GB oder mit § 27 Abs. 1 EG-FGV, da der Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend substantiiert sei. Für die Verwendung einer von der Beklagten bestrittenen zeitgesteuerten Funktionalität der Abgasrückführung seien keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen sei schon nicht fahrzeugspezifisch. Gleiches gelte für die Behauptung, nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen beziehungsweise einer bestimmten Fahrstrecke werde die Reinigung des NOx-Speicherkatalysators eingestellt, sowie für die behauptete Verwendung eines Thermofensters. Hier fehle es unter anderem an einer klaren Mitteilung zur Bedatung; der Vortrag sei zu vage und wiederum nicht auf das konkrete Fahrzeug bezogen. II. 6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände. 8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 9 a) Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind. Insbesondere scheitert ein Anspruch auf den Differenzschaden nicht daran, dass der klägerische Vortrag zum Temperaturbereich der reduzierten Abgasrückführung nicht hinreichend substantiiert ist. Nach den insoweit geltenden Grundsätzen ist dieser Vortrag vielmehr nicht ins Blaue hinein gehalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. RiBGH Katzenstein istaus technischen Gründenan der elektronischen Signaturgehindert. C. Fischer Messing C. Fischer F. Schmidt Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600362026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.