BGH, Beschluss vom 23.01.2024 – XI ZR 38/23
KORE601182024 ECLI:DE:BGH:2024:230124BXIZR38.23.0 BGH 11. Zivilsenat 20240123 XI ZR 38/23 Beschluss vorgehend OLG München, 15. Februar 2023, Az: 37 U 4167/22vorgehend LG Kempten, 15. Juni 2022, Az: 21 O 673/21 Fin DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 37. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2023 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 13.000 €. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 3.000 €.
1 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. November 2023 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung:
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Ed. 1.11.2023, § 696 Rn. 1; Erman/Zetzsche, BGB, 17. Aufl., § 696 Rn. 3; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 83. Aufl., § 696 Rn. 1; PWW/Fehrenbacher, BGB, 18. Aufl., § 696 Rn. 1). Soweit dies früher - worauf sich die Revision beruft - mit Blick auf die Gesetzesmaterialien (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich II, 1899, S. 326; Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. III, 1983, S. 192 f.) anders gesehen und die Beendigung des Verwahrungsvertrags erst mit der tatsächlichen Rücknahme bzw. mit dem Eintritt des Annahmeverzugs des Hinterlegers angenommen wurde (RGRK/Krohn, BGB, 12. Aufl., § 696 Rn. 1; Krampe, NJW 1992, 1264, 1269), wurzelte dies in der überholten Lehre vom Realvertrag und trägt dem Charakter des Verwahrungsvertrags als Konsensualvertrag nicht hinreichend Rechnung (BeckOGK BGB/Schlinker, aaO;
Staudinger/Bieder, aaO; MünchKommBGB/Henssler, aaO).
4 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. November 2023.
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