KORE601542026 ECLI:DE:BGH:2026:010726B2STR268.26.0 BGH
- Strafsenat 20260701 2 StR 268/26 Beschluss vorgehend LG Gießen,
- Januar 2026, Az: 7 KLs 605 Js 23318/23 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom
- Januar 2026 mit den zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte infolge von Hirnschädigungen aus einem im Jahr 2013 erlittenen Motorradunfall an einer organischen Persönlichkeitsstörung mit Symptomen von Distanzlosigkeit, verminderter Wahrnehmung sozialer Grenzen, erhöhter Reizbarkeit, eingeschränkter Kritikfähigkeit, reduzierter Impulskontrolle und sexualisierter Enthemmung. Der Anordnung der Maßregel liegt zugrunde, dass er in drei Fällen im März 2023, Oktober 2024 und Februar 2025 bei zufälligen Begegnungen im öffentlichen Raum jeweils junge Frauen im Alter zwischen 16 und 21 Jahren sexuell belästigte (§ 184i Abs. 1 StGB), wobei das Landgericht die dritte Tat aufgrund ihres konkreten Gepräges und der konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls als erhebliche Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB bewertet hat. Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten während der Tatzeitpunkte hat die Strafkammer einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie als Sachverständigen herangezogen, dessen gutachterlichen Ergebnissen sie gefolgt ist. Sie hat in den Urteilsgründen ausgeführt, beim Beschuldigten habe jedenfalls eine nahezu vollständig aufgehobene Einsichtsfähigkeit vorgelegen. Der Beschuldigte habe eigene Wahrnehmungen und Impulse krankheitsbedingt nicht als fehlerhaft erkannt. Seine Fähigkeit, sozial unangemessenes Verhalten als solches zu erkennen und zu unterlassen, sei massiv beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der organisch bedingten Störung der sozialen Wahrnehmung und Impulskontrolle sei im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo nicht auszuschließen, dass die Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen sei. Jedenfalls sei sie krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt gewesen. 3
- Diese Ausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine ausreichende Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB zutreffend angenommen worden sind. 4 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „[...] [D]ie Strafkammer [hat sich] bei der Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten ersichtlich an einem rechtsfehlerhaften Maßstab orientiert. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB erfordert, dass die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten sicher zumindest erheblich vermindert war. Entgegen der Annahme der Strafkammer reicht die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten hierfür nicht aus. Denn eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig, womit auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28; Beschlüsse vom
- November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247; vom
- April 2013 - 5 StR 120/13, NJW 2013, 2043, 2044; vom
- November 2018 - 5 StR 449/18, NStZ 2019, 78; vom
- November 2021 - 5 StR 424/21 [...]). Unzureichend ist insoweit auch die den Urteilsgründen zu entnehmende ergänzende Feststellung des Landgerichts, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten hochwahrscheinlich vollständig aufgehoben gewesen sei. Mit der daran anknüpfenden Annahme eines Zustands der Schuldunfähigkeit - angesichts deren zu besorgen steht, dass das Landgericht meinen könnte, unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Beschuldigten die ihn belastende Maßregel begründen zu können - ist allerdings noch keine sichere positive Feststellung zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit verbunden. Eine solche zweifelsfreie Feststellung ist jedoch für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zwingende Voraussetzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2021 - 6 StR 191/21 [...]; vom
- November 2021 - 5 StR 424/21 [...]). [...] Das Vorliegen der Voraussetzungen einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (bei erhaltener Unrechtseinsicht) lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. Dies gilt umso mehr, weil aus den Darlegungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung nicht hervorgeht, zu welchem konkreten Ergebnis der Sachverständige hinsichtlich der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit gegebenenfalls gelangt ist; das Urteil ist insoweit lückenhaft.“ 5 Dem schließt sich der Senat an. 6 Hinzu kommt, dass das Landgericht bei den Auswirkungen des beschriebenen Krankheitsbildes von vornherein nicht ausreichend zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit differenziert hat. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 2020 - 6 StR 298/20, Rn. 3; vom
- Mai 2022 - 5 StR 125/22, StV 2023, 217, 218 Rn. 10; vom
- September 2023 - 3 StR 229/23, StV 2024, 234, 235 Rn. 15, und vom
- August 2025 - 6 StR 84/25, StV 2026, 416, 417 Rn. 15). Bezugspunkt der Schuldfähigkeitsprüfung ist dabei nicht die Fähigkeit zur Erkenntnis und Vermeidung jeglichen sozial inadäquaten und sexuell motivierten Verhaltens, sondern diejenige, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§§ 20, 21 StGB). 7
- Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Feststellungen zur inneren Tatseite der jeweiligen Taten. Die übrigen Feststellungen sind nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat bemerkt ergänzend: 8 Sollte das neue Tatgericht, naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, (erneut) zur Annahme einer fehlenden Unrechtseinsicht des Beschuldigten zu den Tatzeiten gelangen, wird es sich damit auseinandersetzen müssen, dass nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Fall II.2.c) der Urteilsgründe (Tat 3) bereits das bloße Herannahen von Passanten den Beschuldigten veranlasste, von der Geschädigten abzulassen und sich vom Tatort zu entfernen. Es wird im Hinblick auf die Unrechtseinsicht zudem die Äußerung des Beschuldigten anlässlich einer polizeilichen Vernehmung zu würdigen haben, er fasse gern Menschen an; die Leute sagten erst danach, ob sie das wollten. Weiter wird das neue Tatgericht die von einer Zeugin in der Hauptverhandlung bekundete Erfahrung zu bewerten haben, der Beschuldigte laufe schnell auf Menschen zu, wenn man ihm sage, er solle es lassen, gehe er jedoch weiter. Schließlich wird auch die Entschuldigung des Beschuldigten im letzten Wort in Betracht zu ziehen sein. Menges Zeng Meyberg Lutz Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601542026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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