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BGH 3. Strafsenat, 3 StR 128/26

KORE601382026 ECLI:DE:BGH:2026:230626B3STR128.26.0 BGH

  1. Strafsenat 20260623 3 StR 128/26 Beschluss vorgehend LG Mönchengladbach,
  2. November 2025, Az: 22 KLs 41/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
  3. November 2025 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit dieser Angeklagte zu einer Zahlung an den Adhäsionskläger verurteilt worden ist; insoweit entfällt der Ausspruch. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte S. hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Rechtsmittel des Angeklagten P. entstandenen besonderen gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Die dem Adhäsionskläger hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte P. zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gegen den Angeklagten P. sowie eine solche von fünf Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten S. verhängt. Außerdem hat es die Angeklagten dazu verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger 50 € als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen hat es von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen. 2 Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Der Angeklagte S. hat ferner die Verletzung formellen Rechts beanstandet, ohne dies weiter auszuführen. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es - ebenso wie dasjenige des Angeklagten S. - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 Die Verfahrensrüge des Angeklagten S. ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und damit unzulässig. 4 Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 5 Die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts hat dagegen nur zum Teil Bestand. Soweit der Angeklagte P. zur Zahlung von 50 € verurteilt worden ist, verstößt sie gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Denn der Adhäsionskläger hat seinen gegen den Angeklagten P. gerichteten Zahlungsantrag in der laufenden Hauptverhandlung zurückgenommen (s. PB S. 41), was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. April 2024 - 1 StR 46/24, juris Rn. 1; Urteil vom
  5. Mai 2024 - 4 StR 234/23, StV 2026, 96 Rn. 22). 6 Die Rücknahme ist auch wirksam. Dass das Protokoll nicht den nach § 162 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO vorgesehenen Vermerk darüber enthält, dass die Feststellung der Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den Adhäsionsklägervertreter vorgelesen und genehmigt worden ist, ist hierfür unschädlich. Denn die Wirksamkeit der Klagerücknahme ist von der Beachtung der Protokollierungsvorschriften unabhängig (BSG, Urteil vom
  6. März 1981 - 11 RA 52/80, MDR 1981, 612; Zöller/Schultzky, ZPO,
  7. Aufl., § 162 Rn. 8; Anders/Gehle/Anders, ZPO,
  8. Aufl., § 269 Rn. 25; jeweils mwN). Eine Zustimmung des Angeklagten zur Klagerücknahme, wie sie § 269 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erfordert, ist im Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 4 StPO nicht vorgesehen (Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO,
  9. Aufl., § 404 Rn. 13). 7 Der Senat lässt den Adhäsionsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom
  10. Februar 2026 - 2 StR 668/25, juris Rn. 3). 8 Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie die durch das Rechtsmittel des Angeklagten P. veranlassten besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens betrifft, auf einer entsprechenden Anwendung von § 472a Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Schäfer Erbguth Kreicker Munk Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601382026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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