BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – XII ZB 250/22 – Auskunftsstufe nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich im Ehescheidungsverbund: Umfang der Verpflichtung zur Auskunft durch…
KORE600482023 ECLI:DE:BGH:2023:251023BXIIZB250.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20231025 XII ZB 250/22 Beschluss § 1379 BGB, § 1580 BGB, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 3 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 30. Mai 2022, Az: II-8 UF 185/21vorgehend AG Mülheim, 8. Oktober 2021, Az: 31 F 1150/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Auskunftsstufe nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich im Ehescheidungsverbund: Umfang der Verpflichtung zur Auskunft durch Belegvorlage als Grundlage für eine unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung; Auskunft über das Endvermögen für den Zugewinnausgleich Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 € I.
1 Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund jeweils in der Auskunftsstufe über nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich.
2 Das Amtsgericht hat die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft sowohl über ihren Gewinn als selbständige Unternehmerin als auch über ihr Endvermögen zum Stichtag 2. Dezember 2019 zu erteilen und die Auskünfte durch Vorlage von im Einzelnen bezeichneten Unterlagen zu belegen.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragstellerin insbesondere nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 4 mwN). Die behauptete Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.
5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, dass eine fachkundige Unterstützung der Antragstellerin durch Dritte weder zur Erfüllung der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht über den Gewinn als selbständige Unternehmerin noch für die Auskunft und Belegvorlage über ihr Endvermögen erforderlich sei. In dem geschuldeten Bestandsverzeichnis müssten nur die wertbildenden Faktoren der einzelnen Vermögensgegenstände angegeben werden; Wertangaben müsse das Vermögensverzeichnis nicht enthalten.
6 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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8 Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN).
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10 Es ist weder von der Beschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht noch anderweitig erkennbar, dass die Erfüllung der in beiden Folgesachen tenorierten Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtungen der Antragstellerin in Summe Kosten von mehr als 600 € verursacht. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass es für die Erteilung der geforderten Auskunft und die Vorlage der entsprechenden Belege weder betreffend den nachehelichen Unterhalt eines Sachverständigengutachtens zum Gewinn der Antragstellerin noch betreffend den Zugewinnausgleich der Hinzuziehung eines Steuerberaters hinsichtlich ihres Endvermögens bedarf.
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12 Dass der Antragstellerin durch die Nennung des 30. September 2020 im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses keine gesonderte, auf diesen Zeitpunkt bezogene Gewinnermittlung aufgegeben worden ist, ergibt sich nicht zuletzt aus einer Zusammenschau mit der zugleich angeordneten Belegvorlage. Diese bezieht sich auch auf während des laufenden Wirtschaftsjahres anfallende Unterlagen, insbesondere Kontennachweise, und wird durch die Datumsangabe zeitlich begrenzt.
13 Die Antragstellerin ist mithin nur verpflichtet worden, ihre Auskunft durch Belegvorlage zu erteilen. Dies beinhaltet weder eine Verpflichtung, eine systematische Aufstellung der Gewinne der näher bezeichneten Gesellschaften und Unternehmen zu fertigen, noch gar eine solche zur Gewinnermittlung selbst, bei der fachkundige Hilfe erforderlich sein könnte. Vielmehr erstreckt sich die Verpflichtung lediglich auf eine Vorlage bereits vorhandener Belege und bietet erst die Grundlage für eine unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung im Laufe des weiteren Verfahrens.
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Da mit „Vermögenswerte“ ersichtlich nur die Vermögensgegenstände gemeint sind, ist die Antragstellerin nicht zu einer Wertermittlung ihrer Unternehmensbeteiligungen verpflichtet worden, sondern nur zur Angabe der wertbildenden Faktoren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - FamRZ 2022, 429 Rn. 19 f.). Dabei beinhaltet das Vermögensverzeichnis lediglich die Aufnahme der betreffenden Unternehmen als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 8 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 487/13 - FamRZ 2014, 1286 Rn. 14). Wertangaben muss das Vermögensverzeichnis hingegen nicht enthalten (vgl. BGHZ 84, 31 = NJW 1982, 1643, 1644).
15 Dass die Antragstellerin sachkundiger Hilfe angesichts eines außergewöhnlichen Umfangs ihrer Unternehmensbeteiligungen und ihres sonstigen Vermögens bedürfte, wie es der Senat etwa in einem komplexen Fall solcher Vermögenswerte von mehr als 30 Mio. € bezogen auf zwei Stichtage angenommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Rn. 12), ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
Guhling Klinkhammer Günter Krüger Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600482023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public