten mit einem Pkw zum Supermarkt fahren, und einer der Täter sollte im Fahrzeug warten. Währenddessen sollten die anderen drei Täter gewaltsam die inneren und äußeren Schiebetüren des Haupteingangs öffnen, um Zugang zu dem Geldausgabeautomaten im Foyer zu erhalten. Anschließend sollte der Automat gewaltsam mit mitgeführtem Werkzeug geöffnet und durch Zündung eines mitgeführten Sprengsatzes vollständig zerstört werden. Auf diese Weise wollten der Angeklagte T. und der weitere Angeklagte L. Zugriff auf das Bargeld erhalten, um es für sich zu behalten. Sie nahmen dabei in Kauf, dass Teile des Supermarktes beschädigt oder zerstört werden würden. Das entnommene Geld sollte zwischen allen Tatbeteiligten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
5 Der Angeklagte T. fertigte aus sog. China-Böllern ein explosionsgefährliches Sprengpaket mit mindestens 350 Gramm Blitzsprengstoff, an dem er eine mehrere Meter lange Zündschnur befestigte. Zudem beschaffte er zum Zwecke der Zündung ein Elektroimpulsgerät mit zwei angeschlossenen Batterien und modifizierte es. Im Ergebnis handelte es sich um eine funktionsfähige Zündvorrichtung. Etwa eine Woche vor der Tat erwarb T. ferner einen VW Golf. Das Fahrzeug war zuvor außer Betrieb gesetzt worden. Er beschaffte sich zudem ein ca. 80 Zentimeter langes Spreizgerät mit dazugehörigem Akku, einen Spalthammer, einen Schraubendreher und zwei Brecheisen beziehungsweise Nageleisen.
6 Der Angeklagte T. und der weitere Angeklagte L. kontaktierten den Angeklagten A., der sich in Kenntnis sämtlicher zur Tatplanung gehörender Umstände bereit erklärte, an der Tat mitzuwirken. Zu diesem Zweck übergab A. dem T. gültige Kfz-Kennzeichenschilder, die von einem anderen Pkw entwendet worden waren. Nachdem sich A. schließlich gegen eine Tatbeteiligung entschieden hatte, boten T. und L. dem Angeklagten R., der sich im Hafturlaub befand, die Mitwirkung an; dieser nahm das Angebot in Kenntnis des Tatplans an.
7 Entsprechend der zuvor gefassten Absprache fuhren die Angeklagten R. und T. sowie der weitere Angeklagte L. mit einem gesondert verfolgten Mittäter am 21. Mai 2023 gegen 5:00 Uhr mit dem Pkw Golf, an dem die Angeklagten T. und L. zuvor die entwendeten Kennzeichenschilder angebracht hatten, zu dem Supermarkt. L. verblieb im Fahrzeug, während T., R. und der gesondert Verfolgte ausstiegen. Sie öffneten nacheinander die äußeren und inneren Glasschiebetüren. R. setzte dazu das mitgeführte Spreizgerät an, und die beiden anderen drückten die Türen auseinander. Im Vorraum hebelte T. mit dem mitgebrachten Brecheisen die Klappe des Geldausgabeautomaten auf. Sodann schlug R. mit dem Spreizgerät auf den Automaten ein, um dessen Öffnung zu vergrößern. T. half mit einem Brecheisen, woraufhin sich verschiedene Teile von dem Automaten lösten. Der gesondert Verfolgte entnahm aus einer Kühltasche das Sprengpaket, positionierte dieses vor dem Automaten auf dem Boden und führte die Zündschnur durch die geöffneten Schiebetüren nach draußen. Kurz darauf bemerkten die drei Täter einen ankommenden Streifenwagen der Polizei und verließen den Supermarkt fluchtartig mit sämtlichen mitgebrachten Gegenständen.
8 Sie verstauten die Gegenstände im Kofferraum des Pkw, begaben sich in diesen und flohen. Es schloss sich eine Verfolgungsfahrt an, an deren Ende der Angeklagte R. festgenommen wurde.
II.
9 1. Revision des Angeklagten R.
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11 Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: „Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit es die Verurteilung wegen ‚vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz‘ gemäß § 6 Abs. 1 PflVG betrifft (UA Bl. 50). Diese hat daher zu entfallen. ... Der Täter nach § 6 Abs. 1 PflVG (a.F.) muss das Fahrzeug selbst führen; das bloße Mitfahren erfüllt den Tatbestand nicht (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 255. EL Januar 2025, PflVG § 6 Rn. 11; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2025, § 30 PflVG Rn. 12). Denn ein Kfz ‚gebraucht‘ nicht jeder, der sich seinen Betrieb irgendwie zu Nutzen macht, sondern nur, wer es selbst lenkt. Wer lediglich in ihm mitfährt, ist nicht für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung verantwortlich (vgl. BayObLGSt 1958, 83). Fahrer des Fluchtfahrzeugs war nach den getroffenen Feststellungen nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte L. (UA Bl. 11 f., 17, 32). Der Angeklagte ist hinsichtlich des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz auch nicht Gehilfe (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 258. EL August 2025, PflVG § 30 Rn. 19; Stiefel/Maier/Jahnke, 19. Aufl. 2017, PflVG § 6 Rn. 83). Selbst wenn er billigend in Kauf genommen hat, dass für das Fluchtfahrzeug kein Versicherungsschutz besteht (s.o.), liegt im bloßen Mitfahren insbesondere noch keine psychische Beihilfe (vgl. MünchKommStVR/Kretschmer, § 6 PflVG Rn. 29; vgl. Senat, NStZ 2022, 368).“ 12 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und ändert analog § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch. Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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15 2. Revision des Angeklagten T.
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17 Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt: „Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung (UA Bl. 13 ff.) und tragen den Schuldspruch (UA Bl. 43 ff.) wegen Verabredung zu dem Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, versuchten Diebstahls mit Waffen und Urkundenfälschung (§§ 308 Abs. 1, 30 Abs. 2, 310 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 1a) Var. 2, 267 Abs. 1 Var. 3 StGB, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB), wobei sämtliche Delikte im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinanderstehen (UA Bl. 50 f. mwN). Die Verurteilung wegen ‚vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz‘ gemäß § 6 Abs. 1 PflVG (UA Bl. 50) begegnet indes rechtlichen Bedenken. ... Der Täter nach § 6 Abs. 1 PflVG (a.F.) muss das Fahrzeug selbst führen; das bloße Mitfahren erfüllt den Tatbestand nicht (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 258. EL August 2025, PflVG § 30 Rn. 11; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2025, § 30 PflVG Rn. 12). Denn ein Kfz ‚gebraucht‘ nicht jeder, der sich seinen Betrieb irgendwie zu Nutzen macht, sondern nur, wer es selbst lenkt. Wer lediglich in ihm mitfährt, ist nicht für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung verantwortlich (vgl. BayObLGSt 1958, 83). Fahrer des Fluchtfahrzeugs war nach den getroffenen Feststellungen nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte L. (UA Bl. 11 f., 17, 32). Den Feststellungen lässt sich auch nicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Angeklagte dem Mitangeklagten L. den verbotenen Gebrauch gemäß § 6 Abs. 1 PflVG (a.F.; nunmehr § 6 Abs. 4 PflVG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 PflVG) ‚gestattet‘ hat (UA Bl. 10, 16, 39 f.), wofür seine übergeordnete Sachherrschaft Voraussetzung wäre (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 258. EL August 2025, PflVG § 30 Rn. 12; MünchKommStVR/Kretschmer, § 6 PflVG Rn. 29; Stiefel/Maier/Jahnke, 19. Aufl. 2017, PflVG § 6 Rn. 54; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2025, § 30 PflVG Rn. 13). In Betracht käme demnach allenfalls eine Mitwirkung des Angeklagten als Gehilfe (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 258. EL August 2025, PflVG § 30 Rn. 19).“ 18 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und beschränkt insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO.
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21 3. Revision des Angeklagten A.
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