KORE601352026 ECLI:DE:BGH:2026:160626B1STR156.26.0 BGH 1. Strafsenat 20260616 1 StR 156/26 Beschluss vorgehend LG Traunstein, 19. Dezember 2025, Az: 7 KLs 710 Js 54948/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Dezember 2025
- a)aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4. Ziffern 41, 43 und 44 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, die auch die hinsichtlich dieser Fälle entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat;
- b)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 793 Fällen schuldig ist;
- c)im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.176.298,50 €, davon in Höhe von 280.000 € gesamtschuldnerisch mit der Mitangeklagten B., angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 796 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.188.288 €, davon in Höhe von 280.000 € als Gesamtschuldner mit der nichtrevidierenden Mitangeklagten B., angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 206a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO; vgl. auch § 354 Abs. 1 zweite Variante StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1.
- a)Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Soweit die Kammer den Angeklagten in den drei Fällen II. 4. Ziffern 41, 43 und 44 der Urteilsgründe (UA S. 44) verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses. Mit ihrer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen (Bd. VI, Bl. 1088 f.) Anklage vom 14. August 2025 (Bd. VI, Bl. 1019 ff.) hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten unter anderem 122 Untreuehandlungen durch Rechnungen zu Gunsten seines Einzelunternehmens zur Last gelegt(Bd. VI, Bl. 1027 ff.). Die abgeurteilten drei Fälle II. 4. Ziffern 41, 43 und 44 (UA S. 44) waren indes nicht Gegenstand der Anklage (Bd. VI, Bl. 1029). Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß §§ 354 Abs. 1, 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Dies zieht das Erfordernis einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nach sich, die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2025 - 4 StR 508/24, BeckRS 2025, 7857).“ 3
- b)Die Teileinstellung lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die drei entfallenden Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. 4
- c)Indes zieht die wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage gebotene Teileinstellung, die die wirksame Revisionsbeschränkung auf den Strafausspruch überlagert (mit anderen Worten: prozessual überholt), eine Minderung des Einziehungsbetrages (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) nach sich. Da die drei von der Anklage nicht umfassten Erwerbstaten nicht anhängig geworden sind, scheidet die Einziehung der hieraus dem Angeklagten zugeflossenen Taterträge aus (vgl. zur Teileinstellung gemäß § 154 StPO: BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 445/23 Rn. 5 mwN). 5 Auf die subsidiäre erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB kann die Vermögensabschöpfung ebenfalls nicht gestützt werden. Denn dies setzt voraus, dass eine sichere Zuordnung des Einziehungsgegenstandes zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist, was hier gerade nicht der Fall ist. Die Vermögensabschöpfung ist insoweit einem gesonderten Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 - 6 StR 346/25 Rn. 6; vom 10. Juni 2025 - 1 StR 92/25 Rn. 5 f. und vom 5. März 2025 - 6 StR 663/24 Rn. 3 mwN). 6 2. Soweit der Angeklagte gegen die tatgerichtliche Strafzumessung vorbringt, die geschädigte F. AG habe den Adhäsionsvergleich als „Täter-Opfer-Ausgleich“ im Sinne des § 46a StGB akzeptiert, zudem habe der Angeklagte Steuererstattungsansprüche abgetreten bzw. deren Abtretung angeboten, ist dies urteilsfremd. Verfahrensrügen hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. 7 3. Im Übrigen sind weitere Fälle beim Landgericht anhängig, wie der Generalbundesanwalt aufgezeigt hat. Jäger Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler Böger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601352026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public