KORE601542022 ECLI:DE:BGH:2022:180522U6STR441.21.0 BGH 6. Strafsenat 20220518 6 StR 441/21 Urteil § 30a Abs 2 Nr 1 Alt 1 BtMG, § 26 StGB vorgehend LG Saarbrücken, 1. Juni 2021, Az: 6 KLs 9/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bestimmen eines Minderjährigen zum Handeltreiben Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juni 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in fünf Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Bestimmung eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft das Urteil an, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg. 2 1. Das Landgericht hat, soweit hier relevant, Folgendes festgestellt: 3 Im Zeitraum von Ende Oktober/Anfang November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 überließ der zur Tatzeit 23-jährige Angeklagte dem damals 14-jährigen Zeugen M. in drei Fällen jeweils ein bis zwei Gramm Amphetamin zum Selbstkostenpreis und schenkte ihm in zwei weiteren Fällen ein Gramm Amphetamin bzw. ein Gramm Marihuana. Unter anderem lieferte er ihm am 29. November 2020 (einem Sonntag) einer Vereinbarung vom 28. November 2020 entsprechend zwei „Steine“ mit 1,5 Gramm Amphetamin (Tat 3 des Verurteilungssachverhalts). 4 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 23. November 2020 fragte der Angeklagte den Zeugen M. , ob er für ihn Drogen verkaufen wolle. Am 23. November 2020 erkundigte er sich bei ihm „offensichtlich in diesem Zusammenhang“ per WhatsApp, ob er ein „paar Leute gefragt“ habe. 5 M. fragte mehrere Bekannte, ob sie Interesse an Betäubungsmitteln hätten. Zwischen ihm und diesen kam es in der Folge zu weiteren Gesprächen, jedoch „nie zu einem konkreten Angebot oder einer Vereinbarung unter Angabe von Art, Menge und Preis eines Betäubungsmittels“. Am 22. November 2020 erkundigte sich M. bei seinem WhatsApp-Kontakt „L. “, ob er „wen kenne, der gerade Zeug brauche“, und teilte dann mit, mittlerweile alles zu haben, was er brauche, „von Weed über Tilidin bis Koks“. Am 28. November 2020 schrieb er seinem Kontakt „T. “: „Soll ich von R. noch was zu ziehn holen bis Freitag?“, „Hab Sonntag noch zwei Steine von letztens“, „von R. “ sowie „Kennst du noch wen, der was zu ziehen hat.“ Nachdem der Chatpartner geantwortet hatte, er müsse „gucken“, antwortete M. „Oder weed“ „für die Tage“. Am 1. Dezember 2020 fragte er seinen Kontakt „E. “, wieviel er wolle, nachdem ihm dieser mitgeteilt hatte, dass er probieren wolle, „eine Line zu ziehen“. 6 Der Angeklagte hatte von M. s Bemühungen keine Kenntnis. Er wusste weder, dass M. anderen Personen Betäubungsmittel anbot, noch welchen Inhalt die Gespräche hatten. Eine Weitergabe von Betäubungsmitteln durch M. an Dritte fand nicht statt. 7 2. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Straftat nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG nicht verübt sei. Der Angeklagte habe M. keine Angebote zu etwaigen Tatvorteilen gemacht. Hinsichtlich einer Handelstätigkeit durch diesen sei keine Konkretisierung in Bezug auf Preis, Menge und Art des Betäubungsmittels erfolgt. Im Blick auf die Vagheit der Absprachen liege auch kein untauglicher Versuch des Bestimmens zum Handeltreiben vor. Gleiches gelte für den Tatbestand des Bestimmens eines Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens. Insoweit ermangele es ebenfalls einer hinreichend konkretisierten und individualisierten bzw. geplanten Tat. 8 3. Der Freispruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat ein zu enges Verständnis des Merkmals des „Bestimmens“ im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG sowie des Begriffs des Handeltreibens zugrunde gelegt. Insoweit enthält zudem die Beweiswürdigung – auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs – durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten; sie ist lückenhaft. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.