KORE600752026 ECLI:DE:BGH:2026:030626B5STR176.26.0 BGH 5. Strafsenat 20260603 5 StR 176/26 Beschluss vorgehend LG Berlin I, 2. September 2025, Az: 539 KLs 10/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Es wird festgestellt, dass sich der Verletzte Z. dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. September 2025, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen sexueller Nötigung verurteilt sind. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen „schwerer sexueller Nötigung“ schuldig gesprochen und Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (B. ) und einem Jahr und acht Monaten (K. ) verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Anschlusserklärung des Nebenklägers vom 23. August 2023 der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprochen hat, ist nach entsprechendem Hinweis des Generalbundesanwalts im Revisionsverfahren am 3. Juni 2026 eine formwirksame Anschlusserklärung übermittelt worden. Der Nebenkläger gehört als Verletzter zu dem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO); er kann auch noch während des Revisionsverfahrens erklärt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2025 - 3 StR 420/25 Rn. 5, NStZ-RR 2026, 53; vom 22. Oktober 2024 - 4 StR 386/24). Der Senat hat deshalb deklaratorisch festgestellt, dass sich der Verletzte dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 StR 193/25). 3 2. Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung der Urteilsgründe hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.