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BGH 3 StR 456/21

Obsah (4)§ 259§ 260§ 28§ 260a

KORE600912022 ECLI:DE:BGH:2022:080322B3STR456.21.0 BGH 3. Strafsenat 20220308 3 StR 456/21 Beschluss § 259 StGB, § 260 Abs 1 Nr 2 StGB, § 260a StGB vorgehend LG Bad Kreuznach, 6. Juli 2021, Az: 2 KLs

§ 259Abs.

1 Absatzhilfe 6). 8

  1. cc)Schließlich verschaffte sich der Angeklagte in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe die Tatbeute nicht selbst, im Fall II. 2. der Urteilsgründe größtenteils nicht selbst. 9 Das Sichverschaffen setzt voraus, dass der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, mithin über sie unabhängig vom Willen des Vortäters zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will. Dafür muss er den Gegenstand in seinem wirtschaftlichen Wert vom Vortäter übernehmen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 StR 611/19, juris Rn. 9 mwN; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 259 Rn. 85 mwN). Nach den getroffenen Feststellungen sollte der Angeklagte die Lieferungen jedoch lediglich sichten und schätzen, bevor er sie für den Transport in die Türkei verpackte und weitergab. Eigenständig verfügen durfte und wollte er über die Wertgegenstände nicht. 10 Eine Ausnahme gilt nur, soweit er in Fall II. 2. der Urteilsgründe seinen Lohn direkt der Beute entnahm; allein diesen verschaffte er sich im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB. 11
  2. b)Überdies ist die Gewerbsmäßigkeit nicht belegt. Die Urteilsfeststellungen erschöpfen sich in der Angabe, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass die "Geschäfte" auf Wiederholung angelegt gewesen seien und sich "neben" seinem Kontaktmann "auch" die in Deutschland eingesetzten Fahrer zur wiederholten Tatbegehung zusammengeschlossen hätten. Daraus geht nicht hervor, dass er selbst sich durch wiederholte (Hehlerei-)Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 StR 15/14,

§ 260Gewerbsmäßig 4).

Nicht ausschließbar ist der Strafkammer aus dem Blick geraten, dass es sich bei der Gewerbsmäßigkeit um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB handelt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18,

§ 28Abs. 2 Merkmal 3; Beschluss vom 20. April 2021 - 3 St

R 343/20, juris Rn. 4). 12 c) Außerdem sind die Voraussetzungen für die Bande nicht erfüllt. Die Straftatbestände der Bandenhehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) erfassen Taten im Rahmen einer Verbindung mehrerer Täter zu einer reinen Hehlerbande, Fälle, in denen ein Hehler als Mitglied einer Diebes- oder Räuberbande handelt, sowie Hehlereitaten in sogenannten gemischten Banden, die aus Dieben bzw. Räubern und Hehlern bestehen (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 4 StR 70/14, StV 2015, 113 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2019 - 2 StR 87/19,

§ 260aBande 3).

Gruppierungen aus Hehlern und Betrügern sind nicht erfasst. Weitere Hehler, mit denen der Angeklagte eine Bande hätte bilden können, sind nicht vorhanden, da die Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht belegen, dass die in Deutschland eingesetzten Fahrer und Transferpersonen den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB verwirklichten. 13 2. Infolgedessen unterliegt der Schuldspruch der Aufhebung. Dies entzieht dem Strafausspruch und den Einziehungsentscheidungen die Grundlage. 14 Die Feststellungen zu den Vortaten zulasten der drei Geschädigten sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen. Sie werden von den aufgezeigten rechtlichen Mängeln nicht berührt und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), wobei die Formulierung, das Betrugsopfer aus Fall II. 2. der Urteilsgründe sei von "Mittätern" des Angeklagten angerufen worden (s. UA S. 8), nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen und im Hinblick auf seine Beteiligung oder ein von ihm begangenes Anschlussdelikt nicht bindend ist. Weitergehende Feststellungen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen, sind möglich. 15 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 16

  1. a)Sollte das neue Tatgericht wiederum feststellen, dass der Angeklagte die Geld- und Goldlieferungen entgegennahm und nach Sichtung und Schätzung weitergab, wird es auch die Tatbestände der Begünstigung (§ 257 StGB) und - nach einer gegebenenfalls gebotenen Wiedereinbeziehung (§ 154a Abs. 3 StPO) - der Geldwäsche (§ 261 StGB) in den Blick zu nehmen haben. Je nach den neuerlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite kommt ebenfalls eine Beihilfe zum Betrug namentlich durch eine im Vorfeld gegebene Zusage in Betracht (zum Gehilfenvorsatz vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 33). 17
  2. b)Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum auf die Einziehung eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB erkennen, wird sie bei der Wertbestimmung zu beachten haben, dass es bei Einziehungsgegenständen, die - wie der Goldpreis - Wertschwankungen unterliegen, hierfür auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung ankommt. Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat zog. Wertsteigerungen oder -verluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 24 ff. zu Bitcoins; Urteil vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 12 zu Edelmetalllegierungen; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 12 ff.; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 15; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10). In den vorliegenden Fällen ist mithin für die Höhe des Wertersatzes der Verkaufspreis maßgeblich, den die erbeuteten Goldbarren und -münzen an denjenigen Tagen im Inland erzielt hätten, an denen der Angeklagte sie in den Händen hielt. Sollten insoweit genaue Feststellungen, besonders die Münzen betreffend, nicht möglich sein, kann der Wert nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden. Berg RiBGH Prof. Dr. Paul befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Erbguth Berg RiBGH Dr. Voigt befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Kreicker Berg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE600912022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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