KORE601012016 BGH 3. Zivilsenat 20160714 III ZR 387/15 Urteil § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 309 Nr 13 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Oktober 2015, Az: 10 U 12/13vorgehend LG Hamburg, 30. April 2013, Az: 312 O 412/12 DEU Bundesrepublik Deutschland (Unangemessene Vertragsklausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 309 Nr. 13 BGB) Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 10. Zivilsenat - vom 26. Oktober 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist bundesweit als Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer tätig; er ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt verschiedene Telemediendienste, darunter eine Partnervermittlung über die Internetseite . Für verschiedene Klauseln, die in den hierfür zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, verlangt der Kläger die Unterlassung der Verwendung. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien bezüglich eines Teils des Rechtsstreits richtet sich der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch gegen die Verwendung der Klausel unter Nummer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es: "Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen." 2 Der Kläger hält diese Regelung nach § 309 Nr. 13 BGB für unwirksam, weil sie die Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform bei der Kündigung durch den Kunden unzulässig einschränke und die Vertragsauflösung ersichtlich erschwere. Darin liege auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, zumal die Beklagte ihrerseits eine fristlose Kündigung per E-Mail aussprechen könne und sowohl das Zustandekommen als auch die gesamte Durchführung des Vertragsverhältnisses auf rein elektronischem Weg erfolge. 3 Das Landgericht hat den noch im Streit befindlichen Unterlassungsanspruch bezüglich Nummer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als begründet angesehen und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter. 4 Die Revision des Klägers ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückweisung der gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten. I. 5 Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB nicht vorliege. Eine Schriftformklausel müsse nicht stets die elektronische Form gewähren, § 126 Abs. 3 BGB gelte grundsätzlich nur für gesetzliche Schriftformklauseln und sei im Rahmen gewillkürter Formerfordernisse nur anwendbar, wenn die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben. Vorliegend sei aber ausdrücklich bestimmt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft in elektronischer Form ausgeschlossen sein solle. Dies stelle auch unter Berücksichtigung der Auslegungsregel in § 127 Abs. 2 BGB eine im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässige Schriftformgestaltung dar, so dass sich die Vereinbarung, wonach nur ein Fax, jedoch keine andere elektronische Übermittlung der Kündigung möglich sein solle, im Rahmen der zulässigen Gestaltung der Anforderungen an die rechtsgeschäftlich vereinbarte Form halte. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB liege im Ergebnis nicht vor. Ein Widerspruch zum Grundgedanken des § 127 Abs. 2 BGB bestehe nicht, weil sich daraus keine Einschränkung der vertraglichen Gestaltungsfreiheit dahin ergebe, dass nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der telekommunikativen Übermittlungsform abgesehen werden könne. Die Klausel sei zudem ausreichend transparent. Sie sei nicht in sich widersprüchlich oder unklar und biete keinen zu Missverständnissen führenden Auslegungsspielraum. Auch wenn das Vertragsverhältnis im Übrigen elektronisch ausgestaltet sei, führe dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher. Den Kunden sei es zumutbar, für die Kündigung andere Voraussetzungen zu beachten als für das Zustandekommen des Vertrags. Darüber hinaus sei der Beklagten ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, durch die Wahl des Schriftformerfordernisses der vorliegenden Art sicherzustellen, dass eine derart wesentliche Willenserklärung dem Kunden eindeutig zugeordnet werden könne. II. 6 Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand. 7 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG bezüglich der von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel in Nummer 7 Absatz 2 zu. Denn diese benachteiligt die Kunden der Beklagten (VIP-und/oder Premiummitglieder) unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. 8 1. Bei dieser Beurteilung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die fragliche Klausel, wie die Revision meint, bereits gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 BGB in der noch bis zum 30. September 2016 geltenden Fassung verstößt. (Nach der ab dem 1. Oktober 2016 für von diesem Zeitpunkt an geschlossene Verträge geltenden Fassung [vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 - BGBl. I, S. 233] kann für Erklärungen von Verbrauchern, die, wie die Kündigung, gegenüber dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Dritten abzugeben sind, allenfalls noch die Textform, nicht aber die Schriftform wirksam vorgegeben werden [vgl. auch BT-Drucks. 18/4631, S. 17 f].) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass eine Klausel, die den Anforderungen des § 309 Nr. 13 BGB entspricht, im Regelfall auch mit § 307 BGB vereinbar ist (vgl. MünchKommBGB/Wurmnest, BGB 7. Aufl. § 309 Nr. 13 Rn. 4; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl, § 309 Nr. 13 Rn. 20, 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1989 - VIII ZR 142/88, NJW-RR 1989, 625, 626). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des dem Streitfall zugrunde liegenden Vertrags führt die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 309 Nr. 13 BGB zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel. 9 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.