← Deutschland

BGH VIa ZR 1136/22

KORE600582024 ECLI:DE:BGH:2024:160124UVIAZR1136.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240116 VIa ZR 1136/22 Urteil vorgehend OLG Koblenz, 28. Juni 2022, Az: 1 U 334/22vorgehend LG Koblenz, 27. Januar 2022, Az: 1

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil die Vorschriften der EG-FGV keine Schutzgesetze seien. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8

  1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft, soweit es - was im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom
  2. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63; Urteil vom
  3. Oktober 2022 - VIa ZR 189/22, juris Rn. 7) - unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über den hilfsweise gestellten Berufungsantrag zu 2 entschieden hat. Der Kläger wollte den Annahmeverzug der Beklagten für den Fall festgestellt wissen, dass das Berufungsgericht dem Berufungsantrag zu 1 stattgeben werde (zum sogenannten "unechten" Hilfsantrag vgl. BGH, Urteil vom
  4. Dezember 2000 - V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1286). Diese Bedingung ist jedoch - was im Revisionsverfahren ebenfalls von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom
  5. September 2015, aaO; Urteil vom
  6. Oktober 2022, aaO) - nicht eingetreten. 9
  7. In der Sache begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Klägers zur Prüfstandsbezogenheit von ihm angeführter unzulässiger Abschalteinrichtungen unberücksichtigt gelassen, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 10
  8. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese (sogenannter "Differenzschaden") zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des mit dem Berufungsantrag zu 1 begehrten sogenannten "großen" Schadensersatzes oder des mit dem Berufungshilfsantrag zu 3 verlangten sogenannten "kleinen" Schadensersatzes (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  2. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 12 ff.) verneint (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27 sowie Rn. 73 bis 79). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 12 Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 13 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  4. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass ein ersatzfähiger Differenzschaden nicht mit einem Minderwert des Fahrzeugs gleichzusetzen ist, wie ihn der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 3 im Wege des kleinen Schadensersatzes geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 20 und 23 f.; Urteil vom
  2. Juni 2023, aaO, Rn. 73 bis 79). Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600582024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.