1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Bestimmungen der EG-FGV stellten keine Gesetze zum Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags dar. Die Beklagte hafte ebenfalls nicht gemäß §§ 826, 31 BGB. Der Kläger habe auch in der Berufung keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Thermofenster oder die KSR - deren Einstufung als unzulässige Abschalteinrichtungen unterstellt - mit einer Prüfstandserkennungsfunktion ausgestattet sei oder sonstige Umstände vorlägen, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Soweit der Kläger weitere Abschalteinrichtungen angeführt habe, habe er keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass in seinem Fahrzeug solche Funktionen in einer bestimmten Ausgestaltung verbaut seien. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters oder der KSR aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601172024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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