KORE601502026 ECLI:DE:BGH:2026:090726BANWZ.BRFG.14.26.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20260709 AnwZ (Brfg) 14/26 Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm,
- März 2026, Az: 1 AGH 2/26, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Berufung des Klägers gegen das am
- März 2026 verkündete Urteil des
- Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom
- Dezember 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom
- März 2026, dem Kläger zugestellt am
- April 2026, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat am
- Mai 2026 Berufung gegen das Urteil eingelegt. 2 Mit Verfügung vom
- Mai 2026 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. II. 3 Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht. 4
- Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. 5
- Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. Senat, Beschlüsse vom
- März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 5 ff.; vom
- Oktober 2023 - AnwZ (Brfg) 27/23, NJW-RR 2024, 196 Rn. 4 f.; jeweils mwN). In der am
- Mai 2026 eingegangenen Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - vom Kläger optisch hervorgehoben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. Auch sonst finden sich dort keine Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Absicht des Klägers, entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nicht Berufung einzulegen, sondern die Zulassung der Berufung zu beantragen. 6
- Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. nur Senat, Beschluss vom
- März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil ist am
- April 2026 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist ist daher gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am
- Mai 2026 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind. III. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Grüneberg Ettl Hartung Niggemeyer-Müller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601502026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public