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BGH 2. Strafsenat, 2 StR 635/25

KORE601552026 ECLI:DE:BGH:2026:200526U2STR635.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260520 2 StR 635/25 Urteil vorgehend LG Kassel, 28. Mai 2025, Az: 1622 Js 24089/19 10 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revis

§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67 mw

N; vom

  1. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 279; vom
  2. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38, und vom
  3. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 22). Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom
  4. April 2019 - 4 StR 442/18, NStZ 2019, 608, 609 Rn. 16; Beschluss vom
  5. Februar 2026 - 4 StR 441/25, NStZ 2026, 358, 359 Rn. 11; jew. mwN). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom
  6. Oktober 2008 - 4 StR 369/08,

§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 63 mw

N; vom

  1. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom
  2. April 2014 - 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301 Rn. 10; vom
  3. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom
  4. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 mwN, und vom
  5. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 22). 15 Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteile vom
  6. Februar 2021 - 4 StR 403/20, NStZ 2023, 232, 233 Rn. 16; vom
  7. Februar 2023 - 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546, 547 Rn. 20; vom
  8. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 23, jew. mwN, und vom
  9. Februar 2024 - 4 StR 350/23, NStZ-RR 2024, 186, 187 Rn. 10). 16 Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom
  10. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom
  11. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f., und vom
  12. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80, jew. mwN). Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Urteile vom
  13. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243, und vom
  14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; Beschluss vom
  15. April 2016 - 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23 mwN). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteile vom
  16. Oktober 1986 - 2 StR 311/86,

§ 15Vorsatz, bedingter 1 mw

N, und vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 24; Beschluss vom 7. März 2006 - 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446). Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2014 - 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516, 517 mwN, und vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 24; Beschlüsse vom 10. Juli 2007 - 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307 mwN, und vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35). Diese Prüfung muss stets auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung (durch Tun oder Unterlassen) bezogen sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 731; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 348/19, NStZ-RR 2020, 79 mwN). 17

  1. b)Ausgehend hiervon ist die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18
  2. aa)Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 5 StR 256/20, BGHSt 65, 163, 174 Rn. 30, und vom 11. Februar 2026 - 4 StR 441/25, Rn. 13 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2026, 358]; jew. mwN). Gelangt das Tatgericht zu einem hinter dem Anklagevorwurf zurückbleibenden Schuldspruch, weil es Zweifel an der Verwirklichung weiterer Tatbestände nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen; insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 - 2 StR 237/23, StV 2025, 298, Rn. 13). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2026 - 2 StR 364/25, Rn. 19 mwN; Beschluss vom 1. Februar 2026 - 4 StR 441/25, Rn. 13 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2026, 358]; jew. mwN). 19
  3. bb)Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer zum Vorstellungsbild der Angeklagten in Fall II.7. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei. 20 Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das voluntative Element eines bedingten Tötungsvorsatzes ungeachtet der der Angeklagten unterlaufenen schwerwiegenden Behandlungsfehler nicht bereits allein daraus hergeleitet werden kann, dass sie die Narkose im Bewusstsein des Fehlens eines Studiums der Humanmedizin durchführte. Auch in diesen Fällen ist vielmehr eine Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 24, 28). Dabei hat das Landgericht zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Vorsatzprüfung die im Nachgang sachverständig befundeten schwerwiegenden Behandlungsfehler und die insbesondere im Fall II.7. der Urteilsgründe bestehende besondere Gefährlichkeit der von der Angeklagten begangenen Tathandlungen genommen. Der Angeklagten war nach den Feststellungen aufgrund ihres Ausbildungsstandes auch bewusst, dass die Durchführung der Narkose insbesondere bei dem schwer vorerkrankten Patienten in diesem Fall lebensgefährliche Risiken barg. 21 Dem hat das Landgericht in der Gesamtschau für die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes wesentliche besondere Gesichtspunkte des Einzelfalles gegenübergestellt. Es hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in seine Würdigung eingestellt, dass der Angeklagten nach dem Ende ihrer Einarbeitung, während der sie durch erfahrene Ärzte angeleitet und zunächst auch begleitet worden war, die alleinverantwortliche Durchführung von Narkosen übertragen wurde. Das Landgericht hat daraus gefolgert, dass die ärztliche Leitung ihr die Durchführung zugetraut und dies bei der Angeklagten entsprechendes Vertrauen in ihre bei der Einarbeitung angelernten Fähigkeiten begründet habe. Reklamationen oder Auffälligkeiten, die der Angeklagten Anlass hätten geben können und müssen, trotz fehlenden Studiums an ihren durch Fortbildung und Erfahrung ergänzten „Fähigkeiten“ durchgreifend zu zweifeln, habe es zu keiner Zeit gegeben. Auch im Fall II.7. der Urteilsgründe habe die Oberärztin, die bereits zu Beginn der Narkose zu Hilfe gerufen worden war, als der Angeklagten die Intubation nicht gelang, ihr anschließend wieder die weitere Anästhesie überlassen. Das deute darauf hin, dass die Oberärztin auch in Kenntnis der Umstände der konkreten Operationssituation keine Bedenken gegen die weitere alleinverantwortliche Tätigkeit der Angeklagten gehabt habe, was diese zweifellos zur Kenntnis genommen habe. Auch dass die Angeklagte die Oberärztin ein zweites Mal herbeigerufen habe, nachdem es später zu einem erheblichen - nach den Feststellungen todesursächlichen - Blutdruckabfall gekommen war, spreche in hohem Maße gegen die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts des Patienten und vielmehr dafür, dass die Angeklagte die Problematik erkannt und versucht habe, sie durch das Hinzurufen der Oberärztin zu kompensieren. 22 Die Strafkammer hat ferner den Umstand in den Blick genommen, dass die Oberärztin die Angeklagte danach erneut und ohne feststellbare Beanstandung mit der Fortsetzung der Narkose betraute. Ihre Erwägung, sowohl der Umstand, dass die Oberärztin „in dem von ihr wahrgenommenen Agieren der Angeklagten in der konkreten Situation keinen Fehler erkannt habe“, als auch die Tatsache, dass die Angeklagte - damit die Ermittlung eines Behandlungsfehlers erst ermöglichend - die Anästhesie akribisch dokumentiert habe, sprächen gegen einen bedingten Tötungsvorsatz, ist nach dem aufgezeigten Maßstab revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den von der Schwurgerichtskammer herangezogenen Gesichtspunkt, die Angeklagte habe generell kein Interesse daran haben können, durch ihr zuzurechnende Todesfälle den erstrebten Status als vermeintliche Ärztin zu gefährden. Ergänzend hat das Landgericht auf die narzisstische und histrionische Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten abgestellt, die sie für die Annahme empfänglich gemacht habe, gerade sie könne auf der Grundlage ihrer anderweitigen Vorbildung auch ohne Studium und Approbation die Theorie erlernen und die praktische Tätigkeit als Anästhesistin erfolgreich ausüben. 23 Angesichts der von ihr herangezogenen gewichtigen vorsatzkritischen Umstände des Einzelfalls lässt es keinen Rechtsfehler erkennen, dass sich die Schwurgerichtskammer die sichere Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes im Fall II.7. der Urteilsgründe nicht hat verschaffen können, sondern nicht ausschließen mochte, dass die Angeklagte alles daran setzte, negative Einflüsse auf ihre Außendarstellung durch Todesfälle zu vermeiden, und deshalb ernsthaft darauf vertraute, kein Patient werde infolge einer von ihr durchgeführten Narkose versterben. Ob die Gesamtschau der Umstände dem Tatgericht angesichts der fehlenden Ausbildung und der besonderen Gefährlichkeit des Eingriffs auch einen anderen Schluss hätte ermöglichen können, ist nach dem dargelegten Maßstab der revisionsrechtlichen Überprüfung ohne Bedeutung. 24 3. Die auf die Sachrüge gebotene Untersuchung des Urteils in dem durch die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO eröffneten begrenzten Prüfungsumfang (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 41/21, BGHSt 67, 7, 8 Rn. 14 ff. mwN) hat Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO). 25 4. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt, weil ihre Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2026 - 2 StR 590/25, Rn. 2 mwN). Menges Appl Meyberg Zimmermann Herold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601552026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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