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BGH 2. Strafsenat, 2 StR 404/25

KORE601372026 ECLI:DE:BGH:2026:220426U2STR404.25.0 BGH

  1. Strafsenat 20260422 2 StR 404/25 Urteil vorgehend LG Frankfurt,
  2. Februar 2025, Az: 5-21 Ks 10/24 DEU Bundesrepublik Deutschland
  3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  4. Februar 2025 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  5. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg. I. 2
  6. Der Angeklagte und der Nebenkläger waren seit mehreren Jahren befreundet. Ungefähr sieben Monate vor der Tat zog der Angeklagte in die Wohnung des Nebenklägers in einem Hinterhaus in F. ein. Während der Nebenkläger auf einer Schlafcouch im Wohnzimmer nächtigte, hatte der Angeklagte ein eigenes Zimmer. In der Zeit vor der Tat fühlte sich der Angeklagte vom Nebenkläger immer häufiger beobachtet und bedroht. Er vermutete zuletzt auch körperliche Angriffe des Nebenklägers auf ihn während seines Schlafs. 3 Am
  7. März 2024 legte sich der Nebenkläger wie üblich zum Schlafen auf die Couch. Die Beleuchtung im Wohnzimmer war ausgeschaltet. Aus der angrenzenden Küche schien das Licht einer Dunstabzugshaube in das Wohnzimmer. Der erheblich alkoholisierte Angeklagte entschloss sich „zumindest auch aufgrund der befürchteten Sorge vor Angriffen Seitens des Nebenklägers auf ihn“, diesen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 Zentimetern anzugreifen. 4 Der Nebenkläger war indes noch wach und hatte seine Augen geöffnet. Er nahm den sich leise annähernden Angeklagten wahr, als dieser sich vor dem Wohnzimmertisch befand, und fragte ihn: „was machst du da, E.?“. Während der Nebenkläger sich aufrichtete, erkannte er, dass der Angeklagte ein Messer in der Hand hielt, mit dem er im nächsten Moment zu einem kraftvoll gezielten Stich in Richtung der Brust des Nebenklägers ausholte. Der Nebenkläger riss die Arme hoch, um den Angriff abzuwehren. Das Messer traf seinen linken Oberarm. Der Nebenkläger stand auf, rutschte aus und fiel auf den Boden vor dem Wohnzimmertisch. Es gelang ihm neuerlich aufzustehen. Der Angeklagte stach mehrfach kraftvoll auf den Nebenkläger ein, „um seinen Plan, den Nebenkläger zu töten, vollenden zu können“. Er verfolgte den Nebenkläger, der versuchte, aus dem Wohnzimmer zu flüchten, und versetzte ihm weitere Stiche und Schnitte. Der Angeklagte nahm bei sämtlichen Stichen „zumindest billigend in Kauf, den Nebenkläger tödlich zu verletzen“. 5 Dem Nebenkläger gelang es gleichwohl, vor dem Angeklagten aus der Wohnung durch den Hinterhof und in das Haupthaus bis vor die Eingangstür zu flüchten, wobei er laut um Hilfe rief, ohne dass ihn jedoch zunächst jemand hörte. Der Angeklagte eilte dem Nebenkläger nach, um seinen Angriff fortzusetzen und „sein Tötungsvorhaben zum Abschluss zu bringen“. An der Eingangstür zum Haupthaus holte er den Nebenkläger ein. Während dieser versuchte, die Eingangstür von der Straßenseite aus zuzuhalten, zog der Angeklagte mehrmals heftig von innen, um seinen Angriff fortzusetzen. Als der körperlich überlegene Angeklagte im Begriff war, die Eingangstür zu öffnen, entschloss er sich aus freien Stücken, mutmaßlich weil sein aufgeflammter Ärger infolge der befürchteten Bedrohung seitens des Nebenklägers sich zwischenzeitlich gelegt hatte, von einem weiteren körperlichen Angriff mit dem Messer auf den Nebenkläger abzusehen und sein Vorhaben aufzugeben. Dabei hatte er die Vorstellung, dem Nebenkläger weiterhin überlegen und in der Lage zu sein, die Eingangstür gegen den Widerstand des Nebenklägers zu öffnen und ihn damit für weitere Messerangriffe erreichen zu können. 6 Nachdem der Nebenkläger die Eingangstür losgelassen hatte, riss der Angeklagte sie auf. Da er aber sein Vorhaben aufgegeben hatte, setzte er seine Angriffe nicht fort und ließ den - wie er sehen konnte - am Laufen durch seine Verletzungen behinderten Nebenkläger zum Taxistand entkommen. Der Angeklagte ging zurück in Richtung der im Hinterhaus gelegenen Wohnung. Er befand sich während der Tat in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. 7 Der Nebenkläger erlitt insgesamt elf Stich- und Schnittverletzungen an Armen und Beinen sowie mehrere Stich- und Schnittverletzungen auf der Vorder- und Rückseite des Oberkörpers, darunter drei stark blutende Stichverletzungen am linken Brustkorb. Hierdurch entstand ein Hämatopneumothorax, mehrere innere Organe wie Zwerchfell, Milz, Nieren und Dickdarm wurden verletzt. Es bestand akute Lebensgefahr. Der Nebenkläger konnte durch eine Notoperation gerettet werden, wobei die Milz entfernt wurde. Während des Heilungsprozesses traten weitere Komplikationen auf. Der Nebenkläger leidet bis heute an Beschwerden nach dem Verzehr von Mahlzeiten sowie beim Husten und Atmen. Nachts denkt er häufig an den Angriff zurück. 8
  8. Das Schwurgericht hat das Handeln des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers bewertet und einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags angenommen. Der Tötungsversuch sei nicht fehlgeschlagen, weil es dem körperlich überlegenen Angeklagten möglich gewesen sei, den Nebenkläger einzuholen und durch weitere Messerstiche zu töten. Der Rücktritt sei freiwillig erfolgt. II. 9 Das zulasten des Angeklagten geführte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist überwiegend begründet. Die Wertung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers strafbefreiend zurückgetreten, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. 10
  9. Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch liegt vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom
  10. Januar 2024 - 5 StR 406/23, Rn. 22). Maßgeblich dafür ist - wie für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch - das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschlüsse vom
  11. März 2023 - 2 StR 147/21, StV 2024, 94 f. Rn. 9 mwN, und vom
  12. September 2023 - 2 StR 206/23, Rn. 5). Bei einem mehraktigen Geschehen, innerhalb dessen der Täter verschiedene Handlungen vornimmt, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolgs gerichtet sind, kommt es auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters nach jedem Einzelakt an. Bilden jedoch die Einzelakte untereinander mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, ist für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
  13. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399 Rn. 3, und vom
  14. Februar 2016 - 2 StR 213/15, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 9 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom
  15. Februar 2022 - 2 StR 317/21, StV 2023, 325, 327 Rn. 12 mwN, und vom
  16. März 2023 - 2 StR 147/21, StV 2024, 94 f. Rn. 9 mwN). 11 Die Freiwilligkeit des Rücktritts erfordert, dass der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom
  17. September 2017 - 4 StR 282/17, StraFo 2018, 31 f., und vom
  18. April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 f. Rn. 8; Beschlüsse vom
  19. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241, und vom
  20. Januar 2020 - 2 StR 284/19, NStZ 2020, 341 Rn. 8; jew. mwN). Dabei ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters. Die äußeren Gegebenheiten sind jedoch insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom
  21. Oktober 2013 - 5 StR 229/13, NStZ-RR 2014, 9, 10). Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom
  22. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f. Rn. 4). Wird jedoch durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar anstiege (vgl. BGH, Urteil vom
  23. September 2017 - 4 StR 282/17, StraFo 2018, 31 f.). Verbleibende Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind grundsätzlich zugunsten des Täters zu lösen (vgl. BGH, Urteil vom
  24. Februar 1999 - 3 StR 618/98, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26; Beschluss vom
  25. Februar 2003 - 4 StR 59/03, Rn. 7). 12
  26. Hieran gemessen ist ein strafbefreiender Rücktritt von einem versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers nicht tragfähig belegt. 13 a) Zwar ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin angesichts des einheitlichen Tatgeschehens nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht zur Beurteilung des Rücktrittshorizonts auf den Zeitpunkt abgestellt hat, zu dem der Angeklagte im Begriff war, die Eingangstür zu öffnen, nachdem der Nebenkläger diese losgelassen hatte und er - durch seine Verletzungen behindert - versuchte, zum Taxistand zu entkommen. Das Schwurgericht ist angesichts der - eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
  27. September 2024 - 2 StR 521/23, NJW 2025, 519, 520 Rn. 20 mwN) − nicht zu beanstandenden Feststellung, der Angeklagte sei in diesem Moment nicht davon ausgegangen, den Nebenkläger tödlich verwundet zu haben, zutreffend von einem unbeendeten Versuch ausgegangen. Ebenso ist seine auf das äußere Tatgeschehen und den subjektiven Eindruck des Nebenklägers gestützte Wertung, dem Angeklagten sei in diesem Moment die weitere Tatausführung und Verfolgung des Nebenklägers bis auf die Straße möglich gewesen, rechtsfehlerfrei. 14 b) Hingegen hält die weitere Wertung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten, rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat diese Wertung im Zuge seiner rechtlichen Würdigung nicht begründet. In den Feststellungen ist lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe sich „aus freien Stücken“, „wobei seine Motivlage nicht näher aufgeklärt werden konnte, aber mutmaßlich, weil sein aufgeflammter Ärger infolge der befürchteten Bedrohungen seitens des Nebenklägers sich zwischenzeitlich abgekühlt hatte“, dazu entschlossen, „sein Vorhaben aufzugeben“. 15 Diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind unklar und lückenhaft. Unabhängig davon, dass die Mutmaßung des Schwurgerichts über das Motiv des Angeklagten zur Tataufgabe in einem unaufgelösten Widerspruch zu der weiteren Feststellung steht, der Angeklagte sei noch in der Hauptverhandlung „bei seinen Erzählungen von diesen Vermutungen sichtlich emotional und aufgebracht“ gewesen, hat es das Schwurgericht versäumt, vor der Anwendung des Zweifelssatzes die äußeren Gegebenheiten des Tatgeschehens für den Moment in den Blick zu nehmen, in dem der Angeklagte im Begriff war, die Eingangstür aufzureißen und sein Tatvorhaben aufzugeben. Die Feststellung, der Angeklagte habe den „wie er sehen konnte, am Laufen durch seine Verletzungen behinderten Nebenkläger zum Taxistand entkommen“ lassen, belegt keine umfassende Bewertung der Tatsituation. Vielmehr hätte das Schwurgericht ergänzende Feststellungen zu den äußeren Gegebenheiten im Hinblick auf die Frage treffen müssen, ob, was nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen erscheint, die Tat für den Angeklagten nur noch im Sichtfeld eines am Taxistand wartenden Taxifahrers zu vollenden war. Zudem wäre zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte die Hilferufe des Nebenklägers vernommen hatte. Auf dieser Grundlage hätte das Schwurgericht eine Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen und erörtern müssen, welche Rückschlüsse die Umstände auf das Vorstellungsbild des Angeklagten im Zeitpunkt der Tataufgabe erlaubten. Erst, wenn danach keine Feststellung möglich gewesen wäre, ob der Angeklagte bei der Tataufgabe aus freien Stücken handelte oder ob Umstände vorlagen, die zu einer ihn an der Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage oder inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung führten, hätte das Schwurgericht den Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten zur Anwendung bringen dürfen. 16
  28. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Schwurgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung den Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts schuldig gesprochen hätte. Der aufgezeigte Rechtsfehler entzieht der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers die Grundlage. Er betrifft zudem die Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten. Der Senat hebt angesichts der uneinheitlichen Darstellung zum Grad des Tötungsvorsatzes des Angeklagten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Gänze auf. Insoweit wirkt das Rechtsmittel gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten, der mit seiner Revision mangels Beschwer die für den Schuldspruch folgenlose, aber widersprüchlich begründete Annahme des Tötungsvorsatzes, die sich nur aus den Entscheidungsgründen und nicht aus der Entscheidungsformel ergibt, nicht angreifen kann. Die Feststellungen zur objektiven Tatseite sind nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Insoweit ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet. III. 17 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht gegebenenfalls in den Blick zu nehmen haben wird, dass das Mordmerkmal der Heimtücke auch dann vorliegen kann, wenn das Opfer bei Beginn der Tat nicht mehr arglos war, indes die Tat unmittelbar nach dem Verlust der Arglosigkeit begonnen wurde, so dass die Zeitspanne zwischen dem Verlust der Arglosigkeit und dem Beginn des Angriffs zu kurz war, um diesem zu begegnen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
  29. Dezember 2024 - 3 StR 185/24, NStZ 2025, 227, 228 Rn. 11 f.). Menges Appl Zeng Meyberg Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601372026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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