rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Sie erwarb im April 2014 bei einem Autohändler ein Fahrzeug Audi A1 Ambition 1,6 l TDI als Gebrauchtwagen
m Preis von 19.800 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestattet. Der Motortyp enthält eine Software, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) geringere Stickoxidwerte erzielt werden als im realen Fahrbetrieb ("Umschaltlogik"). Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des VW-Konzerns, die Herstellerin des Pkws eine Tochtergesellschaft. 3 Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Dieselskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in Fahrzeugen des VW-Konzerns in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshändler, Servicepartner und die anderen Konzernhersteller über den Umstand, dass konzernweit Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet ist.
der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den
ständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten
arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Volkswagen-Kundenservice
informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Die Tochtergesellschaften der Beklagten verfuhren in entsprechender Weise betreffend die von ihnen hergestellten Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189. Im Jahr 2016 wurde in den Medien über Klagen gegen die Beklagte berichtet. 4 Mit ihrer im Juli 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen
g um
g gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. 5 Die Beklagte hat die von ihr
nächst erhobene Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz fallen lassen. In der Berufungsinstanz hat sie die Einrede erneut erhoben. 6 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg I. 8 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt. 9 Die von der Beklagten in zweiter Instanz erneut erhobene Verjährungseinrede sei
beachten. Im bloßen Fallenlassen der Verjährungseinrede sei kein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede
sehen. Die nochmalige Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht präkludiert, weil die Voraussetzungen der § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 ZPO erfüllt seien. 10 Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB habe spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016
laufen begonnen. Angesichts des Bestreitens der Klägerin, bereits im Jahr 2016 ein Informationsschreiben über die Betroffenheit ihres Pkws vom Dieselskandal erhalten
haben, und ihres Vortrags, erst durch Schreiben der AUDI AG und des KBA im März 2017 hiervon erfahren
haben, stehe zwar eine positive Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen spätestens im Jahr 2016 nicht fest. Das Berufungsgericht sei indessen überzeugt, dass ihr die anspruchsbegründenden Umstände grob fahrlässig unbekannt geblieben seien. Die Klägerin habe spätestens im Jahr 2016 die Veranlassung und die Möglichkeit gehabt, von einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Kenntnis
erlangen. Bereits in der Zeit bis Ende 2015 sei in den nationalen und internationalen Medien ausführlich über den "Dieselskandal" berichtet worden und unter anderem von "Betrugssoftware", "Software-Trickserei" und Ähnlichem die Rede gewesen. Die Berichterstattung habe sich auf den VW-Konzern und auch auf die Fahrzeuge von Tochtergesellschaften der Beklagten, darunter hinsichtlich der AUDI AG das von der Klägerin erworbene Modell A1 bezogen. Die Klägerin habe eingeräumt, dass ihr die Medienberichterstattung über die Beklagte
m Motortyp EA 189 nicht entgangen sei. Dann aber könne ihr auch die Betroffenheit von vor September 2015 hergestellten und noch auf dem deutschen Markt gehandelten Pkws der VW-Konzernmarken wie etwa solcher der AUDI AG schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn sie nicht laufend die Pressemeldungen verfolgt habe. Im Jahr 2016 sei
dem in den Medien von einer Klagewelle gegen die Beklagte berichtet worden. 11 Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte in den Medien habe verlauten lassen, die Halter
informieren, sei nicht darauf
schließen gewesen, dass ein Fahrzeug nicht betroffen sei, weil man kein Anschreiben von der Beklagten oder einer Konzerntochter erhalten habe. Es habe auf der Hand gelegen, dass die angekündigte Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten und die aktive Information der Halter angesichts der Masse der betroffenen Fahrzeuge lange Zeit in Anspruch nehmen würde und die Beklagte habe sich keine Frist gesetzt gehabt. Eines offensiven Hinweises der Beklagten auf die Notwendigkeit einer Recherche auf der Webseite habe es nicht bedurft. Maßgebend sei, dass die Klägerin bereits aufgrund der ihr aus den Medien
r Verfügung stehenden Informationen Veranlassung gehabt habe, sich letzte Gewissheit über die Betroffenheit auch ihres Fahrzeugs durch Inanspruchnahme der öffentlich kommunizierten, leicht
gänglichen Informationsquellen
verschaffen. Soweit sie sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, sei ihr grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen. Auch habe die Klägerin spätestens im Jahr 2016 Klage erheben können. Eine unsichere Rechtslage habe der Klageerhebung nicht entgegengestanden. Die Verjährungsfrist habe mithin spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geendet und durch Einreichung der Klage im Juli 2020 nicht mehr gehemmt werden können. 12 Der Vortrag der Klägerin stütze keinen - seinerseits nicht verjährten - Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 852, 818 BGB.
der Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte, die nicht Fahrzeugverkäuferin gewesen sei, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe, habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Die Beklagte habe vorliegend - auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - aus dem Gebrauchtwagengeschäft weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Vorteil erlangt, der eine Entsprechung in einem Vermögensnachteil bei der Klägerin finde. Ihren wirtschaftlichen Vorteil habe sie im Rahmen der Motorherstellung gezogen. Weder sei eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Beklagten und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens ersichtlich noch genüge allein der Umstand, dass die Beklagte Muttergesellschaft der Fahrzeugherstellerin sei, um ihr einen etwaigen Gewinn ihrer Tochtergesellschaft aus dem Gebrauchtwagengeschäft
zurechnen. Die Beklagte treffe mangels schlüssigen Vortrags insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. II. 13 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 14 Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 826, 31 BGB steht die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erneut erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat
Recht angenommen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit Schluss des Jahres 2016
laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also vor Klageerhebung im Jahr 2020, geendet hat. Einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB hat es ebenfalls
treffend für nicht gegeben erachtet. 15 1. Der erneuten Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Beklagte diese Einrede in erster Instanz fallen gelassen hat. 16
vor erhobenen Verjährungseinrede hat nach ihrem durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
ermittelnden Erklärungsgehalt in der Regel nur die Bedeutung, dass aus dem Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei derjenige Teil, der sich auf die betreffende Einrede stützt, entfallen soll. Die Rechtslage entspricht damit nach Abgabe der Erklärung der Situation, die besteht, wenn ein Beklagter sich auf dieses Gegenrecht in dem Rechtsstreit noch überhaupt nicht berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom
stand wiederherstellen will, der vor der Erhebung der betreffenden Einrede bestanden hat. 18 bb) Besondere Anhaltspunkte, die hier für einen über diesen regelmäßigen Bedeutungsgehalt hinausgehenden Verzichtswillen der Beklagten sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt - anders als die Revision meint - der Umstand, dass die Beklagte das Fallenlassen der Verjährungseinrede im
sammenhang mit dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf die Anspruchsgrundlage des § 852 BGB erklärt hat, keine abweichende Bewertung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom
verhindern, gestattete ein solches, prozesstaktisch motiviertes Verhalten keinen Rückschluss auf einen Verzichtswillen der Beklagten. 19 b) Es kann offenbleiben, ob der
lassung der erneuten Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz § 531 Abs. 2 ZPO entgegengestanden hätte. Denn eine etwaige Nichtbeachtung dieser Präklusionsvorschrift kann die Klägerin mit der Revision nicht geltend machen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom
Recht angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016
laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also noch vor Klageerhebung im Jahr 2020, geendet hat. 21
einer - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehenden - grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs im Zeitraum bis Ende 2016 getroffen. 25
machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom
treffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom
gemutet werden können,
r Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage -
erheben (BGH, Urteil vom
r Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers
entfalten. Inwieweit der Gläubiger
r Vermeidung der groben Fahrlässigkeit
einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, sodass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom
ermitteln. 31 Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bezog sich die von ihm herangezogene Medienberichterstattung
m Motortyp EA 189 schon im Jahre 2015 auf den VW-Konzern einschließlich der Fahrzeuge von Tochtergesellschaften, sogar auf das von der Klägerin erworbene Modell Audi A1. Im Jahr 2016 wurde von den Medien ferner über eine Klagewelle gegen die Beklagte berichtet. Über die freigeschaltete Online-Plattform bestand seit Oktober 2015 ohne Weiteres die Möglichkeit, die tatsächliche Betroffenheit eines Fahrzeugs leicht in Erfahrung
bringen. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Volkswagen-Kundenservice
informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Weitergehender Feststellungen des Berufungsgerichts - etwa
der Frage, ob die Klägerin von der Möglichkeit, auf der Internetplattform die Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal festzustellen, in den Jahren 2015 und 2016 Kenntnis hatte - bedurfte es nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Informationsquellen "öffentlich kommuniziert" und "leicht
gänglich". Die Klägerin wäre bei den vom Berufungsgericht für geboten gehaltenen Nachforschungen ohne Weiteres auf die Internetseite gestoßen. Sie hätte sich dadurch Gewissheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch Inanspruchnahme öffentlich verfügbarer Informationsquellen verschaffen können. Die Klägerin hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - II ZR 75/20 Rn. 38, NJW 2022, 238). 32 Der Umstand, dass die Klägerin entgegen einer allgemeinen Ankündigung der Beklagten, die Halter
informieren, kein Anschreiben im Jahr 2016 bekommen haben will, begründete kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass ihr Fahrzeug nicht betroffen sei. Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand für die Klägerin Anlass, diese Betroffenheit selbst
recherchieren. Dies nicht getan
haben, war grob fahrlässig. 33
mutbar, Klage
erheben und ihren Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend
machen. 34 Die
mutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist gegeben, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 11 m.w.N., NJW 2021, 918). Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die
r Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom
treffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Urteil vom
mutbar (BGH, Urteil vom
Recht verneint. 38 a) Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
r Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 Rn. 19 f., 22, BGHZ 221, 342; Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04 Rn. 20, BGHZ 169, 308 (
3 a. F.); Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 62 (
3 a. F.); Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914, juris Rn. 66 (
OGK/Eichelberger, BGB, Stand:
sammenhang mit der unerlaubten Handlung steht (vgl. BGH, Urteil vom
r Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 63). Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss. 40 Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB jedenfalls voraus, dass die Herstellerin im Verhältnis
m Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 29, NJW 2021, 918; Riehm, NJW 2021, 1625 Rn. 19). 41
m Verkauf überlassen habe, sei der Fall nicht anders
behandeln als hätte die AUDI AG den Kaufpreis aus dem Weiterverkauf eines Neuwagens - vermittelt durch einen Händler - erlangt. Die Beklagte als Konzernmutter der AUDI AG müsse sich deren Gewinne
rechnen lassen. Es obliege der Beklagten nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzulegen, in welcher Höhe sie aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin etwas auf deren Kosten erlangt habe. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Weiterverkauf des Gebrauchtwagens habe außerhalb ihrer Wertschöpfungskette stattgefunden und sie habe weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Vermögensvorteil aus dem Verkauf erzielt. Soweit die Revision gegen diese Feststellungen eine Verfahrensrüge erhoben hat, hat der Senat diese geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). 43 bb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Vermögensmehrung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Seiten der Beklagten
verneinen. Sie hat allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt. Durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde, hat die Beklagte hingegen nichts erlangt. Dass sie Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin ist, führt
keiner anderen Beurteilung. Denn auch gegen die Fahrzeugherstellerin bestünde bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Dritten - wie hier - kein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB (vgl. Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21). III. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Sacher Brenneisen C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600602022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.