BGH VIa ZR 1429/22
KORE600362026 ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR1429.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20260429 VIa ZR 1429/22 Urteil vorgehend OLG Dresden, 5. September 2022, Az: 5a U 878/22vorgehend LG Dresden, 8. April 2022, Az: 4 O 2260/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 80.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2017 von einem Dritten ein gebrauchtes Wohnmobil Hymer B-Klasse SL B-SL 624 Fiat Ducato, das mit einem Dieselmotor des Typs Fiat F1A (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. Die Beklagte hat für das Basisfahrzeug die italienische Typgenehmigung erwirkt.
2 Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.
3 Die Revision hat Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
5 Es bestünden weder Ansprüche aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder mit § 27 Abs. 1 EG-FGV, da der Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend substantiiert sei. Für die Verwendung einer von der Beklagten bestrittenen zeitgesteuerten Funktionalität der Abgasrückführung seien keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen sei schon nicht fahrzeugspezifisch. Gleiches gelte für die Behauptung, nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen beziehungsweise einer bestimmten Fahrstrecke werde die Reinigung des NOx-Speicherkatalysators eingestellt, sowie für die behauptete Verwendung eines Thermofensters. Hier fehle es unter anderem an einer klaren Mitteilung zur Bedatung; der Vortrag sei zu vage und wiederum nicht auf das konkrete Fahrzeug bezogen.
II.
6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
7 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände.
8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
9
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III.
11 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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C. Fischer Messing C. Fischer F. Schmidt Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600362026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public