sammen mit Klageerhebung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
rückgenommen. 2 Der Antragsteller hat nachfolgend ohne Einschaltung eines Prozessfinanzierers beim Landgericht den Entwurf einer Gewinnabschöpfungsklage eingereicht, die auf die Verurteilung der Antragsgegnerin zielt, an die Bundesrepublik Deutschland insgesamt 32.554.474,85 € nebst Zinsen für die Zeit bis
m
zahlen. Er hat
gleich beantragt, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG (in der bis
m 1. Dezember 2020 geltenden Fassung [aF]; § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF) anzuordnen, dass sich seine Verpflichtung
r Zahlung von Gerichtskosten in dem durch die als Entwurf beigefügte Klageschrift einzuleitenden Rechtsstreit nur nach einem Streitwert von 15.000 € bemisst. 3 Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung
rückgewiesen, eine Entscheidung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF sei nicht möglich, weil noch kein Rechtsstreit anhängig sei. 4 Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht den Streitwert für die beabsichtigte Klage vorläufig auf 30 Millionen € festgesetzt und
gleich gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF angeordnet, dass sich die Verpflichtung des Antragstellers
r Zahlung von Gerichtskosten in dem durch die als Entwurf beigefügte Klageschrift einzuleitenden Rechtsstreit für den ersten Rechtszug nach dem seiner Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 22.000 € bemisst. Den weitergehenden Antrag hat es
rückgewiesen und seinen Beschluss als unanfechtbar bezeichnet. Einer Entscheidung über die
lassung der Rechtsbeschwerde bedürfe es nicht, weil diese gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft sei. 5 Der Antragsteller hat am
gestellt worden. 6 Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben und beantragt, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen und unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Rechtsbeschwerde
zulassen. Das Beschwerdegericht hat beide Rechtsbehelfe mit Beschluss vom 10. Dezember 2020
rückgewiesen. 7 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Abweisung des Antrags nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF weiter. 8 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag nach § 12 Abs. 4 UWG aF könne vor Rechtshängigkeit der Klage gestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass für den Fall, dass das Gericht den Streitwert nicht herabsetze und er die eingereichte Klage aus diesem Grund noch vor
stellung
rücknehmen müsste, bereits die Belastung mit der dann von drei auf eine ermäßigten Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem vollen Streitwert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Zwar legten Wortlaut und Gesetzesbegründung nahe, dass das Klageverfahren bereits eingeleitet sein müsse. Im Wege einer teleologischen Extension sei die Vorschrift des § 12 Abs. 4 UWG aF jedoch dahin auszulegen, dass der Antrag bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens gestellt werden könne. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es gerade auch gewesen,
verhindern, dass die regelmäßig finanzschwachen Verbraucherverbände von einer beabsichtigten Rechtsverfolgung absehen müssten. Der Gesetzgeber habe den Fall, dass die klagende Partei nicht einmal eine einzige Gerichtsgebühr tragen könne und deswegen aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen müsse, wenn über ihren Antrag nicht schon vor Anhängigkeit entschieden werden könne, nicht bedacht. In der Sache hat das Beschwerdegericht den Antrag für überwiegend begründet erachtet. 9 III. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft (dazu III 1). Auch als außerordentliche Beschwerde ist sie nicht statthaft (dazu III 2). 10 1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nicht stattfindet. Diese Vorschriften finden im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Anwendung. 11 a) Soweit die Rechtsbeschwerde der Auffassung ist, der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes sei nicht eröffnet, weil es mangels Anhängigkeit einer Klage kein Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG gebe, betrifft das die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ohne Belang ist. 12 b) Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, auf Antrag einer Partei anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei
r Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. 13 c) Gegen die Entscheidung über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG eröffnet. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Entscheidungen über eine Streitwertbegünstigung sind der Sache nach Entscheidungen über die Höhe des für die Kosten maßgeblichen Gebührenstreitwerts im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (
F und § 25 GKG aF vgl. OLG Saarbrücken, WRP 1996, 145 f.). 14 aa) Überwiegend wird von einer generellen Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ausgegangen, ohne zwischen stattgebenden und ablehnenden Entscheidungen
differenzieren (vgl. BeckOK.UWG/Tavanti/Scholz,
F und § 25 GKG aF vgl. KG, WRP 1978, 300;
F und § 25 GKG aF vgl. OLG Saarbrücken, WRP 1996, 145 f.;
G und § 23 GKG aF vgl. OLG Frankfurt, WM 1984, 1470; für eine analoge Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG Hartmann, JurBüro 2013, 625, 627; ders., JurBüro 2019, 339, 342). 15 bb) Teilweise wird die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mit Recht ausdrücklich gegen die (Teil-)
rückweisung eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) für statthaft erklärt (
r Beschwerde gegen die
rückweisung als unbegründet vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 W 55/17, juris Rn. 4;
r Beschwerde gegen die
rückweisung als unzulässig vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. April 1977 - 3 W 34/77, juris Rn. 1 [
F und § 23 GKG aF]; KG, WRP 2017, 358 [juris Rn. 1;
G]; vgl. auch Mümmler, JurBüro 1985, 1761, 1769; Gruber, MDR 2016, 310). Eine
rückweisung des Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) stellt regelmäßig eine
mindest konkludente Bestätigung der (vorläufigen) Festsetzung des vollen Streitwerts dar (für die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht,
F und § 23 GKG aF]; KG, WRP 2017, 358 [juris Rn. 1;
G]) oder als unbegründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 W 55/17, juris Rn. 4)
rückgewiesen wird. Der Umstand, dass das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts das Stadium der Sachprüfung nicht erreicht hat, ist für die Frage des Rechtsmittelzugs ohne Bedeutung. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist Teil des Verfahrens über eine Wertfestsetzung, das der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unterliegt. Das verdeutlicht die umgekehrte Konstellation, in der das Landgericht vor Anhängigkeit der Klage eine Herabsetzung des Streitwerts anordnet. Das Beschwerdegericht hätte in diesem Fall im Rahmen einer Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG auch die Frage der Statthaftigkeit des Antrags vor Anhängigkeit der Klage
prüfen. 17 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" statthaft. 18
r alten Rechtslage ergangen. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs, der
nächst auch unter Geltung des § 133a FGO an der Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde festgehalten hatte (vgl. BFH, NJW 2005, 3374, 3375 [juris Rn. 15]), hat diese Rechtsprechung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2007 (NJW 2007, 2538, 2539 [juris Rn. 5]) auch ausdrücklich aufgeben und sich der von den anderen Senaten des Bundesfinanzhofs bereits vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist (vgl. BFH, DStRE 2007, 922, 923 [juris Rn. 11]). 20 IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig
verwerfen. Koch Löffler Feddersen Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600692021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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