(2)nachgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss nachgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. März 2025, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen zur Tatdauer im Einzelstrafausspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro angeordnet. 2 Die dagegen zuungunsten des Angeklagten geführte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. I. 3 Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte im September 2023 von dem Geschädigten 700 Euro, indem er vorspiegelte, der Geschädigte sei zur Zahlung verpflichtet (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 2. April 2024 (Fall II.2 der Urteilsgründe) versuchte der Angeklagte im Beisein des Mitangeklagten zunächst unter Androhung von Gewalt, den Geschädigten zur Herausgabe von Geld zu bewegen, auf das er keinen Anspruch hatte. Der Angeklagte und der Mitangeklagte führten ein Messer bei sich. Da ihm die hierauf vom Geschädigten angebotenen 600 Euro nicht genügten, zog der Angeklagte Einmalhandschuhe an und sagte zum Geschädigten: „[D]u hast doch bestimmt noch Geld im Schrank, für jeden einzelnen Schein, den ich finde, schlage ich dir einen Zahn heraus“. Der Geschädigte flüchtete daraufhin aus seiner Wohnung, der Angeklagte lief hinterher. Bei der sich anschließenden Auseinandersetzung zwischen beiden auf der Straße sagte der Angeklagte zum Geschädigten, es sei „alles ok“, er habe es nicht so gemeint. Dessen ungeachtet folgte der Angeklagte dem Geschädigten zur Wohnung von dessen Onkel, erlangte dort aber anders als der Geschädigte keinen Einlass und kehrte schließlich zurück zu dessen Wohnung, in der sich der Mitangeklagte weiter aufhielt. Entweder der Angeklagte oder der Mitangeklagte entwendete dort die EC-Karte des Geschädigten und versuchte, damit Geld abzuheben, was misslang, weil der Geschädigte die EC-Karte umgehend hatte sperren lassen. II. 4 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Anfechtung - auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - Erfolg. 5 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist - wie sich unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV aus der Revisionsbegründungsschrift ergibt - auf einen Angriff gegen den Strafausspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft einen den gesamten Rechtsfolgenausspruch betreffenden Aufhebungsantrag gestellt. Aus der Rechtfertigung ihres Antrags ergibt sich jedoch, dass sie sich ausschließlich gegen die Wertungen der Strafkammer wendet, soweit sie die Strafzumessung zu Fall II.2 der Urteilsgründe (versuchte schwere räuberische Erpressung) betreffen. Damit sind der Rechtsfolgenausspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe (Betrug) und die Feststellungen von dem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 6 2. Die Strafzumessung des Landgerichts zu Fall II.2 der Urteilsgründe ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. 7
- a)Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe rechtsirrig angenommen, die Strafe sei im Falle einer bloß versuchten Tat stets nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. § 23 Abs. 2 StGB formuliert indes lediglich einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Bei der fakultativen Strafrahmenmilderung handelt es sich um eine tatrichterliche Ermessensentscheidung. Ihre Begründung muss erkennbar machen, dass die hierfür maßgeblichen Beurteilungsgesichtspunkte Beachtung gefunden haben. Die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, so der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (zum Ganzen vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - 2 StR 482/94, NStZ 1995, 285 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 919 ff mwN). Dem genügt der schlichte Verweis auf § 49 Abs. 1 StGB eingangs des Abschnitts der Urteilsgründe zur Strafzumessung im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht. 8
- b)Überdies hat die Strafkammer ausgehend von ihrer Annahme, dem Angeklagten sei eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB wegen des bloßen Versuchs der Tat zu gewähren, ihrer Strafzumessung - insoweit weiter rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten - zugrunde gelegt, der maßgebliche Strafrahmen laute auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 9 Diese Annahme verkennt nicht nur den Regelungsgehalt des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 StGB von 15 Jahren nicht auf zehn Jahre, sondern auf elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe reduziert. Sie lässt auch außer Acht, dass das Landgericht zunächst gehalten gewesen wäre, unter dem Gesichtspunkt einer bloß versuchten Tat das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1 / minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 7; vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, BGHR StGB vor § 1 / minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 9, Rn. 5 f., und vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336). Stehen danach mehrere Strafrahmen zur Verfügung, ist das Tatgericht zwar nicht gehalten, den jeweils für den Angeklagten günstigeren zu Grunde zu legen. Es ist aber im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und im Urteil darzulegen, welcher Strafrahmen im Einzelfall angemessen ist (Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 933 f. mwN). 10 Diese Prüfung lassen die Urteilsgründe vermissen. Wäre das Landgericht bei Einhaltung der gebotenen Prüfungsreihenfolge zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt, hätte sich der Strafrahmen auf ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe belaufen und wäre damit im Mindestmaß höher gewesen als das vom Landgericht auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ermittelte Mindestmaß. 11
- c)Ferner weist die konkrete Strafzumessung einen Fehler zugunsten des Angeklagten auf. Die Strafkammer hat insoweit ohne nähere Gewichtung oder Bewertung als strafmildernd angesehen, dass es „beim Versuch geblieben ist“. Innerhalb eines Strafrahmens, der wegen Versuchs gemildert worden ist, kann jedoch der Umstand allein, dass ein Versuch vorliegt, keine Bedeutung für die Zumessung der angemessenen Strafe entfalten. Diese Besonderheit trifft für jeden denkbaren Punkt der Skala des gemilderten Strafrahmens zu und ist deshalb nicht geeignet, als Differenzierungsmerkmal für die Bestimmung der angemessenen Strafe innerhalb dieses Rahmens zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 - 1 StR 476/22, NStZ 2024, 221 Rn. 12; Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205). 12
- d)Die Strafzumessung des Landgerichts weist schließlich einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf (§ 301 StPO). Strafschärfend hat es gewertet, dass „die Tat über mehrere Stunden gedauert“ habe. Dies ist den Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu entnehmen und ist nicht beweiswürdigend unterlegt. 13 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler, auf denen die Strafzumessung im Fall II.2 der Urteilsgründe beruht, führen zur Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall, was zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich zieht. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler zulasten des Angeklagten insoweit betroffen, als sie die nicht belegte Behauptung betreffen, die Tat habe über Stunden gedauert. Im Übrigen sind sie von den Wertungsfehlern des Landgerichts nicht berührt und haben Bestand. 14 4. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten zu verhandeln ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff., und vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394, 397 Rn. 28). Menges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601342026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public