KORE601392022 ECLI:DE:BGH:2022:050422BXIIIZB22.21.0 BGH 13. Zivilsenat 20220405 XIII ZB 22/21 Beschluss § 62 AufenthG, § 415 FamFG, §§ 415ff FamFG, § 427 FamFG vorgehend LG Bielefeld, 9. April 2021, Az: 23 T 423/20vorgehend AG Bielefeld, 30. Juni 2020, Az: 90 XIV(B) 53/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaftsache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde trotz fehlender ladungsfähiger Anschrift des Betroffenen; Ladung des Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. April 2021 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30. Juni 2020 den Betroffenen in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis 6. August 2020 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Borken auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 2010 nach Deutschland ein und stellte unter Aliaspersonalien einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Betroffene war sodann flüchtig. Er stellte 2017 unter seinen richtigen Personalien einen verdeckten Asylfolgeantrag. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 2017 als unzulässig abgelehnt und dem Betroffenen die Abschiebung angedroht; er ist seit dem 16. Januar 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. In der Folge tauchte er erneut unter und wurde am 29. Juni 2020 festgenommen. Am 30. Juni 2020 hat das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 26. September 2020 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Nachdem er am 6. August 2020 wegen der Einstellung des Flugverkehrs nach Nigeria aus der Haft entlassen worden war, hat das Landgericht die noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein zulässiger Haftantrag und der Haftgrund der Fluchtgefahr hätten vorgelegen. Die Haftanordnung sei auch nicht wegen einer etwaigen Haftunfähigkeit rechtswidrig gewesen. Sofern der Betroffene einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend mache, greife das nicht durch. Das Gericht müsse den Rechtsanwalt nur beteiligen, wenn er sich im laufenden Verfahren bestellt habe. Hier habe der erst im Laufe der Anhörung nach zufälliger Erwähnung des Betroffenen durch Nachschlagen in der Ausländerakte gefundene Rechtsanwalt D. den Betroffenen zuletzt 2017 im ausländerrechtlichen Verfahren vertreten. Eine Bevollmächtigung im Abschiebungshaftverfahren sei weder dargetan noch ersichtlich gewesen. Den Angaben des Betroffenen bei der Anhörung könne ein (konkludenter) Antrag auf Beiordnung oder Hinzuziehung des Rechtsanwalts nicht entnommen werden. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde ist sie nicht deshalb unzulässig, weil der Betroffene keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Das führt nur dann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, InfAuslR 2016, 240 Rn. 5 mwN; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 50/20, InfAuslR 2021, 339 Rn. 8 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere reicht der Umstand, dass der Betroffene sich durch seinen unbekannten Aufenthalt weiteren Maßnahmen der beteiligten Behörde entzieht, nicht aus, um die Rechtsmissbräuchlichkeit seines auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichteten Antrags anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - V ZB 73/15, juris Rn. 5). 5 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dabei kann dahinstehen, ob im Streitfall ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde vorlag. Das Beschwerdegericht hat jedenfalls übersehen, dass das Amtsgericht bei Anordnung der Haft gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen hat. Es hat zu Unrecht angenommen, dass der Betroffene im Rahmen der Anhörung eine Hinzuziehung seines Anwalts nicht verlangt habe, weil es die Feststellungen des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 12. August 2020 (vollständig) übergangen hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.