BGH, Beschluss vom 22.04.2026 – IX ZA 1/26
KORE600382026 ECLI:DE:BGH:2026:220426BIXZA1.26.0 BGH 9. Zivilsenat 20260422 IX ZA 1/26 Beschluss vorgehend BGH, 3. März 2026, Az: IX ZA 1/26, Beschlussvorgehend LG Paderborn, 19. Dezember 2025, Az: 5 T 307/25, Beschlussvorgehend AG Paderborn, 7. August 2025, Az: 2 IK 244/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 3. März 2026 mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2026 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
1 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 3. März 2026 mitgewirkt haben, ist als unzulässig zu verwerfen.
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4 2. Die gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2026 gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers nach § 321a ZPO ist nicht statthaft und auch unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 6 mwN). Zudem fehlt es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat.
5 3. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
6 4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600382026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public