KORE601272026 ECLI:DE:BGH:2026:220726BVIIZR128.25.0 BGH
- Zivilsenat 20260722 VII ZR 128/25 Beschluss vorgehend OLG Koblenz,
- Juli 2025, Az: 2 U 141/24 vorgehend LG Mainz,
- Januar 2024, Az: 11 HKO 26/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
- Juli 2025 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und beschränkt auf die Anspruchshöhe insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 53.140 € (wegen behaupteter verzögerungsbedingter Mehrkosten bei der L. & G. M. GmbH) nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Gegenstandswert: 771.442,92 € I. 1 Die Klägerin, ein Bauleistungsversicherer, macht gegen die Beklagte Regressansprüche aus, nach § 86 VVG übergegangenem und abgetretenem Recht, geltend. Hilfsweise stützt sie die Klage auf Bereicherungsansprüche. 2 Die als Generalübernehmerin mit der Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes beauftragte L. & G. M. GmbH (im Folgenden: Generalübernehmerin) beauftragte ihrerseits die durch den Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom
- Juli 2014 verfasste "ARGE F. /G. (Baugrube KVH)" (im Folgenden nur: ARGE), deren Gesellschafter die Beklagte und die H. G. GmbH - Spezialtiefbau (im Folgenden: G. GmbH) sind, mit der Herstellung der Baugrube und der Bodenplatte. Die ARGE beauftragte die Gesellschafter mit der Ausführung bestimmter Einzellose auf Grundlage eigenständiger Nachunternehmerverträge. Die Generalübernehmerin hatte für das Bauvorhaben bei der Klägerin eine Bauleistungs- und Bauleistungsbetriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Die Klägerin war führender Versicherer neben der M. I. E. AG, die ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schaden an die Klägerin abtrat. Nach den Versicherungsbedingungen waren die Vertragspartner der Generalübernehmerin in der Leistungskette, also die von ihr beauftragten Nachunternehmer, mitversichert. Zugunsten der Beklagten bestand bei der R. AG zudem eine Haftpflichtversicherung. 3 Das Bauvorhaben stellte sich wie folgt dar: Zur Abdichtung der Baugrube gegen Grundwasser sollte eine Bodenplatte aus Unterwasserbeton verbaut werden. Zu deren Absicherung gegen Auftriebskräfte sollte die Bodenplatte durch besondere Gewindestäbe in der Erde verankert werden. Dabei sollte die G. GmbH die Gewindestäbe herstellen, während der Aushub durch die Beklagte erfolgen sollte. 4 Nachdem die Beklagte die Baugrube bis 1 m oberhalb des Wasserspiegels ausgehoben hatte, baute die G. GmbH die Gewindestäbe ein. Anschließend erfolgte der weitere Aushub bis zur Unterkante der Bodenplatte durch die Beklagte beziehungsweise deren Nachunternehmerin. Zwischen den Oberkanten der Gewindestäbe und der Baggerschaufel war ein Sicherheitsabstand von 20 cm geplant. Im Anschluss an die Baggerarbeiten wurden an einer Vielzahl der Gewindestäbe Schäden festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Leistung der ARGE und auch die Leistungen der G. GmbH und der Beklagten noch nicht von der Generalübernehmerin abgenommen worden. 5 Im Anschluss an eine ARGE-Sitzung vom
- Dezember 2014 übernahm die Beklagte die Schadensbeseitigung und Sanierung einschließlich der nach dem Schadenseintritt geplanten Arbeitsschritte, die ursprünglich die G. GmbH hätte vornehmen sollen. Dafür wurde deren Vergütung reduziert. Die Beklagte beauftragte Drittunternehmen mit der Sanierung der Schäden und beglich deren Rechnungen. Die ihr entstandenen Kosten wurden über die Generalübernehmerin gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Ferner meldete die Generalübernehmerin Kosten aufgrund der verspäteten Übergabe der gesamten Baugrube und der dadurch verlängerten Bauzeit an. 6 Die Klägerin erstattete einen Betrag in Höhe von 771.442,95 € an die Generalübernehmerin, wovon 718.302,95 € auf die Sanierung der Baugrube und 53.140 € auf die von der Generalübernehmerin selbst angemeldeten Kosten entfielen. Mit der Klage hat sie im Wege des Regresses von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 771.442,95 € verlangt. Sie hat behauptet, Ursache der Schäden an den Gewindestäben sei der zu tief vorgenommene Aushub durch die Beklagte selbst und/oder deren Nachunternehmerin. Die Beklagte hat behauptet, Ursache der Beschädigungen der Gewindestäbe sei, dass diese durch die G. GmbH zu hoch eingebaut worden seien. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, 771.442,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. 8 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach Zulassung der Revision weiterhin die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil erstrebt. II. 9 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10
- Das Berufungsgericht hat der Klage aus, nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht, stattgegeben und eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen der Beschädigung der Gewindestäbe gegenüber der G. GmbH aufgrund des zwischen diesen geschlossenen Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrags bejaht. Zur Schadenshöhe hat es dabei - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Beklagte hafte nicht nur für die Sanierungskosten in Höhe von 718.302,95 €. Der Anspruch erfasse auch den von der Klägerin an die Generalübernehmerin auf den Unterbrechungsschaden für verlängerte Bauzeit gezahlten Betrag in Höhe von 53.140 €. Dieser Schaden stelle einen Vermögensfolgeschaden des eigentlichen Sachschadens dar. Unschädlich sei, dass die Zahlung an die Generalübernehmerin erfolgt sei, denn sie sei rechtlich als Zahlung für die G. GmbH an die Vertragspartnerin der ARGE zu werten, die ihrerseits einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte habe. 11
- Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit es die Beklagte zum Ersatz eines infolge der Verzögerung des Bauvorhabens entstandenen Unterbrechungsschadens in Höhe von 53.140 € nebst Zinsen verurteilt hat. 12 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt hat, mit dem die Höhe des der Generalübernehmerin infolge der Bauverzögerung entstandenen Unterbrechungsschadens bestritten worden ist, und ohne weitere Prüfung den von der G. GmbH zu ersetzenden Schaden mit der von der Klägerin erbrachten Versicherungsleistung in Höhe von 53.140 € gleichgesetzt hat. 13 aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom
- April 2025 - VII ZR 248/23 Rn. 20, ZVertriebsR 2025, 256; Beschluss vom
- September 2023 - VII ZR 212/22 Rn. 10, BauR 2024, 173, jeweils m.w.N.). 14 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, soweit die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 53.140 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. 15 Die Beklagte hat - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - bereits in der Klageerwiderung die Höhe des durch die Klägerin vorgetragenen Verzögerungsschadens, der bei der Generalübernehmerin entstanden sein soll, bestritten. Ferner hat die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom
- Juni 2025 in Reaktion auf die mündliche Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Versicherungsleistung nicht auf einen entsprechenden Schaden geschlossen werden könne, sondern die Klägerin diesen im Einzelnen vorzutragen und nachzuweisen habe. 16 Mit diesem Bestreiten setzt sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinander. Es lässt weder erkennen, dass es die Höhe des klägerseits behaupteten Verzögerungsschadens als bewiesen ansieht, noch, dass es insoweit einen Nachweis hinsichtlich der Höhe des Schadens aus Rechtsgründen für entbehrlich erachtet. Damit hat das Berufungsgericht eine zentrale Einwendung der Beklagten nicht beschieden. Dies rechtfertigt die Annahme, dass es dieses Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hat. 17 cc) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der auf die Klägerin übergegangene beziehungsweise von der M. I. E. AG an sie abgetretene Anspruch der G. GmbH gegenüber der Beklagten auch etwaige Haftungsschäden gegenüber Dritten als Folgeschäden der Beschädigung der Bauleistung der G. GmbH umfasste. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Bestreitens der Beklagten in Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Unterbrechungsschadens zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre. 18 b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist infolge der Gehörsverletzung zum Nachteil der Beklagten im tenorierten Umfang aufzuheben und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 19
- Im Übrigen ist die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil unbegründet. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2,
- Halbsatz ZPO). Pamp Halfmeier Graßnack Sacher Hannamann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601272026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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