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BGH 2. Strafsenat, 2 StR 622/25

KORE601322026 ECLI:DE:BGH:2026:030626B2STR622.25.0 BGH

  1. Strafsenat 20260603 2 StR 622/25 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Urteil vorgehend BGH,
  3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss vorgehend LG Rostock,
  4. März 2025, Az: 12 KLs 84/24 jug

(2)nachgehend BGH,
  1. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss nachgehend BGH,
  2. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland
  3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom
  4. März 2025, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen zur Tatdauer im Einzelstrafausspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  5. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (Fall II.1 der Urteilsgründe) und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2
  6. Die Verfahrensbeanstandungen versagen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts. 3
  7. Während die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils zu Fall II.1 der Urteilsgründe sowie zum Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe und zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Einzelstrafausspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe und in der Folge der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass „die Tat über mehrere Stunden gedauert“ habe. Dieser Behauptung entsprechen indes weder konkrete Feststellungen noch lässt sich den Urteilsgründen ein Beleg dafür entnehmen. 4
  8. Das Urteil unterliegt daher, soweit es den Angeklagten betrifft, in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nur insoweit berührt, als sie die nicht belegte Behauptung zur Tatdauer betreffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Übrigen haben sie Bestand und können vom neuen Tatgericht um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom
  9. August 2025 - 2 StR 324/25, Rn. 6 mwN). Menges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601322026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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