KORE600902021 ECLI:DE:BGH:2021:070521UVZR254.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20210507 V ZR 254/19 Urteil § 9a Abs 4 S 1 WoEigG, § 10 Abs 8 S 1 WoEigG vom 26.03.2007, § 21 WoEigG vom 26.03.2007, § 25 Abs 2 WoEigG, § 670 BGB, § 683 BGB, § 812 BGB, §§ 812ff BGB vorgehend LG Koblenz, 7. Oktober 2019, Az: 2 S 51/18 WEG, Urteilvorgehend AG Westerburg, 7. November 2018, Az: 23 C 126/18 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Erstattungsansprüche in einer verwalterlosen und zerstrittenen Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft: Hälftige Beteiligung der anderen Wohnungseigentumspartei an Zahlungsansprüchen aus Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung ordnungsgemäßer Verwaltung Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die - zerstrittenen - Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Einheit gehört der Klägerin, die andere steht im Miteigentum der Beklagten. Es gilt das Kopfstimmrecht; ein Verwalter ist nicht bestellt. Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung der Hälfte der von ihr in den Jahren 2017 und 2018 geleisteten Zahlungen i.H.v. 1.272,40 € (Heizöl für die im Gemeinschaftseigentum stehende Heizungsanlage, Versicherungsprämien, Kosten einer Heizungsreparatur, Schornsteinfegerkosten, Stromkosten und Brandschutzprüfungskosten). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. I. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin weder nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen noch nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG aF einen Anspruch auf hälftige Erstattung der von ihr bezahlten Kosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Vorschrift nicht anwendbar, wenn der Anspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verband - wie hier - seine Grundlage in dem Gemeinschaftsverhältnis habe. Der Hinweis der Klägerin, im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen habe, sei sie selbst Vertragspartnerin der jeweiligen Dritten gewesen, und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Auch der Umstand, dass es sich um eine zerstrittene Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft handele, in der ein Verwalter nicht bestellt sei und wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich seien, führe nicht zur Zulässigkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer untereinander für Kosten, die ein Wohnungseigentümer aufgewandt habe. II. 3 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Für die von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. 4 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.