KORE601312021 ECLI:DE:BGH:2021:210421BVIIZR261.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20210421 VII ZR 261/19 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 362 BGB, § 637 BGB vorgehend OLG München, 18. November 2019, Az: 27 U 2703/19 Bauvorgehend LG Kempten, 29. April 2019, Az: 13 O 654/18 Bau DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung erheblichen Parteivortrags zum Erfüllungseinwand eines Bauträgers Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2019 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 29. April 2019 (Az: 13 O 654/18 Bau) hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten für fehlende Unterlagen und Nachweise (fehlende Baugenehmigungspläne, fehlende Revisionspläne, fehlende Nachweise Heizung usw., fehlende Statik, Fehlen der Werkpläne sowie der ENeV-Berechnung) zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 152.351 € des stattgebenden Teils: bis 43.000 € I. 1 Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt von dem beklagten Bauträger die Zahlung von 114.550 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr weiteren, diesen Klageantrag übersteigenden Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hat vorprozessual ein Sachverständigengutachten zu Mängeln am Gemeinschaftseigentum sowie eine Kostenschätzung hierzu eingeholt. Gestützt auf die Ergebnisse verlangt sie zuletzt Vorschuss für die Kosten der Mangelbeseitigung in Höhe von 114.550 €. Soweit für das weitere Verfahren von Interesse, schätzte der Sachverständige die Kosten der Nachbesserung für nicht vorliegende Unterlagen beziehungsweise Nachweise wie folgt ein: Position 185 Fehlen der Baugenehmigungspläne 5.000 € Position 187 Fehlen sämtl. Revisionspläne 10.000 € Position 188 Fehlen sämtl. Nachweise Heizung usw. 10.000 € Position 189 Fehlen der Statik 5.000 € Position 190 Fehlen der Werkpläne 10.000 € Position 191 Fehlen der ENeV-Berechnung 3.000 € 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Hinweisbeschluss vom 2. September 2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 18. November 2019 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, um seinen Klageabweisungsantrag weiterzuverfolgen. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im tenorierten Umfang zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 4 1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen unberücksichtigt lässt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht hat den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 165/19 Rn. 7 m.w.N., NJW 2020, 934). 5 2. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht hiergegen verstoßen, indem es der Behauptung des Beklagten, er habe der Klägerin die als fehlend reklamierten Unterlagen und Nachweise übersandt, nicht nachgegangen ist. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.