rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Er erwarb im März 2015 von einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug VW Passat als Gebrauchtwagen
m Preis von 13.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb ("Umschaltlogik"). 3 Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Dieselskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshändler und Servicepartner über den Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet ist.
der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den
ständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten
arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Kundenservice der Beklagten
informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Im Februar 2016 erhielt der Kläger ein Kundenanschreiben der Beklagten mit dem Inhalt, dass in seinem Fahrzeug ein Motor mit der Umschaltlogik verbaut ist. In der Folge wurde bei dem Fahrzeug durch ein Update der Motorsteuerungssoftware die Umschaltlogik entfernt. 4 Mit seiner im September 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen
g um
g gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangt. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht insoweit von Verjährung ausgehe, hat er die Zahlung von 13.000 € abzüglich 10 % Händlermarge sowie einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen
g um
g gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt. 5 Die Beklagte hat die von ihr
nächst erhobene Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz fallen lassen. In der Berufungsinstanz hat sie die Einrede erneut erhoben. 6 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Die Revision ist unbeschränkt
lässig. 9 Das Berufungsgericht hat die
lassung der Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen ausgesprochen. Allerdings kann sich eine
lassungsbeschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern die Beschränkung klar und eindeutig ist. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als
lassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Hingegen genügt die bloße Angabe des Grundes für die
lassung der Revision nicht, um von einer
lassungsbeschränkung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom
entnehmen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Revision sei gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO
zulassen, weil die vorliegende Sachverhaltskonstellation einer Vielzahl von Fällen
grunde liege und in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werde, soweit es die Auslegung des Fallenlassens der Einrede der Verjährung als einen etwaigen materiell-rechtlichen Verzicht betreffe. Das lässt eine Beschränkungsabsicht nicht eindeutig erkennen,
mal eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Verjährungsfrage unzulässig und damit wirkungslos wäre (BGH, Urteil vom
lassung in unzulässiger Weise einschränken wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 291/09, juris). II. 11 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei verjährt. Die Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB seien vorliegend spätestens Ende des Jahres 2015 erfüllt gewesen. Der Kläger habe im Jahr 2015 die Veranlassung und Möglichkeit gehabt, von einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Kenntnis
erlangen. In der Zeit bis
m Jahresende 2015 sei in den nationalen und internationalen Medien ausführlich über den "Dieselskandal" berichtet worden und unter anderem von "Betrugssoftware", "Software-Trickserei" der Beklagten und Ähnlichem die Rede gewesen. Der Dieselskandal als solcher und die Betroffenheit von auch in Deutschland angebotenen Fahrzeugen der Beklagten könne dem Kläger schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn er aktienrechtliche Ad-hoc-Meldungen gar nicht und Pressemitteilungen nicht laufend verfolgt habe. Dass die Beklagte ihr eigenes Verhalten als rechtmäßig verteidigt habe, falle vor dem Hintergrund der kritischen öffentlichen Berichterstattung
m Dieselskandal nicht ins Gewicht. Es habe für den Kläger
dem ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden,
m Beispiel über die im Oktober 2015 freigeschaltete, einfach
gängliche und ebenfalls öffentlich bekannt gemachte Online-Plattform oder eine Rückfrage beim Kundenservice der Beklagten in Erfahrung
bringen, ob sein Pkw vom Dieselskandal betroffen sei. Soweit der Kläger sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, sei ihm grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen. Eine unsichere Rechtslage habe der Klageerhebung im Jahr 2015 nicht entgegengestanden. Mithin habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des
lässig. Deren Fallenlassen in erster Instanz sei nicht mit einem materiell-rechtlichen Verzicht auf die Einrede verbunden gewesen. Ihrer nochmaligen Erhebung stehe auch weder der Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. 13 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 BGB, weil die Beklagte durch Inverkehrbringen des Fahrzeugs nichts auf seine Kosten erlangt habe. Der Kläger habe das Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben, so dass der von ihm entrichtete Kaufpreis der Beklagten nicht mehr
gutegekommen sei. Diese habe lediglich durch die erstmalige Veräußerung des Fahrzeugs als Neuwagen etwas erlangt. III. 14 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 15 Einem Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB steht die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erneut erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat
Recht angenommen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Schluss des Jahres 2016
laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also vor Klageerhebung im Jahr 2020, geendet hat. Einen Anspruch nach § 852 BGB hat es ebenfalls
treffend für nicht gegeben erachtet. 16 1. Der erneuten Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese Einrede in erster Instanz fallen gelassen hat. 17
vor erhobenen Verjährungseinrede hat nach ihrem durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
ermittelnden Erklärungsgehalt in der Regel nur die Bedeutung, dass aus dem Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei derjenige Teil, der sich auf die betreffende Einrede stützt, entfallen soll. Die Rechtslage entspricht damit nach Abgabe der Erklärung der Situation, die besteht, wenn ein Beklagter sich auf dieses Gegenrecht in dem Rechtsstreit noch überhaupt nicht berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom
stand wiederherstellen will, der vor der Erhebung der betreffenden Einrede bestanden hat. 19 bb) Besondere Anhaltspunkte, die hier für einen über diesen regelmäßigen Bedeutungsgehalt hinausgehenden Verzichtswillen der Beklagten sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt - anders als die Revision meint - der Umstand, dass die Beklagte das Fallenlassen der Verjährungseinrede im
sammenhang mit dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf die Anspruchsgrundlage des § 852 BGB erklärt hat, keine abweichende Bewertung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom
verhindern, gestattete ein solches, prozesstaktisch motiviertes Verhalten keinen Rückschluss auf einen Verzichtswillen der Beklagten. 20 b) Es kann offenbleiben, ob der
lassung der erneuten Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz § 531 Abs. 2 ZPO entgegengestanden hätte. Denn eine etwaige Nichtbeachtung dieser Präklusionsvorschrift kann der Kläger mit der Revision nicht geltend machen (ständige Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom
Recht angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Schluss des Jahres 2016
laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also noch vor Klageerhebung im Jahr 2020, geendet hat. Darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verjährungsbeginn schon mit dem Schluss des Jahres 2015 gegeben waren, kommt es daher nicht an. 22
beanstanden (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 294/20 Rn. 8, juris). 25 bb) Das Berufungsgericht hat auch hinreichende Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger jedenfalls im Jahre 2016 die konkrete Betroffenheit seines Fahrzeugs kannte. Ob er diese Kenntnis schon
vor im Jahre 2015 erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB), kann deshalb auf sich beruhen. 26 Nach den für den Senat gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden und von der Revision auch nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist unstreitig, dass der Kläger im Februar 2016 mit einem Kundenanschreiben der Beklagten über die Betroffenheit seines Fahrzeugs mit der im Motor verbauten "Umschaltlogik" informiert wurde. Die hierauf beruhende tatrichterliche Würdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) des Berufungsgerichts, der Kläger habe jedenfalls im Jahr 2016 positive Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB auch von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal gehabt, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken; durchgreifende Rechtsfehler werden insoweit auch von der Revision nicht aufgezeigt. 27 c) Dem Kläger war es jedenfalls im Jahr 2016 auch
mutbar, aufgrund dessen, was ihm damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage
erheben und seinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend
machen. 28 aa) Die Frage, wann die für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB erforderliche Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der
mutbarkeit der Klageerhebung geprägt (vgl. BGH, Urteil vom
r Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom
treffend erkannt hat - keiner näheren Kenntnis des Klägers von den internen Verantwortlichkeiten im Hause der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 23, NJW 2021, 918). Darauf, ob der Kläger bereits im Jahr 2016 aus den ihm bekannten Tatsachen die
treffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Urteil vom
mutbar (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 212/20 Rn. 14, juris; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 294/20 Rn. 6 ff., juris; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 20 ff., NJW 2021, 918). Für den hier gegebenen Fall der Kenntnis dieser Umstände im Jahr 2016 gilt Entsprechendes. 31
stützen. Damit zeigt die Revision keinen konkreten Umstand auf, an den sich die berechtigte Erwartung des Klägers knüpfen ließe, die Beklagte werde die Verjährungseinrede dauerhaft nicht erheben. 34 3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch einen Anspruch des Klägers nach § 852 Satz 1 BGB
Recht verneint. 35 a) Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
r Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 Rn. 19 f., 22, BGHZ 221, 342; Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04 Rn. 20, BGHZ 169, 308 (
3 a. F.); Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 62 (
3 a. F.); Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914, juris Rn. 66 (
OGK/Eichelberger, BGB, Stand:
sammenhang mit der unerlaubten Handlung steht (vgl. BGH, Urteil vom
r Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 63). Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss. 37 Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB jedenfalls voraus, dass die Herstellerin im Verhältnis
m Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 29, NJW 2021, 918; Riehm, NJW 2021, 1625 Rn. 19). 38 b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten
Recht verneint. 39 Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang
keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im
sammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts - mehr -
. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der - wie hier - zwischen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, partizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag, sei es, dass der Gebrauchtwagen von einer Privatperson oder von einem Händler an den Geschädigten verkauft wurde. Deshalb scheidet in diesen Fällen ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB aus. Dieses Ergebnis entspricht der herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom
begründen. IV. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO Pamp Halfmeier Sacher Brenneisen C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600592022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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