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BGH 2. Strafsenat, 2 StR 148/26

KORE601532026 ECLI:DE:BGH:2026:190526B2STR148.26.0 BGH 2. Strafsenat 20260519 2 StR 148/26 Beschluss vorgehend LG Aachen, 2. September 2025, Az: 52 Ks 11/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. September 2025, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Das Landgericht ist, soweit für die Revision von Bedeutung, zu den folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt: 3 Der Mitangeklagte B. erfuhr davon, dass ohne den Willen seiner Schwester freizügige Fotos von ihr in sozialen Medien veröffentlicht worden waren und versucht wurde, sie damit um Geld zu erpressen. Er hielt fälschlich den später Geschädigten K. dafür verantwortlich. B. und der mit ihm flüchtig bekannte Angeklagte kamen überein, K. körperlich abzustrafen, indem B. den sich keines Angriffs versehenden Geschädigten mit einem mitgeführten Messer angehen sollte. Beide ließen sich zu der Unterkunft fahren, die K. gemeinsam mit seiner Partnerin G. bewohnte. Der Angeklagte, der anders als B. mit beiden persönlich bekannt war, lockte dort G. unter einem Vorwand an die Tür, zog sie aus der Wohnung und hielt sie draußen fest. Währenddessen stürmte B. tatplangemäß in den Wohn- und Schlafraum und stach mit bedingtem Tötungsvorsatz dem arg- und wehrlos vom Bett aufstehenden K. mit dem Messer mindestens viermal in den unbekleideten Oberkörper. Auch der Angeklagte nahm billigend in Kauf, K. könnten durch die Einwirkung mit dem Messer tödliche Verletzungen beigebracht werden. Dem stark blutenden Geschädigten gelang, vom Angeklagten wahrgenommen, die Flucht in einen benachbarten Gemeinschaftsraum, wo eine anwesende Nachbarin einen Notruf absetzte und ihm Erste Hilfe leistete. B. und, ihm folgend, der Angeklagte flohen vom Tatort. Die vier Stichverletzungen wurden nach Transport des Geschädigten in eine Notaufnahme chirurgisch versorgt; sie waren potentiell lebensgefährlich, ohne dass eine konkrete Lebensgefahr eintrat. 4 Die Schwurgerichtskammer hat das Geschehen für den Angeklagten als gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten begangenen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil K.s und mit Nötigung gegen G. gewertet. Zum subjektiven Tatbild des versuchten Tötungsdelikts hat sie ausgeführt, zwar habe der Angeklagte die Stiche nicht eigenhändig gesetzt und von seiner Position außerhalb der Wohnung weder ihre Frequenz, Richtung oder Heftigkeit noch den Umstand wahrgenommen, dass der Geschädigte sogleich stark zu bluten begonnen habe. Es sei jedoch lebensfremd anzunehmen, dass er zwar mit dem Messereinsatz einverstanden gewesen, aber davon ausgegangen sei, B. werde darauf achten, keine lebensgefährlichen Verletzungen zu verursachen. Ein solch dosierter Einsatz sei für den Angeklagten nicht kontrollierbar und nicht abgesprochen gewesen. Da sich der Angeklagte keine konkreten Vorstellungen zu einem nur dosierten Messereinsatz gemacht habe, habe er die tatsächliche, keineswegs fernliegende Vorgehensweise des B. als konkrete Möglichkeit in sein Vorstellungsbild aufgenommen. Dass er dennoch am Tatplan festgehalten und seine Tatbeiträge erbracht habe, trage den Schluss, dass er auch die möglichen Tatfolgen gebilligt habe. 5 2. Diese Begründung hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. 6

  1. a)Jeder Mittäter ist für ein Handeln anderer Beteiligter im Hinblick auf eine Vorsatztat nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes verantwortlich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11, Rn. 11). Selbst wenn dieser Vorsatz, dem Tatplan entsprechend, auch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs umfasst, folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass ein Mittäter, der ein solches Werkzeug nicht selbst einsetzt, auch bedingten Vorsatz zur Tötung des Opfers hat. Ob bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, ist hinsichtlich jedes Tatbeteiligten in einer Gesamtschau aller ihn betreffenden objektiven und subjektiven Tatumstände genau zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; Beschluss vom 1. September 2016 - 2 StR 19/16, StV 2017, 528, 529 Rn. 19). 7
  2. b)Der Senat besorgt, dass das Landgericht in verschiedener Hinsicht diesen an die Prüfung bedingten Tötungsvorsatzes eines nicht eigenhändig handelnden Mittäters anzulegenden Maßstab verfehlt hat. 8
  3. aa)Das Landgericht hat, in mehreren Urteilspassagen wiederholt, für den Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz genügen lassen, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit lebensgefährlicher Verletzungen K.s gerechnet und sie in Kauf genommen. Das weckt die Besorgnis, die Schwurgerichtskammer habe vorsätzliches Handeln im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB für die Bejahung des Tötungsvorsatzes genügen lassen. Vorsätzlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB handelt der Täter, wenn er wenigstens mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz auch diejenigen Umstände erkennt (§ 16 Abs. 1 StGB), aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt. Nicht erforderlich ist, dass er diese von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend bewertet. Jedoch muss die Körperverletzungshandlung auch nach der Vorstellung des Täters auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung „angelegt“ gewesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2025 - 4 StR 52/24, NStZ 2025, 679, 680 Rn. 13 mwN). Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt nur BGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - 4 StR 15/24, NStZ 2025, 98, 100 Rn. 15). Die von der Schwurgerichtskammer gewählten Formulierungen deuten auf vorsätzliches Handeln (nur) im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hin. 9
  4. bb)Hinzu kommt, dass die Schwurgerichtskammer an mehreren Stellen der Urteilsgründe bei ihrer Bewertung nicht ausschließbar erst auf die Wahrnehmungslage des Angeklagten im Moment der Erkenntnis der Flucht zunächst des Geschädigten und danach des Mitangeklagten aus der Unterkunft abgestellt hat („[...] rechnete jedoch mit der Möglichkeit, dass der Geschädigte K. infolge des planmäßigen Messerangriffs auf ihn lebensgefährlich verletzt worden sein könnte, [...]“; „[...] schloss sich der Flucht an, ohne sich zu vergewissern, dass der Geschädigte nicht ernsthaft verletzt war“). Das deutet auf einen Rückschaufehler hin. Aus der nachträglichen Wahrnehmung des Fluchtverhaltens des Geschädigten und danach des Mittäters kann jedenfalls nicht unmittelbar auf eine im Sinne von Tötungsvorsatz noch darüber hinausgehende Vorstellung des Angeklagten von der Wirkung der Handlungen zum Zeitpunkt der Erbringung seiner Tatbeiträge geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 2 StR 19/16, StV 2017, 528, 530 Rn. 24). 10
  5. cc)Schließlich verkennt auch der Hinweis der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe einen lediglich dosierten Einsatz des Messers durch den Mitangeklagten nicht kontrollieren können, den anzulegenden Maßstab. Für die Abgrenzung von bedingtem Tötungsvorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit kommt es nicht auf die mangelnde Möglichkeit des nicht eigenhändig handelnden Mittäters an, selbst die Schwere und Gefährlichkeit des Waffeneinsatzes zu begrenzen, sondern darauf, ob er auf eine solche Dosierung des Einsatzes durch den eigenhändig angreifenden Komplizen vertraut oder aber eine auch tödliche Wucht des Angriffs billigend in Kauf nimmt. 11 3. Das Urteil unterliegt daher in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung. Das neue Tatgericht wird die Frage des bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten genauer als bisher zu erörtern haben. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes zieht auch die der für sich gesehen rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und Nötigung nach sich. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die übrigen Feststellungen sind nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); in ihrem Umfang bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. 12 4. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung ergänzend auf folgendes hin: 13 Die Schwurgerichtskammer hat in ihre Strafzumessungsgründe die Erwägung eingestellt, der Angeklagte habe die Tat ohne nachvollziehbaren Grund lediglich aus Langeweile und dem Wunsch begangen, den Abend spannender zu gestalten. Zwar findet sich diese Würdigung im Zusammenhang der zu Gunsten des Angeklagten streitenden Zumessungsgründe in Abgrenzung zu einer dem Mitangeklagten gewährten mildernden Berücksichtigung seines festgestellten Beschützungsmotivs. Dennoch veranlasst die konkrete Formulierung der Urteilspassage den Senat zu dem Bemerken, dass es gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt, dem Täter zur Last zu legen, die Tat überhaupt begangen zu haben. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können sich strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt nicht dazu, diesen Umstand zu Lasten des Täters zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512, 514 Rn. 15 f.; Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224, 225 Rn. 3 f., und vom 25. September 2018 - 4 StR 325/18, Rn. 5). 14 Hier steht die Erwägung zudem in einem nicht aufgelösten Widerspruch dazu, dass das Landgericht an anderer Stelle der Urteilsgründe ausgeführt hat, genauere Feststellungen zur Motivation des Angeklagten hätten nicht getroffen werden können, wenngleich sowohl eine Eifersucht auf den Geschädigten wegen eines eigenen Interesses an dessen Partnerin möglich erscheine als auch eine wechselseitige Abneigung aufgrund früherer Spannungen mit dem Geschädigten. Das Landgericht hat insofern verkannt, dass die Unmöglichkeit von konkreten Feststellungen zum Vorliegen verschiedener für möglich erachteter Tatmotive für sich nicht die zum Nachteil des Täters gezogene Schlussfolgerung trägt, er habe die Tat ohne jedes nachvollziehbare Motiv begangen. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601532026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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