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BGH 1. Strafsenat, 1 StR 6/26

KORE601492026 ECLI:DE:BGH:2026:230626B1STR6.26.0 BGH 1. Strafsenat 20260623 1 StR 6/26 Beschluss vorgehend LG Landshut, 6. August 2025, Az: J KLs 401 Js 27827/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. August 2025 wird

  1. a)das Verfahren hinsichtlich der sieben Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen unter B. I. 13. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
  2. b)das vorgenannte Urteil
  3. aa)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 29 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, verurteilt ist;
  4. bb)im Strafausspruch dahin abgeändert, dass in den drei Fällen unter B. I. 4. der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 36 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, führt nach einer Verfahrensteileinstellung (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO) zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Hinsichtlich der sieben Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen unter B. I. 13. der Urteilsgründe werden die Feststellungen nicht von einer ausreichenden Beweiswürdigung getragen. Der Senat stellt daher auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein. 3 2. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellten sieben Fälle unter B. I. 13. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge. Das Entfallen dieser Einzelfreiheitsstrafen lässt jedoch den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts der in drei Fällen verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von jeweils vier Jahren und drei Monaten, der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen und deren Höhe von bis zu drei Jahren und sechs Monaten sowie des straffen Zusammenzugs ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallenden Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 4 3. Der Strafausspruch im Übrigen hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat lediglich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, in den drei Fällen unter B. I. 4. der Urteilsgründe die Festsetzung entsprechender Einzelstrafen versäumt. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat diese Einzelstrafen innerhalb des vom Landgericht ohne Rechtsfehler bestimmten Strafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB aF auf das Mindestmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 1 StR 6/14 Rn. 3; vom 8. Januar 2013 - 3 StR 505/12 Rn. 5 und vom 15. März 2011 - 4 StR 74/11 Rn. 8; jeweils mwN). Jäger RiBGH Prof. Dr. Bär ist krankheitsbedingt gehindert zu signieren. Leplow Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601492026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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