BGH, Beschluss vom 11.03.2021 – 1 StR 470/20 – Revision in Strafsachen: Aufhebung des Gesamtstrafenurteils wegen Sportdopings, vorsätzlicher Körperverletzung und…
KORE601552021 ECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR470.20.0 BGH 1. Strafsenat 20210311 1 StR 470/20 Beschluss § 3 AntiDopG, § 4 AntiDopG, § 46 StGB, § 53 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 370 Abs 4 S 3 AO, § 349 Abs 2 StPO vorgehend LG Köln, 30. April 2020, Az: 112 KLs 6/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision in Strafsachen: Aufhebung des Gesamtstrafenurteils wegen Sportdopings, vorsätzlicher Körperverletzung und Steuerhinterziehung gegen einen Profiboxer 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 2020 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen eines „Verstoßes gegen das Antidopinggesetz durch Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Antidopinggesetz durch Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels bei sich“ und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
2 Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht durch.
4 2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
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8 Zu Beginn des Jahres 2010 betrug das auf Schweizer Konten in Wertpapieren „geparkte“ und durch die C. AG verwaltete „Schwarzgeldguthaben“ des Angeklagten 1.248.195,29 Euro. Zugleich bestanden gegen ihn Darlehensrückzahlungsforderungen der C. AG in Höhe von 667.800 Euro. Nach Absprache zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten M. als Verwaltungsrat der C. AG sollte diese finanzielle Situation im Jahr 2010 „aufgelöst“ werden. Das Guthaben sollte „abgewickelt“ werden (UA S. 134), und zwar – unabhängig von der Rückführung der Darlehensschulden – dadurch, dass daraus die voraussichtliche Abfindung an die U. GmbH in Gestalt des zu leistenden Schadensersatzes entrichtet wird.
Als im Juli 2010 der Angeklagte den oben genannten Vergleich mit der U. GmbH schloss und der zu zahlende Schadensersatz der Höhe nach feststand, zahlte der gesondert Verfolgte M. das Altguthaben noch im Jahr 2010 in „Resthöhe von gerundet 400.000 Euro“ (1.248.195,29 Euro abzüglich 850.000 Euro) an den Angeklagten aus und verrechnete dieses mit (weiteren) Darlehensauszahlungen an den Angeklagten ab August 2010. Dabei waren sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. einig, dass ein Betrag in dieser Höhe aber nicht zurückzuzahlen sei, da er – lediglich als Darlehen „camoufliert“ – dem „verbleibende(n) Schwarzgeld aus der Zeit vor dem 01.01.2010“ entsprach (UA S. 48). Die Konten des Angeklagten bei der S. Kantonalbank wurden im März 2011 saldiert und geschlossen.
9 Die C. AG zahlte in 2010 und 2011 die der U. GmbH aus dem Vergleich zustehenden Teilbeträge, die der Angeklagte als Aufwendungen steuerlich geltend machte, wobei nicht festgestellt ist, in welchem Veranlagungszeitraum welcher Betrag den steuerlichen Gewinn minderte.
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13 Welche Betriebsausgaben der Angeklagte im Einzelnen für das Jahr 2010 erklärte, insbesondere, ob er im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung mit der U. GmbH hier tatsächlich nur – wie in einem Schreiben seines steuerlichen Beraters vom 15. November 2010 erläutert – 200.000 Euro angegeben hatte, lassen die Urteilsgründe offen. Der Umfang der für das Jahr 2010 verkürzten Einkommen- und Gewerbesteuer ist daher in den Urteilsgründen nicht nachprüfbar dargelegt.
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15 Danach liegt eine Steuerhinterziehung auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Kompensationsverbot allerdings dann nicht, wenn die verschwiegenen steuererhöhenden Umstände in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ebenfalls verschwiegenen steuermindernden Umständen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 234/17 Rn. 73; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 133; jeweils mwN). Ein solch unmittelbarer Zusammenhang, bei dem das Kompensationsverbot nicht eingreift, läge hier aber nicht vor; denn die Verwendung des Altguthabens zur Begleichung der Zahlungsverpflichtung wegen vorzeitiger Auflösung des Altvertrages mit der U. GmbH stünde in keinem wirtschaftlichen Bezug zu den vom Angeklagten bezogen auf das Jahr 2010 verschwiegenen Zuflüssen.
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Jäger Fischer Bär Hohoff Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601552021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public