KORE601452026 ECLI:DE:BGH:2026:310326B6STR23.26.0 BGH
- Strafsenat 20260331 6 StR 23/26 Beschluss vorgehend LG Hannover,
- Oktober 2025, Az: 39 Ks 4/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom
- Oktober 2025 im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Nachstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 Das Landgericht hat zu Fall II.2 der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3
- Der Angeklagte und die Zeugin R. führten eine mehrmonatige Beziehung, die die Zeugin am Tattag beendete. Weil sie sich vor ihm fürchtete, forderte sie den Angeklagten auf, seine noch in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände bei ihrem Nachbarn, dem Nebenkläger, abzuholen. Der Angeklagte war hierüber besonders aufgebracht, weil er den beiden mindestens vergangene sexuelle Kontakte zueinander unterstellte. In der Folge kam es zum Austausch von Nachrichten zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Dieser kündigte an, dem Angeklagten „sämtliche Knochen zu brechen“ und ‒ falls irgendetwas passiere ‒ ihn zu töten. Der Angeklagte wiederum forderte den Nebenkläger auf, sich zu überlegen, was er mache, da es für ihn - den Nebenkläger - Folgen haben könne. Vor diesem Hintergrund und angesichts der körperlichen Überlegenheit des Nebenklägers, bewaffnete der Angeklagte sich mit einem Baseballschläger und einem Messer und fuhr zur Wohnung des Nebenklägers. 4 Dort kam es zwischen beiden zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Angeklagte dem Nebenkläger das mitgeführte Messer „präsentierte“. Im Zuge der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung gingen beide zu Boden. Dort fügte der Angeklagte dem Nebenkläger mit dem Messer insgesamt vier Schnitte und Stiche zu, die diesen an der linken Schulter, am rechten Oberarm und an der rechten Hand verletzten. Der Nebenkläger wiederum versetzte dem Angeklagten während dieses Geschehens mindestens einen Faustschlag ins Gesicht, wobei die Strafkammer nicht aufklären konnte, wann es zu diesem Schlag kam. 5
- Die Strafkammer hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) gewertet und eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr (§ 32 StGB) verneint. Zwar sei nicht zweifelsfrei festzustellen, ob zunächst der Angeklagte auf den Nebenkläger eingestochen habe oder ob dem Messereinsatz ein Faustschlag des Nebenklägers vorausgegangen sei. Für eine - zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigende - Notwehrlage bei fortdauernder Bedrohungslage selbst nach einem Faustschlag hätte es zur Annahme eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs aber weiterer Feststellungen bedurft. Solche Feststellungen habe die Kammer nicht treffen können. II. 6 Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben und die Verurteilung wegen Nachstellung im Fall II.3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler aufweist, hält der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr (§ 32 StGB) abgelehnt hat, lassen besorgen, dass es einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt hat. 7
- Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2016 - 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593, 594). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; Beschlüsse vom
- August 2022 - 5 StR 175/22, NStZ 2023, 156, 157; vom
- April 2019 - 2 StR 363/18, NStZ 2019, 598, 599; vom
- Februar 2025 - 6 StR 617/24 Rn. 12). Können sichere Feststellungen zu den Einzelheiten des äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom
- Dezember 2025 ‒ 4 StR 287/25 Rn. 19; vom
- März 2017 ‒ 1 StR 486/16 Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - 1 StR 69/23 Rn. 15; vom
- März 2023 - 4 StR 252/22, NStZ-RR 2023, 170, 171; vom
- August 2004 - 4 StR 236/04). 8
- Gemessen hieran hat das Tatgericht eine Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB nicht nachvollziehbar ausgeschlossen. 9 Das Landgericht hat ‒ in Anwendung des Zweifelssatzes ‒ angenommen, dass der dem Angeklagten körperlich deutlich überlegene Nebenkläger diesem zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung einen Faustschlag versetzt hat. Dass hierin kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten liegen sollte, der die Annahme einer Notwehrlage rechtfertigt, hat es nicht nachvollziehbar begründet. 10 Ein Angriff dauert nach einer Verletzungshandlung so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer neuerlich oder unverändert fortdauernden Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2024 ‒ 2 StR 211/24, Rn. 14; vom
- Januar 2017 ‒ 1 StR 588/16). 11 Den Urteilsgründen lässt sich auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen das Landgericht den Angriff des Nebenklägers auf den Angeklagten nach dem Faustschlag als beendet angesehen hat; dies verstand sich angesichts des festgestellten dynamischen Kampfgeschehens und der vorangegangenen wechselseitigen verbalen Bedrohungen nicht von selbst und hätte daher der Erörterung bedurft, an der es hier fehlt. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Bewertung des Geschehens nicht hinreichend bedacht hat, dass es, wenn sichere Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden können, von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom
- Dezember 2025 - 4 StR 287/25, Rn. 17 ff.; vom
- März 2017 - 1 StR 486/16, Rn. 29, StV 2018, 727). 12
- Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Denn der Einsatz des Messers durch den Angeklagten war nicht von vornherein unzulässig. Denn wenn eine Person rechtswidrig angegriffen wird, ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Dazu zählt auch der Einsatz von Waffen. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene hingegen nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2025 - 6 StR 617/24 Rn. 12; vom
- November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106). 13 Solcherlei Umstände hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie liegen angesichts dessen, dass der Nebenkläger mit einer Körpergröße von 1,97 Meter und einem Gewicht von 107 Kilogramm dem Angeklagten (1,75 Meter und 65 Kilogramm) körperlich deutlich überlegen war, eher fern. 14 Schließlich ergeben die Feststellungen keine Hinweise auf eine mögliche Einschränkung des Notwehrrechts wegen eines sozialethisch zu missbilligenden vorwerfbaren Vorverhaltens des Angeklagten (vgl. BGH, Urteile vom
- März 2017 - 1 StR 486/16, Rn. 30, StV 2018, 727; vom
- Juni 2015 − 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84; Erb in MüKo-StGB,
- Aufl., § 32 Rn. 224 ff.). Hierbei war zu berücksichtigen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt im Vorfeld der tätlichen Auseinandersetzung der Angeklagte dem Nebenkläger nicht einseitig drohte, sondern Drohungen und Beschimpfungen zwischen beiden wechselseitig ausgetauscht wurden. Zudem fehlt es insoweit an dem für eine Einschränkung des Notwehrrechts erforderlichen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vorverhalten und Tat (vgl. dazu allgemein BGH, Beschluss vom
- Juni 2018 - 1 StR 208/18, Rn. 11; Urteile vom
- November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333; vom
- März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100). 15
- Die Sache bedarf daher im Fall II.2 der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Strafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Bartel von Schmettau Arnoldi Ri‘inBGH Dr. Dietsch befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu signieren. Schuster Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601452026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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