KORE601492024 ECLI:DE:BGH:2024:300124UVIAZR59.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240130 VIa ZR 59/23 Urteil vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 15. Dezember 2022, Az: 9 U 133/21vorgehend LG
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich der in Frage kommenden Bestimmungen. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand. 9
- Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB mangels Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Kläger verneint. Soweit die Revision dem entgegenhält, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen zu einem Prüfstandsbezug nicht des Thermofensters, sondern weiterer Abschalteinrichtungen gehörswidrig übergangen, trifft das nicht zu. Nicht richtig ist auch, dass das Berufungsgericht derart prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen unterstellt hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht insofern lediglich das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen unterstellt. Im Weiteren hat es ausdrücklich festgehalten, dass die im Fahrzeug des Klägers eingesetzten Abschalteinrichtungen jeweils nicht nach einem Betrieb des Fahrzeugs im Prüfstand und dem gewöhnlichen Fahrbetrieb unterschieden. Die Revision zeigt nicht auf, dass und inwiefern der Kläger entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Abschalteinrichtung konkret behauptet hatte, die für die Emissionskontrolle nach nur beim Prüfstandsbetrieb vorkommenden Kriterien oder Kombinationen solcher Kriterien unterscheidet (vgl. zur Relevanz des Prüfstandsbezugs im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB BGH, Urteil vom
- Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 11 f. mwN). 10
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens, der nicht ohne Verletzung von § 287 Abs. 1 ZPO verneint werden kann (BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 41) gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 12 Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 13 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601492024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public